Diskriminierung an der Universität? Maskenbefreiung nicht anerkannt

An der Berliner Humboldt-Universität will sich ein Student der Maskenpflicht nicht beugen.
Titelbild
Alexander von Humboldt vor dem Eingang der Humboldt-Universität in Berlin.Foto: Maurizio Gambarini/dpa
Von 17. Mai 2022

Zwei Jahre fand ein Großteil der Veranstaltungen online statt, nun werden die Studenten wieder im aktuellen Sommersemester in Präsenz begrüßt. Für viele zeigt sich damit das Ende der Einsamkeit und des anstrengenden Lernens im WG-Zimmer. An manchen Universitäten gibt es jedoch einen Kompromiss, dass die Lehre wieder vor Ort stattfinden darf: Es gilt die Maskenpflicht. 

An der Humboldt-Universität zu Berlin ist in den gesamten Gebäuden das Tragen einer FFP-2 Maske verpflichtend. Vortragende dürfen die Maske absetzen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt werden kann.

Rausschmiss durch fehlende Maske

Ein Student, im ersten Semester seines Masters, hat auf Grund einer Erkrankung ein ärztliches Attest, welches ihn von dem Tragen einer Maske befreit. Der Student berichtete der Epoch Times, dass er am ersten Tag des Sommersemesters 2022 sein Institut für ein Seminar ohne Maske betrat. Dabei traf er die Institutsleitung, welche ihn grüßte und nach einer kurzen Aufforderung: „Maske!“, des Hauses verwies. Er verweigerte die Auskunft über ein Attest, ging in sein Seminar bei einem anderen Professor und teilte der Institutsleitung mit, in welchem Raum er zu finden sei und gab ihr den Hinweis, dass sie seinetwegen den Sicherheitsdienst rufen könne.

Die Institutsdirektorin habe zweimal im Seminarraum nachgesehen, ob der Student eine Maske trage. Schließlich trafen zwei Sicherheitsmitarbeiter ein und der Student musste das Seminar gemeinsam mit ihnen verlassen. Den Sicherheitsmitarbeitern legte er das Maskenattest vor, diese informierten die Direktorin über das Attest und der Student nahm vorläufig an dem Seminar des anderen Professors teil. 

Der Fall war jedoch noch nicht abgeschlossen und die Direktorin meldete sich per E-Mail bei dem Studenten. Auch sie bestätigte dem Studenten die Information des Wachschutzes, dass er eine Maskenbefreiung vorgelegt habe. Laut dem aktualisierten Leitfaden zur Durchführung der Präsenzlehre gelten allerdings Ausnahmen von der Maskenpflicht nur für Personen, die gemäß SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung davon befreit sind und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können. Der Nachweis sei der Lehrperson oder dem Wach- und Sicherheitspersonal auf Nachfrage vorzulegen und könne im Original eingefordert werden. 

Attest in Original

Die Institutsdirektorin forderte den Studenten auf, ihr die ärztliche Bescheinigung zur nächsten Sitzung im Original vorzuzeigen. Durch die Fürsorgepflicht den anderen Studierenden gegenüber sei es zwingend erforderlich, das Attest im Original zu sehen. 

Der Student wunderte sich über die Aufforderung, ihr das Attest zu zeigen, wenn die Vorschrift sei, es der Lehrperson oder dem Wach- und Sicherheitspersonal zu zeigen und der Wachdienst die Gültigkeit des ärztlichen Attests bestätigt habe. Außerdem wolle der Student nicht seine Krankengeschichte mit seiner Professorin teilen, die ihn akademisch und wissenschaftlich begleite und sowohl in akademischen als auch persönlichen Sorgen zur Seite stehen solle. „Ich halte es für unangemessen, dass sie Einblick in meine medizinischen Sachverhalte bekommt“, sagt er in dem Gespräch mit der Epoch Times. 

Die Direktorin teilte dem Studenten in einer schriftlichen Antwort mit, dass sie über sein Misstrauen ihrer Anonymität bezüglich des Attests verwundert sei. Als langjährige stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses würde sie Informationen zur Gesundheit, zu finanziellen Notlagen, Sterbefällen und vielem mehr kennen, ebenso würde sie die auf dem Attest stehenden Informationen nicht weiterverwenden, an die universitären Leistungen koppeln oder sich dadurch in irgendeiner Form negativ beeinflussen lassen. 

