Asyl: Deutlich weniger Widerrufsprüfungen - fast immer mit gleichem Ergebnis
Die Zahl der Widerrufsprüfungen beim BAMF ist stark gesunken. Auffällig ist das vor dem Hintergrund, dass Syrien seit dem Sturz des Assad-Regimes neu bewertet wird. Gerade deshalb wirkt die Abnahme der Prüfungen überraschend.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in diesem Jahr deutlich weniger Widerrufsprüfungen angelegt als noch vor wenigen Jahren.
Foto: Swen Pförtner/dpa
In Kürze:
- Das BAMF leitet deutlich weniger Widerrufsprüfungen ein als noch vor wenigen Jahren, obwohl Syrien seit dem Sturz des Assad-Regimes neu bewertet wird.
- In den meisten Fällen bleibt der Schutzstatus bestehen.
- Verwaltungsgerichte verpflichten das BAMF zu individuellen Entscheidungen.
- Pauschale Verfahrensstopps oder automatische Schutzgewährung sind nicht zulässig.
Überprüfung, ob Verfolgung noch gegeben ist
Seit Sturz Assad 4.000 Syrer zurückgekehrt
Einen gesetzlichen Anspruch auf Rückkehrhilfe gibt es nach deutschem Recht nicht allgemein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schreibt in seinem Informationsblatt:
„Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr. Die Gewährung von Unterstützungen ist für jede Person nur einmal möglich.“
Wenn in einem konkreten Fall Rückkehrhilfe gewährt wird, erfolgt das auf Grundlage von Förderprogrammen wie REAG/GARP, StarthilfePlus oder EURP. Dabei werden unter anderem die Reisekosten übernommen. Zudem erhalten die Rückkehrer eine finanzielle Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro.
Derzeit leben rund eine Million Syrer in Deutschland. Die meisten flüchteten in den Jahren 2014 und 2015 vor dem syrischen Bürgerkrieg.
Pauschale Verzögerung nicht zulässig
Seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 steht die Lage in Syrien unter neuer Bewertung. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte zunächst alle Asylverfahren syrischer Staatsangehöriger ausgesetzt. Die Lage sei „außerordentlich dynamisch, unübersichtlich und schwer zu bewerten“, hieß es damals.
Nicht jeder Syrer hat automatisch Anspruch auf Schutz
Das Verwaltungsgericht Köln hat gerade erst entschieden, dass nicht mehr jeder syrische Staatsangehörige automatisch Anspruch auf Schutz in Deutschland hat. Im konkreten Fall wies es die Klage eines Mannes aus der kurdisch verwalteten Provinz Hassaka ab.
Nach Auffassung des Gerichts droht dem Kläger weder Verfolgung durch das gestürzte Assad-Regime noch durch die neue Übergangsregierung in Damaskus oder durch die kurdische Selbstverwaltung DAANES. Auch eine Gefahr durch willkürliche Gewalt im Heimatgebiet bestehe nicht.
Eine existenzielle Notlage verneinte das Gericht ebenfalls: Der Kläger könne bei seiner Familie wohnen, zusätzlich stünden ihm Rückkehrhilfen zur Verfügung, und die wirtschaftlichen Perspektiven in Syrien seien angesichts steigender Löhne und sinkender Lebensmittelpreise eher positiv.
Gegen das Urteil vom 3. September ist die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen möglich. Daher ist es bisher nicht rechtskräftig.
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