Ex-HSH-Vorstände um Nonnenmacher kommen wieder vor Gericht

Frühere Vorstände der HSH Nordbank sollen sich in einem Strafprozess abermals für ihr Handeln bei der früheren Landesbank für Hamburg und Schleswig-Holstein verantworten.
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Der frühere Vorstandschef und Ex-Finanzchef der HSH Nordbank, Dirk Jens Nonnenmacher.Foto: Christian Charisius/dpa
Epoch Times29. Januar 2019

Frühere Vorstände der HSH Nordbank um Ex-Chef Dirk Jens Nonnenmacher kommen erneut vor Gericht. Vom 16. August an sollen sie sich in einem Strafprozess abermals für ihr Handeln bei der früheren Landesbank für Hamburg und Schleswig-Holstein verantworten.

Sie werden erneut wegen Untreue und in zwei Fällen auch Bilanzfälschung angeklagt, wie ein Sprecher des Hamburger Landgerichts sagte. Bis zum 7. August 2020 seien 42 Verhandlungstage angesetzt und auch danach noch Verhandlungen möglich. Zuvor hatte das „Hamburger Abendblatt“ darüber berichtet.

Der Bundesgerichtshof in Leipzig hatte 2016 das Hamburger Urteil aus dem Jahr 2014 aufgehoben, in dem die Vorstandsriege um ihren Chef Nonnenmacher zunächst freigesprochen worden war.

In dem Urteil sei nicht ausreichend der Frage nachgegangen worden, ob die Vorstände ihren Pflichten ausreichend nachgekommen seien und die Risiken richtig abgewogen hätten, hieß es. Die Staatsanwaltschaft war mit ihren Revisionen gegen die Freisprüche erfolgreich. Sie hatte für die Angeklagten Bewährungsstrafen und Geldauflagen verlangt. Nun muss das Hamburger Landgericht das Verfahren komplett neu aufrollen. Allein die Klageschrift ist 600 Seiten stark.

Der erste Prozess gegen die sechs früheren Vorstände hatte bundesweit für Aufsehen gesorgt, weil erstmals ein gesamter Bank-Vorstand vor Gericht stand. Dieser hatte 2007 einem Paket mit riskanten Kreditausfall-Geschäften („Omega 55“) zugestimmt.

Damit sollte die Eigenkapitalquote verbessert und die Bilanz optisch aufgebessert werden. Doch das Geschäft brachte einen dreistelligen Millionenschaden. Die Hamburger Richter hatten ihren Freispruch einst damit begründet, dass die Fehlentscheidungen der Angeklagten nicht die „Grauzone in Richtung Strafbarkeit“ überschritten hätten. (dpa)



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