Fürsorge für die Studenten solle sich nicht nur auf Infektionsschutz, sondern auch auf seelisches Wohlbefinden erstrecken, teilt der Student mit. „Einen psychologisch belastenderen Semesterbeginn hätte ich mir nicht vorstellen können als meine Institutsdirektorin, die mich harsch zum Aufsetzen einer Maske auffordert, zum Ausgang zeigt, mich des Hauses verweist und den Wachschutz ruft.“

„Ist das noch rechtens?“

Neben seinen gesundheitlichen Gründen zweifelt der Student auch persönlich die Maskenpflicht an der Universität an. Die Epoch Times fragte den Studenten, ob er aus Prinzip dagegen sei, eine Maske zu tragen, oder ob er ein höheres Ziel verfolge. Seine Antwort: Er sei nicht aus Prinzip dagegen, er wolle sich nach eigenen Angaben den Anforderungen nicht beugen und verfolgt sowohl das generelle Ziel, methodische Fehler aufzudecken, zu intervenieren und zu stören als auch seine Privatsphäre zu schützen.  

Er fragt sich, inwieweit die Maskenpflicht rechtens ist, wenn die Corona-Schutzverordnung des Landes Berlin seit dem 01.04.2022 das verpflichtende Tragen von Masken nur noch in den dort speziell genannten Fällen vorsieht. Erst recht kritisiert er, dass dem Hausrecht keine Grundlage abgeleitet werden könne, die das Überprüfen des Attests legitimiere. 

Ein Fall in Marburg machte gerade erst deutlich, dass es offenbar keine rechtliche Grundlage für eine Maskenpflicht an Universitäten gibt. Dort klagte ein Student deswegen. Im Eilverfahren wurde die Maskenpflicht an der Philipps-Universität für rechtswidrig erklärt.

Die Regeln für das Tragen der Maske an der Philipps-Universität ähneln denen der Humboldt-Universität zu Berlin. Das Gericht stellte jedoch fest, dass sich die Universität mit der Begründung der Regel auf das Sozialgesetzbuch stütze, welches Vorschriften zur Verhütung von Berufskrankheiten oder arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren betreffe und keine Grundlage für eine Maskenpflicht an der Universität sei. Außerdem seien die derzeit gültigen infektionsschutzrechtlichen Normen des Bundes und des Landes den Regeln an der Universität keine Ermächtigungsgrundlage für die Maskenpflicht. Das Gericht entschied nicht, ob die Maskenpflicht von der Universität mit dem Hausrecht begründet werden könne.

Die Maskenpflicht wurde von dem Gericht ausgesetzt, jedoch nur für den studentischen Kläger. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und die Philipps-Universität kann innerhalb zwei Wochen Widerspruch einlegen.

Die Universität wolle Infektionsketten innerhalb der Einrichtung möglichst vermeiden, um den dauerhaften Präsenzbetrieb nicht zu gefährden, so ihre Erklärung.

Fehlende Debatte

Der Berliner Student ist stark verwundert, dass die Universität in diesem Fall nicht als Institution zum kritischen Hinterfragen dient. „Eine echte, kontroverse, für alle beteiligte Parteien notwendigerweise unangenehme Debatte über die Maßnahmen erkenne ich nicht“, sagt er. Grundsätzlich halte er viel von der Idee der Wissenschaft. Die gegenwärtige Ausprägung hingegen enttäusche ihn.

Zum nächsten Seminar trug der Student keine Maske und legte das ärztliche Attest nicht vor, wodurch ihm der Zutritt des Raumes verweigert wurde. 

„Ihr Attest beschreibt nicht nur, was Sie daran hindert eine Maske zu tragen und welche Folgen das Tragen eine Maske für Sie hätte, sondern auch den Zeitraum, wie lange Sie eine Maske tragen können und die Aktivitäten, die Sie mit bzw. ohne Maske ausführen können“, teilt die Direktorin dem Studenten mit. Da sie sein Attest nicht kenne, könne sie nicht sagen, ob das Attest eine generelle Maskenbefreiung ausspreche oder ob er die Maske für eine kurze Zeit tragen könne. In zweiterem Fall könne er das Seminar digital aus einem anderen Seminarraum besuchen und für kurze Gruppenarbeiten dazukommen.

