Nur regierungskritische Richter in der Schusslinie? – AfA-Sprecher Dr. Christ über Hausdurchsuchungen

Hausdurchsuchung bei Richtern, Freunden und Zeugen. Diese aktuellen Ermittlungsmaßnahmen rund um den Weimarer Richter Christian Dettmar hält der Pressesprecher der Anwälte für Aufklärung, Dr. Alexander Christ, für rechtswidrig. Der „Knackpunkt“ sei jedoch ein ganz anderer.
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Rechtsanwalt Dr. Alexander Christ – Pressesprecher von Anwälte für Aufklärung.Foto: Epoch Times
Von 8. Juli 2021

Keine Masken, keine Tests und kein Abstand. Zu dieser Entscheidung kam der Weimarer Richter Christian Dettmar am 8. April 2021, nachdem ihm drei umfangreiche Gutachten vorlagen, die in den Maßnahmen eine mögliche Kindeswohlgefährdung sahen. Kurze Zeit später geriet Dettmar ins Visier der Ermittlungen. Ihm wurde Rechtsbeugung vorgeworfen.

Am 16. Juni hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig in einem anderen Verfahren entschieden, dass die Zuständigkeit für Verfahren zu Kindeswohlgefährdungen bei Familienrichtern wie Dettmar liegt und eben nicht bei Verwaltungsgerichten. Diese Entscheidung ist für alle Gerichte richtungsweisend. Aber die Behörden lassen nicht locker. Am 29. Juni rückten die Beamten bei Richter Dettmar zum zweiten Mal zur Durchsuchung an. Aber auch bei weiteren Personen klingelten Ermittler und durchsuchten die Räumlichkeiten.

Um die rechtlichen Hintergründe zu erforschen, wandte sich Epoch Times an die Anwälte für Aufklärung. Im Gespräch mit Pressesprecher Dr. Alexander Christ rückte vor allem eine Frage in den Fokus: Welche Rolle spielt die politische Meinung eines Richters?

Epoch Times: Am 29. Juni fanden im Personenkreis rund um Richter Christian Dettmar Hausdurchsuchungen statt. Auch die Sachverständige und Immunologin Prof. Dr. Ulrike Kämmerer, die für Dettmar ein Gutachten erstellt hatte, war betroffen. Wie bewerten Sie die Situation?

Dr. Alexander Christ: In den vergangenen Tagen haben wir uns ein umfassendes Bild zu dem Sachverhalt gemacht und geschaut, wie der Vorgang zu bewerten ist. Ich glaube, dass die bisherigen Kommentare über die Hausdurchsuchung bei Richter Dettmar am eigentlichen Problem vorbeigehen. Es ist durchaus richtig, dass es in einem Rechtsstaat nicht akzeptabel ist, wenn Staatsorgane Entscheidungen von ihnen unliebsamen Richtern mit Hausdurchsuchungen beantworten. Das ist mit Sicherheit rechtswidrig und kein Kennzeichen einer guten Demokratie und eines funktionierenden Rechtsstaats. Darin sind sich, glaube ich, alle einig.

Aber ein Punkt wird meines Erachtens völlig vergessen: Es mag sein, dass ein Verfahren mal in einem Einzelfall auf einen Richter trifft, der selbst auch eine persönliche Meinung zu einem Thema hat. Ich will jetzt gar nicht sagen, dass das unbedingt bei Herrn Dettmar der Fall ist. Gegen ihn wurde aber wegen des Verdachts ermittelt, dass er sich vielleicht ein Verfahren hat auf den Tisch legen lassen, das nach Ansicht der Landesregierung Thüringen vor das Verwaltungsgericht gehört hätte. Ihm wurde Rechtsbeugung vorgeworfen. Im vorliegenden Fall lag die Zuständigkeit eindeutig in den Händen des Weimarer Richters. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig am 16. Juni entschieden.

Nun wurde aber weiter geschaut, was man dem Richter Dettmar noch vorwerfen könnte. Gab es sonstige Beeinflussungen oder vielleicht eine entsprechende politisch vorgefasste Meinung auf seiner Seite? Und genau das ist der Knackpunkt. Wenn danach gesucht wird, dann müssen wir ab jetzt bei jedem Richter ganz genau schauen, ob er eine politische Meinung hat und welche.

Wir haben in Deutschland durchaus Richter, die der Corona-Politik zustimmen, die die Hygienemaßnahmen für richtig erachten und der Meinung sind, dass Corona eine schlimme todbringende Pandemie sei. Bei diesen Richtern finden aber keine Hausdurchsuchungen statt, wenn sie ohne die Einholung von Gutachten ihr Urteil fällen. Dabei haben sie selbst auch eine vorgefasste politische Meinung.

