„Schwarze Liste“ für korrupte Firmen

Als „gravierende Rechtsverstöße“, die künftig von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden sollen, gelten Straftaten wie Bestechung, Geldwäsche, Betrug, Steuerhinterziehung, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Vereinigungen oder Menschenhandel.
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GeldscheineFoto: AFP/Getty Images
Epoch Times29. März 2017

Korrupte und betrügerische Unternehmen sollen künftig von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen und in einer Art „schwarze Liste“ zentral geführt werden.

Das sieht ein Gesetzentwurf von Wirtschaftsministerin Brigitte Zypries (SPD) vor, der heute vom Kabinett beschlossen werden soll. Öffentliche Auftraggeber sollen über das bundesweite „Wettbewerbsregister“ prüfen können, ob Unternehmen Rechtsverstöße begangen haben.

Zwar können schon heute Unternehmen ausgeschlossen werden, die Wirtschaftsdelikte begangen haben. Für öffentliche Auftraggeber ist es aber schwierig zu prüfen, ob ein Unternehmen auffällig wurde. Die Länder hatten die Bundesregierung aufgefordert, ein zentrales Register zu schaffen. Das öffentliche Auftragsvolumen beläuft sich auf jährlich zwischen 280 und 300 Milliarden Euro.

Die neue zentrale Datenbank soll beim Bundeskartellamt geführt werden. Nach den Gesetzesplänen muss die öffentliche Hand – also Gemeinden, Landesbehörden oder Bundesministerien – ab einem Auftragswert von 30 000 Euro vor Erteilung des Zuschlags beim Register elektronisch abfragen, ob das Unternehmen darin geführt ist.

Als „gravierende Rechtsverstöße“, die zum Ausschluss führen sollen, gelten Straftaten wie Bestechung, Geldwäsche, Betrug, Steuerhinterziehung, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Vereinigungen oder Menschenhandel. Aber auch Verstöße gegen das Kartell-, Arbeits- oder Sozialrecht können zum Ausschluss führen.

Gemeldet werden müssen rechtskräftige Urteile und Bußgeldbescheide. Wird ein verantwortlicher Manager zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldbuße von mehr als 2500 Euro verurteilt, landet die Firma in dem Register. Nach drei bis fünf Jahren werden Eintragungen gelöscht – es sei denn, die Firma weist eine „Selbstreinigung“ nach, die Wiederholungstaten verhindert. (dpa)



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