Lebenslange Haft heißt nicht Wegsperren für immer

Lebenslänglich heißt in Deutschland meist 20 Jahre Haft, lebenslange Haft gibt es im deutschen Strafrecht nicht.
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GefängnisFoto: über dts Nachrichtenagentur
Epoch Times19. Juli 2019

Lebenslange Haft für immer sieht das deutsche Strafrecht nicht vor. Selbst bei einer sogenannten besonderen Schwere der Schuld oder der Anordnung von Sicherungsverwahrung ist die Anordnung unbegrenzter Strafen wegen Verletzung der Menschenwürde verboten.

Laut Gesetz kann die Vollstreckung einer lebenslangen Haftstrafe nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn das „Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit“ nicht dagegen spricht und wenn keine besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde.

Lebenslänglich bedeutet meist 20 Jahre Haft

Durchschnittlich läuft eine lebenslange Strafe auf etwa 20 Jahre Haft hinaus. Die Spanne ist allerdings groß: In seltenen Fällen kommen Verurteilte noch vor Ablauf von 15 Jahren frei, dies aber nur im Fall von Begnadigungen.

In anderen Fällen reicht die Haft bis ans Lebensende, wie etwa beim Serienmörder Heinrich Pommerenke, der bis zu seinem Tod im Jahr 2008 rund 49 Jahre hinter Gittern verbrachte. Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung wurde ihm wegen des hohen Sicherheitsrisikos, das von ihm ausging, verwehrt.

Stellt das Strafgericht bei einem Täter die besondere Schwere der Schuld fest, etwa weil ein Mord besonders grausam war oder sexuelle Neigungen eine Rolle spielten, ist eine Strafaussetzung zur Bewährung in der Regel frühestens nach 17 Jahren möglich. Das Gericht legt dann nach Ablauf der 15-Jahresfrist fest, wie viele Jahre seiner Strafe der Verurteilte noch wegen seiner Schuld verbüßen muss. Eine feste Obergrenze gibt es dabei nicht.

Sicherheitsverwahrung zählt nicht als Strafe

Sicherungsverwahrung wird im Urteil verhängt oder ihre Anordnung vorbehalten, wenn die Gesellschaft etwa vor hochgefährlichen Sexualstraftätern auch nach deren Haftverbüßung geschützt werden soll.

Diese Täter müssen in Einrichtungen untergebracht werden, die sich deutlich von regulären Gefängnissen unterscheiden. Auch Sicherungsverwahrte müssen zudem Hoffnung auf Freiheit haben können.

Die Fortdauer der Verwahrung muss deshalb jährlich überprüft werden. Nach zehn Jahren ist die Sicherungsverwahrung zu beenden, sofern nicht weitere erhebliche Straftaten drohen. (afp)



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