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Hamburg und Schleswig-Holstein

Nach Urteil: Jeder Schüler kann Testpflicht widersprechen

Nach den Sommerferien müssen Hamburger Kinder sich wieder regelmäßig testen lassen. Eltern eines Schülers reichten mit einem Eil-Antrag Widerspruch ein und hatten damit Erfolg.

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Präsenzunterricht in Schulen erfordert regelmäßiges Testen und Maskentragen.

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Die Hamburger Schulbehörde hat vorübergehend eine Niederlage vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) erlitten, berichtete die „Welt“ am Mittwoch.
Die Eltern eines Grundschülers bestanden darauf, dass ihr Kind den obligatorischen Test auch zu Hause machen könne. Mit einem Eil-Antrag hatten sie vor dem Verwaltungsgericht Erfolg.
Die Richter bestätigten in einem Beschluss vom 21. Juni die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den sogenannten Musterhygieneplan. (AZ.1B 114/21).
Das bedeute, dass nun jeder betroffene Schüler der Testpflicht in der Schule widersprechen könne und dass dieser Widerspruch eine aufschiebende Wirkung haben kann. Die Testpflicht im Allgemeinen befanden die Richter allerdings für rechtmäßig.
Widerspruch mit aufschiebender Wirkung bedeutet, dass eine Angelegenheit überprüft wird und während dieser Überprüfung ein Verwaltungsakt nicht vollzogen wird. Das ändert sich erst, wenn das Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist und eine endgültige Entscheidung vorliegt.

Der Master-Hygieneplan

Damit Schüler am Präsenzunterricht teilnehmen können, müssen sich Hamburger Schüler mindestens zweimal pro Woche in der Schule unter Aufsicht selbst testen. Dies schreibt der Musterhygieneplan der Schulbehörde vor.
Die Schulbehörde hatte gegen den Eil-Antrag der Eltern Beschwerde eingelegt. Da dieser nach Ablauf der Frist eingegangen war, wurde er abgelehnt (Az. 2 E 1710/21).
Nach dem Urteil passte die Schulbehörde ihren Hygieneplan entsprechend an und schrieb die sofortige Vollziehbarkeit der Testpflicht fest. Durch diese Ergänzung soll laut Schulbehörde juristisch sichergestellt werden, dass die Testpflicht an Schulen bestehen bleiben wird und ein Widerspruch vor dem OVG keine aufschiebende Wirkung mehr haben kann.
Die Schulbehörde begann im April mit der Testpflicht der Schüler. Erlaubt sind, neben der zweiwöchigen Testung in der Schule, auch ein PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Das Ergebnis aus einem Schnelltestzentrum, das nicht älter als 24 Stunden ist, wird seit dem 10. Juni anerkannt. (nw)

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