Karlsruhe: BKA-Befugnisse zur Terrorabwehr sind zum Teil verfassungswidrig

Das BKA-Gesetz muss bis Ende Juni 2018 stark nachgebessert werden. Die beanstandeten Regelungen dürfen bis dahin zum Teil nur mit Einschränkungen angewandt werden.
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Bundeskriminalamt (BKA) und Bundesamt für VerfassungsschutzFoto: über dts Nachrichtenagentur
Epoch Times20. April 2016

Die weitreichenden Befugnisse des Bundeskriminalamts zur Terrorabwehr sind zum Teil verfassungswidrig. Das gab das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bekannt. 

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Durchführung heimlicher Überwachungsmaßnahmen seien die im Jahr 2009 eingeführten Vorschriften teilweise zu unbestimmt und zu weit, urteilte das Gericht.

Auch fehle es zum Teil an flankierenden rechtsstaatlichen Absicherungen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung oder zur Gewährleistung von Transparenz, individuellem Rechtsschutz und aufsichtlicher Kontrolle. Die Vorschriften zur Übermittlung von Daten an dritte Behörden seien ‑ sowohl hinsichtlich inländischer als auch hinsichtlich ausländischer Behörden ‑ an etlichen Stellen nicht hinreichend begrenzt. 

Das BKA-Gesetz muss bis Ende Juni 2018 stark nachgebessert werden. Die beanstandeten Regelungen dürfen bis dahin zum Teil nur mit Einschränkungen angewandt werden. Um Terroranschläge zu verhindern, dürfen die Ermittler seit 2009 unter anderem Wohnungen abhören, Überwachungskameras installieren und Telefonate anzapfen. Das reformierte BKA-Gesetz ist auch Grundlage für den „Bundestrojaner“, eine eigens entwickelte Späh-Software. (dts/dpa)



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