Ich möchte das anhand eines theoretischen Beispiels erklären: Ein Richter fällt ein Urteil gegen eine Person, der ein Verstoß gegen Corona-Maßnahmen vorgeworfen wurde, zum Beispiel wegen der Maskenpflicht. Dann müsste nun offenbar der Anwalt eine Strafanzeige gegen den Richter wegen Rechtsbeugung stellen und die Staatsanwaltschaft sowie einen Richter auffordern, eine Hausdurchsuchung bei jenem Richter durchzuführen.

Ziel der Ermittlungen wäre dann, nach Beweisen zu suchen, ob sich dieser Richter, der die Person verurteilt hat und der vielleicht den Corona-Maßnahmen positiv gegenübersteht, über sein Handy oder irgendwo sonst bereits vorher positiv zu den Maßnahmen der Bundesregierung geäußert hat. Genauso, nur umgekehrt, erging es Richter Dettmar. Wollen wir das wirklich? Soll das unsere neue Rechtsprechungsrealität sein?

ET: Ist es aus Ihrer Sicht problematisch, wenn Richter politisch motiviert sind? Der aktuelle Bundesverfassungspräsident Stephan Harbarth war bis 2018 Mitglied des Bundestags für die CDU, kann man seine politische Meinung von heute auf morgen ablegen?

Christ: Nein, auf gar keinen Fall. Das muss man auch nicht. Richter dürfen eine politische Meinung haben. Sie sind Staatsbürger wie jeder andere auch und ich finde es völlig in Ordnung, dass jemand eine politische Meinung hat – egal in welcher Funktion. Rechtsanwälte haben politische Meinungen, Staatsanwälte haben politische Ansichten und Richter natürlich auch. Das ist völlig klar.

Aber in einem gerichtlichen Verfahren muss es so ablaufen, dass der Richter sich ein Bild von allen Seiten des Themas macht, und das hat Richter Dettmar ganz klar gemacht. Er hat Gutachten eingeholt und im Anschluss die weitere Verfahrensbeteiligte, den Freistaat Thüringen, dazu aufgefordert, selbst Gutachten vorzulegen. Das ist nicht geschehen, sodass er auf der Basis der drei vorliegenden Gutachten zugunsten der Kinder entschieden hat.

Es ist also Aufgabe des Richters, sich ein umfassendes Bild zum Sachverhalt zu machen, auch wenn oder gerade weil er eine politische Meinung hat. Das gilt auch für Herrn Harbarth. Auch er darf eine politische Meinung haben, muss sich aber als Richter mit der Sache befassen. Und genau das hat er bislang nicht getan.

In keinem der bisherigen Verfahren hat sich das Bundesverfassungsgericht unter seinem Vorsitz mit dem eigentlichen Sachverhalt befasst und zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. Keine einzige Frage, die für die Bevölkerung in Deutschland wichtig ist, hat das Verfassungsgericht bisher beantwortet! Das ist schlichtweg Arbeitsverweigerung! Vielleicht ist es sogar Rechtsbeugung, wenn man annimmt, dass Herr Harbarth mit seinem Handy mal irgendeinen Freund oder Bekannten angeschrieben und dort mitgeteilt hat, dass er die Maßnahmen eigentlich ganz richtig findet.

Geht man davon aus, dass dieser Punkt Herrn Dettmar vorgeworfen wird, dann müsste das auch bei Herrn Harbarth Folgen nach sich ziehen. Aber hier stellen wir wahrscheinlich fest, dass seine politische Meinung regierungskonform und gewünscht ist. Ist die Meinung des Richters hingegen regierungskritisch, führt sie zu Hausdurchsuchungen.

ET: Haben die Anwälte für Aufklärung schon konkret gegen Richter Strafanzeigen gestellt oder mit diesem Gedanken gespielt?

Christ: Wir haben das noch nicht gemacht, weil wir es bisher nicht für möglich gehalten haben, dass Hausdurchsuchungen bei Richtern durchgeführt werden, wenn ihnen eine politische Meinung vorgeworfen wird, die der Regierung nicht gefällt. Oder wenn ein Richter Gutachten eingeholt, die der Regierung nicht passen – wie es bei Dettmar der Fall ist.

Jetzt haben wir gesehen, dass genau das geht. Deshalb müssen wir uns in Zukunft die Frage stellen, ob jedem Richter Rechtsbeugung vorgeworfen werden kann und muss, wenn er das Regierungshandeln im Urteil als richtig bewertet.

