Eilklage gegen Kopftuchverbot in hessischer Justiz in Karlsruhe gescheitert

In Hessen dürfen Rechtsreferendarinnen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen, unter anderem bei Verhandlungen nicht an der Richterbank sitzen. Die klagende Deutschmarokkanerin ist seit Januar Rechtsreferendarin in Hessen und legte deshalb neben ihrer Verfassungsbeschwerde auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor.
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Frauen mit Kopftuch. (Symbolbild)Foto: Friso Gentsch/Archiv/dpa
Epoch Times4. Juli 2017

Eine muslimische Rechtsreferendarin ist mit ihrer Eilklage gegen das Kopftuchverbot in der hessischen Justiz gescheitert.

Das Gebot der staatlichen Neutralität und Distanz in gerichtlichen Verfahren wiegt bis zur Entscheidung im Hauptverfahren schwerer als die Religions- und Berufsfreiheit der Klägerin, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss entschied. (2 BvR 1333/17)

In Hessen dürfen Rechtsreferendarinnen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen, unter anderem bei Verhandlungen nicht an der Richterbank sitzen. Die klagende Deutschmarokkanerin ist seit Januar Rechtsreferendarin in Hessen und legte deshalb neben ihrer Verfassungsbeschwerde auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor.

Die Richter wiesen diesen Antrag nun zurück, weil die Gründe, die bis zur Hauptverhandlung für das Kopftuchverbot sprechen, schwerer wiegen als die Grundrechte der Klägerin. Zudem habe das Kopftuchverbot keine weiteren Auswirkungen auf die Ausbildung der Klägerin.

Zur weiteren Begründung hieß es, der Staat dürfe in Gerichtsverhandlungen „keine gezielte Beeinflussung“ im Dienst eines bestimmten Glaubens oder einer Weltanschauung betreiben. Alle Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren hätten deshalb Anspruch auf einen unparteilichen Richter. Auch Rechtsreferendare, die als Repräsentanten staatlicher Gewalt auftreten, müssten dieses Neutralitätsgebot beachten.

2015 hatte Karlsruhe erlaubt, dass muslimische Lehrerinnen an staatlichen Schulen grundsätzlich ein Kopftuch tragen dürfen. Ein solches Verbot sei nur gerechtfertigt, wenn von dem Kopftuch eine „hinreichend konkrete Gefahr“ für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität ausgehe. Dies könne etwa der Fall sein, wenn es an einer Schule grundlegende religiöse Konflikte gebe. (afp)



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