Behördlich genehmigt! – Warum Flüchtlinge zum Heimaturlaub in die Krisengebiete dürfen

Das war der Aufreger der Woche: Flüchtlinge und anerkannte Asylberechtigte reisten zum Heimaturlaub in jene Gebiete, aus denen sie zuvor geflohen waren - nach Syrien, Afghanistan und den Libanon. Stephan Mayer, innenpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag fordert eine dauerhafte Rückkehr der betroffenen Personen in ihr Heimatland. Die Bundesagentur für Arbeit unterscheidet derzeit zwischen Reisen zu familiären Fällen und Urlaubsreisen. Die Grenze dazwischen: offenbar verschwommen.
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Symbolbild Foto:Foto: Julian Stratenschulte/Archiv/dpa
Epoch Times13. September 2016

Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums offenbarte: „Es ist hier im Grundsatz bekannt, dass es solche Fälle schon gegeben hat.“ Doch würde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) keine Statistik zu dem Phänomen führen, so der Sprecher gegenüber dem „Focus“.

Urlaub im Krisengebiet

Offiziell mussten die in ihr Heimatland reisenden Migranten genau von dort fliehen, um einer Verfolgung gegen Leib und Leben zu entkommen. Sie beantragten Asyl in Deutschland, bekamen es oder erhielten den Flüchtlingsstatus. Doch dann reisten diese anerkannten und arbeitslos gemeldeten Asylbewerber für einen kurzen Urlaub in ihre Heimatländer, wie Syrien, Afghanistan oder den Libanon. Nach dem vermutlichen Besuch bei Freunden und Verwandten kehrten sie anschließend nach Deutschland zurück.

Dauerhafte Rückkehr gefordert

Der innenpolitische Sprecher der Bundestagsfraktion von CDU und CSU, Stephan Mayer, sagte dem „Focus“:

Ich halte es für nicht vermittelbar, dass offenbar eine zunehmende Anzahl an Flüchtlingen für Kurzaufenthalte in die Heimat reist, um Familienangehörige und Bekannte zu besuchen. Wenn der Fluchtgrund offenbar weggefallen und der Aufenthalt in der Heimat gefahrlos möglich ist, müssen die Migranten dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren.“

(Stephan Mayer, innenpolitischer Sprecher, CDU/CSU-Fraktion im Bundestag)

Die Gründe – die Folgen

„Die Gründe können unterschiedlich sein. Darüber müssen arbeitslose Asylberechtigte keine Auskunft geben, genauso wenig wie andere Leistungsbezieher“, so ein Sprecher der Bundesagentur für Arbeit. Laut Innenministerium gebe es durchaus nachvollziehbare Gründe für einen vorübergehenden Aufenthalt, zum Beispiel familiärer Art, wie schwere Erkrankung von Angehörigen. „Handelt es sich jedoch um Reisen zu Urlaubszwecken, kann dies ein Indiz dafür sein, dass bei dem Flüchtling keine Furcht vor Verfolgung vorliegt.“

Solche Reisen können Folgen haben, die je nach Einzelfall und Prüfung ganz unterschiedlich ausfallen: Bei bereits anerkannten Asylberechtigten könne der Schutzstatus aberkannt werden, hieß es. Bei laufenden Asylverfahren gelte der Antrag sogar als zurückgenommen.

21 Tage Ortsabwesenheit

Alle Hartz-IV-Bezieher, inklusive der arbeitslosen Asylberechtigten, dürfen 21 Tage im Jahr ortsabwesend sein. An den übrigen Tagen im Jahr bestehe für Leistungsbezieher die Pflicht, ihren Briefkasten zu leeren, um für ein eventuell vermitteltes Bewerbungsgespräch oder ein Jobangebot parat zu stehen. Demzufolge müsse ein Urlaub zuvor genehmigt werden.

„Die Vermittlungskraft der Bundesagentur prüft den Antrag und schaut, ob es wahrscheinlich ist, dass im gewünschten Zeitraum der Ortsabwesenheit eine Jobvermittlung anstehen könnte“, erklärte der Agentursprecher. Ein Recht auf genauere Informationen über das Ziel und den Grund der Abwesenheit hat die Bundesagentur für Arbeit allerdings nicht.

Sollte ein Betreuer im Gespräch über eine Syrien-Reise erfahren, „dürfte er diese Information aufgrund des Datenschutzes nicht weitergeben, auch nicht an andere Behörden wie zum Beispiel die Ausländerbehörde“, erklärte eine Sprecherin der Bundesagentur kürzlich der „Welt“ gegenüber.

Allerdings seien laut „Focus“ die BAMF und die BA bezüglich des Reisephänomens im Gespräch, wie der Innenministeriumssprecher dem Magazin gegenüber äußerte. (sm)

https://www.youtube.com/watch?v=oWJHg5gTFOQ

Siehe auch:

Verfolgte Flüchtlinge machen Heimaturlaub – Bundesamt bestätigt „keine Einzelfälle“



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