Einwände nach Pannen in Berlin könnten zu Neuwahlen führen

Titelbild
Abgeordnetenhauswahl in Berlin am 26. September 2021.Foto: Steffi Loos/Getty Images
Epoch Times23. November 2021

Fehlende Stimmzettel, lange Warteschlangen, zwischenzeitlich geschlossene Wahllokale – bei der Wahl zum Bundestag, zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 26. September in Berlin hat es viele Pannen gegeben.

Beim Berliner Verfassungsgerichtshof und beim Wahlprüfungsausschuss des Bundestags gingen deshalb bereits zahlreiche Einsprüche gegen das Wahlergebnis ein. Ob und wann daraus Konsequenzen folgen, hängt nun von den anstehenden Prüfungen ab. Fragen und Antworten:

WER ERHOB EINSPRUCH?

Nicht jeder kann Einspruch gegen das Ergebnis der Abgeordnetenhauswahl einlegen. Je nach unterstelltem Wahlfehler können dies betroffene Abgeordnete und Kandidaten, die Wahlleitungen auf Bezirks- und Landesebene, die Fraktionen, der Präsident des Abgeordnetenhauses, die Senatsverwaltung für Inneres oder Parteien tun.

Innensenator Andreas Geisel (SPD) und die Vizelandeswahlleiterin Ulrike Rockmann legten Einspruch gegen das Ergebnis der Abgeordnetenhauswahl beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ein.

Auch der fraktionslose Abgeordnete Marcel Luthe, der bei der Wahl als Spitzenkandidat der Berliner Freien Wähler angetreten war, tat dies schon. Insgesamt gingen laut Verfassungsgerichtshof bis einschließlich Montag 17 Einsprüche ein.

Gegen das Bundestagswahlergebnis in der Hauptstadt können – unabhängig vom Wohnort – jeder Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten sowie der Landeswahlleiter, der Bundeswahlleiter und die Bundestagspräsidentin Einspruch einlegen. Bundeswahlleiter Georg Thiel tat dies bereits.

Insgesamt gingen bis Freitagmittag rund 1700 Einsprüche beim Wahlprüfungsausschuss des Bundestags ein. Die überwiegende Zahl davon bezieht sich einer Bundestagssprecherin zufolge auf die Wahl in Berlin. Wie viele genau dies sind, wird jedoch erst noch ermittelt.

BIS WANN KANN EINSPRUCH EINGELEGT WERDEN?

Gegen das Ergebnis der Abgeordnetenhauswahl kann, sobald das amtliche Wahlergebnis im Amtsblatt veröffentlicht ist, innerhalb eines Monats Einspruch beim Berliner Verfassungsgerichtshof eingelegt werden. Die Frist endet am kommenden Sonntag.

Einsprüche gegen das Ergebnis der Bundestagswahl in der Hauptstadt müssen innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Wahlprüfungsausschuss des Bundestags eingehen. Diese Frist läuft am Freitag ab.

WIE IST DER WEITERE ABLAUF?

Das sogenannte Plenum der neun Richterinnen und Richter des Berliner Verfassungsgerichtshofs wird die Einwände gegen die Abgeordnetenhauswahl prüfen. Einspruchsgründe sind unter anderem ein rechnerisch unrichtig festgestelltes Wahlergebnis oder zu Unrecht erhaltene Wahlscheine.

Die beanstandeten Wahlfehler müssen zudem mandatsrelevant sein, durch sie muss also die Verteilung der Sitze im Parlament beeinflusst worden sein.

Eine Frist für die Prüfung gibt es nicht. Sie erfolgt einer Gerichtssprecherin zufolge „mit größtmöglicher Sorgfalt“, dabei gehe „Gründlichkeit vor Schnelligkeit“. Geisel erwartet eine Entscheidung erst im Frühjahr 2022.

Je nach Ausgang kann es anschließend zu einer Wiederholung der Wahl kommen – in Gänze oder in einzelnen Wahlkreisen. Dies wäre ein Ereignis, das es in Berlin nach der Wiedervereinigung noch nicht gab. Bis dahin behalten jedoch alle Parlamentarier ihre Mandate für das Abgeordnetenhaus.

Die Einsprüche gegen das Berliner Bundestagsergebnis gehen an den Wahlprüfungsausschuss des Bundestags. Die Ausschussmitglieder müssen überprüfen, ob tatsächlich Wahlfehler vorlagen und ob diese mandatsrelevant waren, also Auswirkungen auf die Sitzverteilung im Bundestag hatten.

Die Einwände würden einer nach dem anderen sowie teils gebündelt gesichtet, teilte eine Bundestagssprecherin mit. Das könne Jahre dauern. Eine Frist gibt es auch hier nicht. Anschließend bereitet der Ausschuss eine Entscheidung über die Einwände vor, über die im Plenum des Bundestags abgestimmt wird. Gegen diese Entscheidung ist wiederum Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht möglich. (afp/dl)



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