Herbe Niederlage für Nestlé: Gericht in Michigan entzieht Wasserrechte

Dass der Schweizer Nahrungsmittelkonzern Nestlé ein öffentlicher Wasserversorger sei, sei „absurd", sagte Jim Olson, Umweltanwalt von Michigan.
Epoch Times9. Dezember 2019

Einen herben Schlag musste der Schweizer Nahrungsmittelkonzern Nestlé hinnehmen. Das zweithöchste Gericht in Michigan entschied, dass die kommerzielle Wasserabfüllung des Unternehmens „keine wesentliche öffentliche Dienstleistung“ sei und auch keine öffentliche Wasserversorgung.

Die kleine Gemeinde Osceola wollte Nestlé daran hindern, eine Pumpstation entgegen den geltenden Richtlinien zu bauen. Laut „The Guardian“ steht Nestlés Versuch, das Wasser zu privatisieren, auf der Kippe. Denn für derartige Pläne müsse Nestlé als öffentlicher Wasserversorger deklariert werden, der einen wesentlichen öffentlichen Dienst erbringt.

Der Umweltanwalt von Michigan, Jim Olson, der nicht die Gemeinde Osceola vertrat, aber bereits Prozesse gegen Nestlé geführt hat, sagte, jede Behauptung, dass der Schweizer Konzern ein öffentlicher Wasserversorger sei, sei „absurd“. Das zeige das Ausmaß, in dem private Wasservermarkter wie Nestlé versuchen würden „souveränes öffentliches Wasser, öffentliche Wasserversorgung und das Land und die Gemeinden zu privatisieren“. Bislang war es Nestlé möglich, Wasser in Michigan abzupumpen.

Aufgrund des am vergangenen Dienstag gefällten Urteils könnten nun auch staatliche Umweltbehörden ihre Genehmigung überdenken.

Rückblick

Nestlé hatte in erster Instanz gegen eine Entscheidung der Gemeinde eingeklagt. Im Jahr 2017 wollte Nestlé seine Förderleistung von rund 950 Liter pro Minute auf 1.500 Liter pro Minute erhöhen.

Aufgrund der erhöhten Fördermenge hätte Nestlé dafür eine Pumpe auf dem Gebiet eines Kindercampingplatzes in der Gemeinde Osceola bauen müssen. Das lehnte die Gemeinde ab. Ende 2017 entschied das Amtsgericht, dass Wasser für das Leben unerlässlich und die Abfüllung von Wasser ein „wesentlicher öffentlicher Dienst“ sei. Ein Sieg für Nestlé.

Nun urteilte das Berufungsgericht, dass Wasser zwar lebenswichtig sei. Eine Vermarktung von abgefüllten Wasser, in dem Leitungswasser verfügbar ist, sei jedoch nicht zwingend erforderlich.

Denn um einen „öffentlichen Wasserversorger“ handele es sich bei Nestlé nicht. Laut Landesgesetz seien dies nur Unternehmen, die das Wasser durch Leitungen an einen Ort transportiert – nicht in Flaschen. Für kommerzielle Zwecke sei die Wasserabpumpung untersagt. Nestlé will nun mögliche weitere gerichtliche Schritte prüfen. (sua)

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