Bisher haben wir es für richtig erachtet, dass Richter politische Meinungen haben dürfen. Wir haben einfach erwartet, dass sie im Verfahren eben beide Seiten anschauen. Herr Dettmar hat das vorgemacht. Der Freistaat Thüringen, der Verfahrensbeteiligter in dem Verfahren war, hat gar nicht erst versucht, die Gutachten anzugreifen.

Die Regierung hätte durchaus entsprechende Gegengutachten und Gegenbeweise einholen und vorlegen können. Aber das ist bis heute nicht erfolgt. Anstatt sich mit dem eigentlichen Inhalt der Gutachten zu beschäftigen, versucht die Landesregierung nach unserem Eindruck, Staatsanwälte und Richter zu beeinflussen, damit diese Durchsuchungsbefehle ausstellen, um Richter und Zeugen einzuschüchtern.

ET: Frau Prof. Kämmerer hat im Anschluss an die Durchsuchungen geäußert, dass sie es nicht verstehen könne, dass die Polizei keine offizielle mündliche Anhörung durchgeführt hat. Sie war nur Sachverständige beziehungsweise ist jetzt Zeugin im Ermittlungsverfahren gegen Richter Dettmar. Wie bewerten Sie das?

Christ: Es gibt eine ganz klare Regelung in der Strafprozessordnung in Paragraph 103. Darin heißt es, dass solche Durchsuchungen bei anderen Personen, die nicht selbst beschuldigt sind, möglich sind, wenn sie zum Beispiel zur Ergreifung des Täters führen oder wenn dort Gegenstände sichergestellt werden müssen, die sich mit großer Wahrscheinlichkeit dort befinden. Aber das war bei Frau Prof. Kämmerer und bei den anderen Zeugen nach unseren Informationen ganz eindeutig nicht der Fall.

Die Staatsanwaltschaft hätte also, wie Frau Prof. Kämmerer richtig geäußert hat, ganz normal bei ihr nachfragen können, damit sie zu dem Vorgang Auskunft gibt. Man hätte mit ihr einen Termin machen können, damit sie sich entsprechend vorbereitet und präzise alle Fragen beantworten kann.

Aber stattdessen haben Beamte eine Hausdurchsuchung bei ihr und anderen Personen durchgeführt; auch bei der Verfahrensbeiständin der betroffenen Kinder. Nach uns vorliegenden Informationen hat man sogar die original Gerichtsakten mitgenommen. Das ist ein ganz kritischer Vorgang. Jetzt besteht die Möglichkeit, dass die Ermittlungsbehörden Beweismittel vernichten könnten, denn es stand der Vorwurf im Raum, dass der Freistaat Thüringen eine Rechtsmittelfrist versäumt hat. Wir dürfen also gespannt sein, ob die Akte vollständig zurückkommt. Damit hat der Staat sich völlig unnötigerweise dem Vorwurf der Vernichtung von Beweismittel aussetzt. Das finde ich ungeheuerlich.

Übrigens haben sich die Richter in keinem anderen Kindeswohlverfahren bezüglich der Corona-Maßnahmen, das abgelehnt oder verwiesen wurde, mit den drei vorliegenden Gutachten inhaltlich auseinandergesetzt. Es gab auch überhaupt keine Diskussion zu den einzelnen Gutachten.

ET: Die Gutachten sind also nach wie vor bei der Rechtsprechung in Kindeswohlverfahren heranzuziehen?

Christ: Genau. Sie könnten auch durch Gegengutachten entkräftet werden, die ihrerseits womöglich weitere Gutachten nach sich ziehen. Das könnte dann einen wissenschaftlichen Diskurs möglicherweise zu einem Thema auslösen. Aber bisher gibt es keinerlei Versuche, von irgendeiner Regierungsseite durch irgendein Gutachten irgendetwas zu widerlegen –  und das ist der eigentliche Skandal an diesen Hausdurchsuchungen!

Die einzige staatliche Reaktion besteht im Prinzip darin, den Richter, die Gutachter und die Verfahrensbeistände einzuschüchtern. Damit werden auch alle anderen eingeschüchtert, die diese Verfahren beobachten. Die Botschaft der Hausdurchsuchung könnte man wie folgt zusammenfassen: ‚Wer gegen die Regierung oder deren Maßnahmen ist, dem drohen Hausdurchsuchungen.‘  Das ist der eigentliche Skandal.

ET: Gehen wir noch einmal zurück zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig. Darin wurde einerseits entschieden, dass das Amtsgericht Tecklenburg den Fall nicht hätte verweisen dürfen. Gleichzeitig hieß es, dass familiengerichtliche Anordnungen gegenüber den Behörden rechtlich ausgeschlossen sind. Was bedeutet das für zukünftige Verfahren?

