AfD kritisiert Grenzkontrolle: Geheime Ministeranordnung setzt Gesetze außer Kraft

Laut Bildzeitung erließ der Innenminister eine geheime Anordnung, den §18 des Asylgesetzes Ab. II Nr. 1 außer Kraft zu setzen.
Titelbild
Grenzkontrollen in Bad ReichenhallFoto: Philipp Guelland/Getty Images
Epoch Times17. September 2015

Am Sonntag verkündete Bundesinnenminister de Maizière vollmundig, die Wiedereinführung von Grenzkontrollen wegen des nicht abreißenden Asylbewerber-Ansturms.

Nun berichtet BILD, dass der Innenminister zeitgleich eine geheime Ministeranordnung erließ, den Paragraph 18, Absatz II, Nr. 1 des Asylgesetztes außer Kraft zu setzen.

Das bedeutet, dass Ausländer auch ohne Visum nicht abgewiesen, sondern weiterhin nach Deutschland eingelassen und in hiesigen Asylunterkünften untergebracht werden sollen.

Dazu erklärt die AfD-Bundesvorsitzende der Alternative für Deutschland, Frauke Petry:

„Der Innenminister betrügt schamlos die deutsche Öffentlichkeit, indem er großspurig vorgaukelt, mit den wieder eingeführten Grenzkontrollen dem Ansturm auf deutsche Grenzen Einhalt gebieten zu wollen. Der Innenminister hat mit dem Geheim-Erlass an die Bundespolizei, nicht nur die Länderhoheit über die Polizei ausgehebelt, sondern auch klargestellt, dass die ‚Jeder-Darf-Rein-Politik‘ von Kanzlerin Merkel weiterbetrieben wird. Die meisten europäischen Länder sind zu Recht wütend auf Deutschland oder machen sich, wie Großbritannien, lustig über dieses nicht nachvollziehbare Vorgehen. Die Bundesregierung hat bei der Asylproblematik nicht nur versagt, sondern hintergeht heimtückisch das eigene Volk.“
Pressemitteilung der Alternative für Deutschland AfD, http://www.presseportal.de/nr/110332

§ 18 Aufgaben der Grenzbehörde

(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.

(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn

1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,

2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder

3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt. (Quelle) (ks)

Siehe auch:

Flüchtlingsfrage – Kanzlerin übt Selbstjustiz: Polizei angeordnet Gesetze zu brechen



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