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Wenn Feiertage in den Urlaub fallen

Bundesarbeitsgericht: Berechnung des Urlaubs nach Kalendertagen ist unzulässig

Urlaub wird immer auf Basis der Arbeitstage berechnet. Doch was ist mit Feiertagen? Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat ein Urteil gefällt.

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Die im Streitfall eines Notfallsanitäters vom Arbeitgeber angewandte Berechnung nach Kalendertagen ist unzulässig (Az. 9 AZR 216/24).

Foto: djedzura/iStock

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Die Berechnung des Urlaubs muss immer auf Basis der Zahl der Arbeitstage erfolgen. Das gilt sowohl für den Urlaubsanspruch als auch für die Zahl der genommenen Urlaubstage, wie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschied.
Die im Streitfall eines Notfallsanitäters vom Arbeitgeber angewandte Berechnung nach Kalendertagen ist danach unzulässig. (Az. 9 AZR 216/24)

Was war der Fall?

Der Kläger arbeitet bei einer kommunalen Rettungsstelle im Raum Frankfurt an der Oder. Weil diese rund um die Uhr auch an Wochenenden und Feiertagen zu besetzen ist, rechnete der Arbeitgeber mit zuletzt 5,6 Arbeitsstunden je Kalendertag, was 39,2 Wochenstunden entspricht.
Auch den Urlaub rechnete der Arbeitgeber nach Kalendertagen ab, gewährte dafür aber mehr Urlaub – 42 statt 30 Tage im Jahr.
Dabei fielen beim Kläger mehrfach auch Feiertage in den Urlaub. Mit seiner Klage verlangt er eine Gutschrift von neun Urlaubstagen oder 51,3 Arbeitsstunden.
„Die Berechnung des Urlaubsanspruchs und dessen Erfüllung hat auf der Grundlage von Arbeitstagen und nicht von Kalendertagen zu erfolgen“, stellte hierzu das BAG nun klar. „Dies gilt auch im Rettungsdienst.“

Urlaubstage hängen vom Dienstplan ab

Zur Begründung verwiesen die Erfurter Richter auf das Entgeltfortzahlungsgesetz und auf frühere Rechtsprechung. „Der Arbeitnehmer ist danach so zu stellen, als hätte er an dem gesetzlichen Feiertag im Umfang der für diesen Tag geschuldeten Arbeitszeit (…) gearbeitet.“
Danach hängen die anzurechnenden Urlaubstage vom jeweiligen Dienstplan ab. Dies soll hier noch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg überprüfen. Dabei dürfe es dann aber nicht mehr von 42, sondern nur noch von 30 Urlaubstagen ausgehen, betonte das BAG. (afp/ks)

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