Christ: In den familiengerichtlichen Verfahren nach Paragraf 1.666 BGB geht es um das Wohl des Kindes, das hier konkret betroffen ist. Im Raum steht eine Kindeswohlgefährdung, das heißt, der Richter muss sich ansehen, ob eine Gefährdung des Kindeswohls durch eine bestimmte Situation vorliegt. Nach meinem Kenntnisstand hat das Herr Dettmar ausführlich getan; ich habe mir die Unterlagen sehr sorgfältig angeschaut. Wenn ein Richter eine Kindeswohlgefährdung sieht, muss er eine Anordnung treffen, um diese auszuschließen. Das ist die Aufgabe des Richters.

Mir leuchtet es auch ein, dass nicht pauschal Anordnungen gegen alle Behörden getroffen werden können, die nur aus diesem einen familiengerichtlichen Fall und dieser einen Kindeswohlgefährdung ersichtlich sind. Aber natürlich muss die Entscheidung eines Familiengerichtes sehr wohl eine Wirkung auf entsprechende Behörden haben, um eine mögliche Kindeswohlgefährdung in diesem Einzelfall zu vermeiden.

ET: Kann Richter Dettmar vorgeworfen werden, das er pauschal für alle Kinder der betroffenen Schulen entschieden hat, dass generell keine Masken, keine Corona-Tests und keine Abstände mehr gelten sollen, anstatt nur für die betroffenen zwei Kinder zu entscheiden?

Christ: Dazu muss man sich überlegen, was an der Schule passieren kann. Der Richter hat festgestellt, dass nach Aussage der Gutachter eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Sehr pauschal gesagt hieße es, dass Kinder mit Masken und Kindeswohl nicht zusammenpassen. Das ist für die betroffenen Kinder aus der Antragsschrift ganz eindeutig.

Wenn sich dann aber generell aus dem Gutachten ergibt, dass mit den Masken eine Kindeswohlgefährdung einhergeht, dann muss sie breitflächig vermieden werden. Das ist die Aufgabe des Richters. Dagegen steht natürlich die Überlegung, dass der Richter nur in dem konkreten Fall hätte entscheiden können. Das bedarf einer juristischen Diskussion. Wurde die Kindeswohlgefährdung hier ganz allgemein festgestellt oder bezieht sie sich nur auf diesen einen individuellen Fall?

Mit anderen Worten: Darf ein Richter nur über diesen einen konkreten Fall entscheiden oder führt die Kindeswohlgefährdung zwangsläufig dazu, dass eine komplette Entscheidung für zumindest die ganze Schule getroffen werden muss? Zumindest aus dem konkreten Sachverhalt der betroffenen Kinder im Weimarer Rechtsstreit ist abzuleiten, dass alle Kinder, die an dieser Schule Masken tragen, gefährdet sein könnten. Daher hat der Richter in seiner Entscheidung auch ausdrücklich ausgeführt, dass er die Gefährdung für alle Kinder an der Schule in gleicher Weise für gegeben ansieht. Aber anstatt das juristisch zu diskutieren, wurde diese Frage in Form einer Hausdurchsuchung beantwortet.

ET: Es ist bereits jetzt in einigen Bundesländern absehbar, dass es nach den Schulferien mit Maskenpflicht und Tests in den Schulen weitergeht. Das Robert Koch-Institut hat sich dafür ausgesprochen, dass eine Maskenpflicht und Testpflicht bis Frühjahr 2022 bestehen bleiben soll. Welche Möglichkeiten sehen Sie als Anwalt für Eltern, die sich dagegen wehren wollen? Sollen sie aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin Anträge nach Paragraph 1.666 BGB stellen?

Christ: Wenn Eltern der Meinung sind, dass eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, sollten sie einen solchen Antrag stellen. Von pauschalen Anträgen oder irgendwelchen formularhaften Anträgen raten wir aber ab. Es ist immer ein Antrag auf der Basis des Einzelfalles zu stellen.

Wir wissen jetzt zumindest, dass diese Verfahren vor die Familiengerichte gehören. Das ist endlich klar. Dann muss das Gericht Gutachten einholen und die Sachlage prüfen – und zwar sowohl für das betroffene Kind in der jeweiligen Schule in der konkreten Situation ganz individuell und auch in Bezug auf die generelle Frage, ob auch andere Kinder gefährdet sein könnten.

ET: Vielen Dank für das Interview.

Das Interview führte Susanne Ausic.



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