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Bundesverfassungsgericht bestätigt Hotel-Hausverbot für Ex-NPD-Chef

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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe im Jahr 2017. (L-R: Peter Müller, Vorsitzender Andreas Vosskuhle, Peter M. Huber, Sibylle Kessal-Wulf, Ulrich Maidowski.)

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Private Hotelbetreiber dürfen Hausverbote auch aus politischen Gründen erteilen. Mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss billigte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe das Hausverbot eines Hotels in Brandenburg gegen den früheren NPD-Vorsitzenden Udo Voigt. Bei privaten Hotelbuchungen seien die Betreiber nicht zur Gleichbehandlung verpflichtet. (Az: 1 BvR 879/12)
Voigt war NPD-Vorsitzender von 1996 bis 2011. Für Dezember 2009 hatte seine Frau einen viertägigen Aufenthalt in einem Brandenburger Wellnesshotel gebucht. Das Hotel bestätigte dies zunächst, nahm die Zusage dann aber wieder zurück und erteilte Voigt ein Hausverbot. Bereits 2012 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH), dass die ursprüngliche Zusage verbindlich war. Er bestätigte aber das Hausverbot für die Zukunft.
Hiergegen rief Voigt das Bundesverfassungsgericht an. Dies wies die Beschwerde nun als unbegründet ab. Aus dem Grundgesetz ergebe sich „kein allgemeiner Grundsatz, wonach auch private Rechtsbeziehungen prinzipiell gleichheitsgerecht ausgestaltet werden müssen“. Es gehöre zur Freiheit der Hoteliers, „nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließen“.
Ob wegen des politischen Diskriminierungsverbots im Einzelfall anderes gelten kann, ließ das Bundesverfassungsgericht offen. Hier jedenfalls wögen die Interessen des Hotels deutlich schwerer. Schon der BGH hatte auf das Risiko verwiesen, das Hotel könne durch prominente rechtsradikale Gäste zahlreiche andere Kunden verlieren.
Unter Hinweis auf ihre Entscheidung zu Stadionverboten vom April 2018 betonten die Karlsruher Richter allerdings, dass bei Großveranstaltungen die Veranstalter zur Gleichbehandlung verpflichtet sein können. (afp)

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