Sie erklärt: „Diese Form sollte auch in Ihrem Interesse sein, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie mit gesundheitlichen Einschränkungen sich über das Nötigste hinweg gefährden wollen.“ Für die Planung einer sicheren und erfolgreichen Lehrform für alle Beteiligten müsse das Attest vorgelegt werden. Der Wachschutz könne das Attest an sich überprüfen, wisse aber nicht und könne daher auch nicht einschätzen, wie die Lehre didaktisch gestaltet werde, so die Direktorin. 

Kritisches Hinterfragen: Auch in die andere Richtung

Die Institutsdirektorin bezieht sich in ihrer E-Mail auch auf die von dem Studenten eingeforderten Rechte und Freiheiten. In dem Projektseminar werden alle Studierenden auf sehr engem Raum miteinander zusammenarbeiten. „Zum kritischen Hinterfragen gehört es auch, dass man überlegt, welche Auswirkungen Ihr Handeln auf andere hat. Sie sitzen eng mit Ihren Kommilitonen während der Kurse, arbeiten eng über die Woche in Arbeitsgruppen zusammen. Bitte denken Sie doch auch daran, dass Ihre Freiheit da endet, wo Sie die Freiheit und Gesundheit der anderen beschränken“, so die Direktorin. Sie würde es als schöne Geste begrüßen, wenn sich der Student testen würde, bevor er an dem Seminar ohne Maske teilnehmen würde, so wie auch die Dozentin es mache, wenn sie ohne Maske vor den Studierenden referiere. In dem Gespräch mit der Epoch Times erzählt er, dass er keine Tests machen werde und nicht auf sie zugehen wolle. 

Die Professorin teilt dem Studenten mit, dass sie ihn nicht in den Kursraum lassen würde, sofern er das Attest nicht vorlege. Als Alternative habe sie einen virtuellen Raum eingerichtet, über den er teilnehmen könne. Die digitale Teilnahme lehnte der Student ab. 

Nach Überlegungen wandte sich der Student an einen weiteren Professor und fragte diesen um Rat. Er sei inoffiziell dafür bekannt, einigen Maßnahmen gegenüber kritisch zu sein, äußere sich jedoch nicht offen. Sofern er sich öffentlich positionieren würde, fürchte er eine Kündigung oder Diskriminierung an der Universität. Er gab dem Studenten jedoch interne Informationen, dass das Attest bestimmte Kriterien erfüllen müsse. Mehrere Kollegen haben ihn darauf hingewiesen, dass er das Attest überprüfen müsse und wobei er darauf zu achten habe.

Ähnliches Verfahren gibt es auch bei Studenten, denen ADHS diagnostiziert wurde. Ihnen würden längere Klausurzeiten zustehen. Jedoch muss das Attest mehrere Überprüfungen durchlaufen und bestimmte Kriterien erfüllen, bis es von den Universitäten anerkannt wird. 

Die derzeitige Situation beurteilt der Student als „Intellektuelles Bootcamp“. In den letzten zwei Wochen habe er so viel gelernt, wie er in den letzten zwei Jahren hätte lernen können, wäre die Uni in Präsenz gewesen. 

Gegen die Maskenpflicht vorzugehen, ist nicht die erste Aktion, die er als selbst ernannter Widerstandskämpfer verfolgt. Bereits im letzten Online-Semester verfasste er einen kritischen Aufsatz, welcher Fragen stellte und Studierende und Lehrende zum Nachdenken und reflektieren anregen sollte. Online lud er den Aufsatz für alle an dem Seminar Teilnehmenden hoch. Feedback habe es kaum gegeben. 

Ist es für den Studenten wichtiger zu kämpfen, als das Studium fortzusetzen? Er selber sehe keinen Kompromiss und fragt: „Was könnte der denn sein?“ Mittlerweile hat der Student entschieden, sein Master-Studium nicht fortzusetzen. Er erinnert sich mit Freude an die Präsenzzeiten seines Bachelors zurück. 



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