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AfD hat Markenrechte an Jahreszahlen

EU-Markenschutz für AfD-Logo aufgehoben: Wer und was steckt dahinter?

Die AfD hat im Streit um ihr Parteilogo eine deutliche Niederlage erlitten. Das Amt der EU erklärte ihre Marke wegen fehlender ernsthafter Nutzung für verfallen. Damit verliert die Partei vorerst den markenrechtlichen Schutz für Logo und Kürzel. Die AfD kündigt an, gegen die Entscheidung vorzugehen.

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Das AfD-Logo: Die Partei verliert nach einer Entscheidung des EUIPO vorerst den markenrechtlichen Schutz.

Foto: Hannes P Albert/dpa

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Lesedauer: 7 Min.


In Kürze:

  • Das EUIPO erklärt das AfD-Logo wegen fehlender ernsthafter Nutzung für verfallen und löscht die Marke rückwirkend.
  • Die AfD kündigt an, gegen die Entscheidung Beschwerde einzulegen, und könnte bis zum Europäischen Gerichtshof ziehen.
  • Mit dem Verlust des Markenschutzes kann die Partei ihr Logo vorerst nicht mehr exklusiv gegen kommerzielle Nachahmer verteidigen.

 
Im Markenstreit um ihr Parteilogo hat die AfD eine Niederlage erlitten. Wie das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf seiner Website ausweist, hat es schon am 7. Oktober entschieden, die Marke zu löschen. Zuerst hatte „BILD“ (hinter Bezahlschranke) darüber berichtet.
Damit hat die AfD ihre Rechte am Parteilogo sowie am Namenskürzel verloren. Bislang war Inhaber dieser Rechte die Partei. Auf Anfrage der „Deutschen Presse-Agentur“ teilte die AfD-Bundesgeschäftsstelle mit: „Zu den Entscheidungen des EUIPO wird die AfD Beschwerden einlegen und wir sind zuversichtlich, dass die Entscheidungen geändert werden.“

Marke wird nicht „ernsthaft“ genutzt

Die Berliner Anwaltskanzlei Lubberger Lehment Rechtsanwälte Partnerschaft hatte im September 2023 beim EUIPO einen Antrag auf „Verfall“ von drei Marken der AfD gestellt. Die Anwälte begründeten ihren Antrag damit, dass die Partei die angefochtenen Marken nicht „ernsthaft“ nutzen würde.
Die AfD wies, wie aus der Entscheidung des EUIPO hervorgeht, den Löschantrag gegen ihre Marke mit dem Hinweis zurück, das Zeichen werde seit Jahren umfassend und rechtserhaltend genutzt. Die Partei, die mit dem Kürzel „AfD“ bundesweit auftritt und in nahezu allen Parlamenten vertreten ist, verweist auf eine breite Palette von Waren und Dienstleistungen, die über den lizenzierten Onlineshop der parteinahen WLD GmbH vertrieben werden – vom USB-Stick über Anstecknadeln, Plakate und Wahlprogramme bis zu Bekleidung, Geschirr, Strandfahnen oder Bauzaunbannern.
Auch digitale Publikationen, herunterladbare Inhalte sowie eine laufend aktualisierte Onlinezeitschrift gehörten zum regelmäßigen Gebrauch der Marke. Darüber hinaus macht die Partei geltend, dass sie das Zeichen auch im Rahmen zahlreicher Dienstleistungen, insbesondere Öffentlichkeitsarbeit, Marketing, Publikationen und politischer Veranstaltungen, verwende.

