Bericht: BAMF zeigte Passfälschungen in über 2.000 Fällen nicht an

Bei rund einem Prozent (2.273 Fälle) habe die physikalisch-technische Urkundenuntersuchung des BAMF schwere gerichtsfeste Manipulationen bemerkt. Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) forderte dazu auf, künftig bei jedem gefälschten Pass Anzeige zu erstatten.
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SymbolfotoFoto: Justin Sullivan/Getty Images
Epoch Times8. Oktober 2016

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erstattet nach der Entdeckung von gefälschten Pässen angeblich so gut wie nie Anzeige. Das berichtet die „Welt am Sonntag“ unter Berufung auf Sicherheitskreise. Konkrete Nachfragen dazu habe das BAMF nicht beantwortet.

Im ersten Halbjahr 2016 überprüfte die Nürnberger Behörde laut „Welt am Sonntag“ insgesamt 217.465 Pässe, Geburtsurkunden oder Führerscheine von Asylsuchenden. Bei rund einem Prozent (2.273 Fälle) habe die physikalisch-technische Urkundenuntersuchung des BAMF schwere gerichtsfeste Manipulationen bemerkt.

Im Raum stehe damit der Verdacht der Urkundenfälschung. Das kann mit fünf Jahren Gefängnis bestraft werden. Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) forderte die Behörde auf, künftig bei jedem gefälschten Pass Anzeige zu erstatten.

Pässe würden benutzt um Bankkonten für IS anzulegen

„Es kann nicht die Aufgabe des BAMF sein, zu entscheiden, ob eine Anzeige angemessen ist oder nicht“, sagte der Vize-Vorsitzende Michael Böhl. Es müsse verhindert werden, dass sich jemand im Asylverfahren zu Unrecht Vorteil verschaffe. Mit solchen Pässen würden zudem Bankkonten eröffnet, um Terrororganisation wie den IS zu unterstützen.

Böhl setzt sich deshalb für strengere Regeln ein: „Wir dringen darauf, dass künftig nicht nur Polizisten, sondern für jeden Mitarbeiter einer Behörde die Verpflichtung zur Anzeige besteht.“

Das Bundesinnenministerium erklärte auf Anfrage der „Welt am Sonntag“, dass das BAMF bereits die zuständigen Ausländerbehörden über gefälschte Pässe informiere. Jetzt habe das BAMF darüber hinaus angeboten, zudem die zuständige Polizeibehörde zu informieren.

Im Asylverfahrensgesetz heißt es: „Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert.“ Das BAMF aber erklärte der „Welt am Sonntag“ dazu: Nachweislich falsche Angaben zur Identität führten nicht automatisch zu einer Ablehnung.

(dts Nachrichtenagentur)



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