Mit 96 Jahren: Auschwitz-Buchhalter Gröning muss Gefängnisstrafe antreten

Der ehemalige SS-Buchhalter Oskar Gröning muss mit 96 Jahren ins Gefängnis. Er ist auch vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Versuch gescheitert, seine vierjährige Freiheitsstrafe nicht antreten zu müssen.
Epoch Times29. Dezember 2017

Der ehemalige SS-Buchhalter Oskar Gröning muss mit 96 Jahren ins Gefängnis. Er ist auch vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Versuch gescheitert, seine vierjährige Freiheitsstrafe wegen „Beihilfe zum Mord in mindestens 300.000 Fällen“ nicht antreten zu müssen.

Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe nahm laut einem am Freitag veröffentlichten Beschluss eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht an. Der 96-Jährige wollte aus gesundheitlichen Grünen einen Aufschub der Strafvollstreckung erreichen.

Zuvor war Gröning bereits vor dem Landgericht Lüneburg und dem Oberlandesgericht Celle gescheitert. Er war 2015 in Lüneburg zu vier Jahren Haft verurteilt worden. Gröning war Mitglied der Waffen-SS und gehörte von 1942 bis 1944 zum Verwaltungspersonal des Vernichtungslagers Auschwitz, wo er in der sogenannten Häftlingsgeldverwaltung tätig war.

Gröning sortierte das bei den Opfern gefundene Geld und leitete es nach Berlin weiter. Zudem bewachte er in einigen Fällen das Gepäck der Deportierten auf der sogenannten Rampe. Im Prozess gestand Gröning umfassend und bekundete mehrfach seine Reue.

Vor dem Bundesverfassungsgericht machte er geltend, dass sein Gesundheitszustand bei den vorherigen Entscheidungen nur unzureichend berücksichtigt worden sei. Er rügte deshalb eine Verletzung seines Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Karlsruher Richter erklärten allerdings, es sei nicht erkennbar, „dass die angegriffenen Entscheidungen auf einer unzureichenden Sachaufklärung beruhen“.

Verfassungsrechtlich unbedenklich werde davon ausgegangen, „dass das hohe Lebensalter des Beschwerdeführers für sich genommen nicht ausreichend ist, um von der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs abzusehen“, erklärte das Karlsruher Gericht.

Es sei aufgrund der eingeholten Gutachten nicht erkennbar, dass bei einem Vollzug der Strafe seine Chance, wieder in Freiheit zu gelangen, „von vornherein entfällt oder sich auf einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest reduziert“. (afp)



Epoch TV
Epoch Vital
Kommentare
Liebe Leser,

vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.

Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.

Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.


Ihre Epoch Times - Redaktion