Benutzung eng ausgelegt

Nach gut zwei Jahren hat das Markenamt EUIPO dem Antrag der Anwälte stattgegeben und die Marken der AfD mit Wirkung ab dem 18. September 2023 „für verfallen erklärt“.
Welche Motive hinter dem Antrag der Anwaltskanzlei stehen, ist nicht bekannt. Dr. Andreas Lubberger hat die Kanzlei zudem im Mai verlassen und arbeitet nun bei Nordemann Czychowski & Partner. Laut dem Portal „Legal Tribune Online“ zählt er zu den führenden deutschen Anwälten im Marken- und Wettbewerbsrecht. Er war immer wieder in Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes involviert.
Das Amt stützt seine Entscheidung auf eine äußerst enge Auslegung des Benutzungszwangs: Eine Marke müsse „ernsthaft“ im allgemeinen Wirtschaftsverkehr genutzt werden, nicht etwa im Rahmen politischer Arbeit oder parteiinterner Strukturen. Obwohl die AfD detaillierte Unterlagen vorgelegt hatte, darunter eidesstattliche Versicherungen und umfangreiche Produkt- und Publikationsnachweise, wertete die Behörde selbst solche breit gestreuten Nutzungen als nicht ausreichend. Sie argumentiert, politische Parteien seien primär nicht Verkäufer von Waren, weshalb typische Werbemittel, Wahlprogramme oder Informationsmaterialien nicht als markenmäßige Nutzung gelten könnten.
Verkäufe an Untergliederungen der Partei stufte sie als „interne“ Nutzung ein, Verkäufe an Bürger konnten nach Ansicht des Amts trotz vorgelegter Rechnungen nicht zweifelsfrei als externe Nutzung belegt werden. Downloads von Onlinepublikationen seien mangels detaillierter Abrufzahlen ebenfalls unbelegt.
Mit dieser Sichtweise verwirft das Amt sämtliche Nutzungsformen der vergangenen fünf Jahre und erklärt die Marke rückwirkend zum Antragsdatum für verfallen, ein Schritt, der aus Sicht der AfD die reale Nutzungspraxis politischer Parteien verkennt und faktisch unerfüllbare Nachweisanforderungen stellt. Nicht betroffen von der Entscheidung sind die Namensrechte der AfD. Die Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf eine kommerzielle Markennutzung.
Wird eine Marke vom EUIPO für verfallen erklärt, verliert sie rückwirkend ihren rechtlichen Schutz. Der frühere Inhaber kann das Zeichen dann nicht mehr exklusiv nutzen und auch nicht gegen Dritte vorgehen, die es verwenden. Ab dem festgestellten Zeitpunkt des Verfalls steht das Logo oder der Name grundsätzlich jedem für die betreffenden Waren- und Dienstleistungsklassen offen.
Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz oder markenrechtliche Abmahnungen entfallen damit. Die Marke wird im Register als gelöscht geführt. Mögliche Schutzrechte können lediglich über andere Rechtsgrundlagen, etwa über das Namens- oder Wettbewerbsrecht, bestehen bleiben. Eine erneute Anmeldung ist zwar möglich, bietet aber keinen Vorrang gegenüber zwischenzeitlichen Neuanmeldern. Damit kann das Parteilogo beispielsweise für kritische Botschaften auf T-Shirts von Dritten verwendet werden.

AfD hat Markenrechte an Jahreszahlen

„Focus online“ macht darauf aufmerksam, dass sich die AfD über eine Tochterfirma ebenfalls die Markenrechte an den Jahreszahlen 1832, 1848, 1871, 1990 und 2013 gesichert hat.
„Vermuten lässt sich, dass die Zahlen für die Jahreszahlen wichtiger Ereignisse in der deutschen Geschichte stehen. So könnten sie etwa auf das Hambacher Fest im Jahr 1832, die Komposition der Nationalhymne im Jahr 1848, die Gründung des Deutschen Reichs im Jahr 1871, die Wiedervereinigung im Jahr 1990 sowie Gründung der AFD im Jahr 2013 anspielen.“
Eine offizielle Stellungnahme lehne die Tochterfirma der AfD mit Verweis auf „unternehmensinterne Planungen“ ab, schreibt das Portal.

Klage vor Europäischem Gerichtshof letztes Mittel

Die Entscheidung des EUIPO dürfte nicht nur Auswirkungen auf die AfD haben. Auch andere Parteien, die ebenfalls Markenrechte auf ihre Logos und Namen angemeldet haben, wären durch die Entscheidung betroffen.
Gegen die Entscheidung des EUIPO stehen der AfD nun die üblichen unionsrechtlichen Rechtsmittel offen. Zunächst kann die Partei innerhalb von zwei Monaten Beschwerde bei einer der Beschwerdekammern des Amts einlegen, die den Fall umfassend neu prüft.
Sollte auch diese Instanz den Verfall bestätigen, bleibt der Weg zum Gericht der Europäischen Union, das die Entscheidung der Beschwerdekammer rechtlich und teilweise tatsächlich überprüft. Als letzte Stufe kann schließlich der Europäische Gerichtshof angerufen werden, der allerdings nur Rechtsfragen beurteilt.

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