Autolärm zur Begründung eines Verbots der Kindertagespflege herangezogen

Gegen Kinderlärm klagende Mitbewohner in Wohnanlagen sind bekannt. Jetzt wurde das Verbot eine Kindertagespflege zu betreiben nicht mit hinnehmbarem Kinderlärm begründet. Das Gericht stellte darauf ab, dass die Autos der fünf Eltern, die ihre Kinder abgeben und abholen einen nicht hinzunehmenden Lärm verursachen würden.
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Holen und Bringen von bis zu 5 Kleinkindern, mit dem Auto, bei einer Kindertagespflege stufte ein Gericht als nicht hinzunehmenden Lärm ein.Foto: über dts Nachrichtenagentur
Epoch Times27. Februar 2020

Eine Eigentumswohnung darf nicht für eine Kindertagespflege für bis zu fünf Kinder genutzt werden, wenn in der Gemeinschaftsordnung eine Nutzung nur zu Wohnzwecken festgelegt ist. Eine entgeltliche Betreuungsdienstleistung sei keine Nutzung zu Wohnzwecken, sondern die Ausübung eines Gewerbes, entschied das Landgericht Koblenz in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.

Geklagt hatten die Bewohner einer Eigentumswohnung des Hauses gegen die Vermieter einer anderen Wohnung. Die Mieterin des beklagten Vermieters hat drei eigene Kinder und betreut gleichzeitig fünf Kinder gegen Entgelt im Rahmen einer Kindertagespflege. Dagegen gingen die klagenden Bewohner vor, weil der gepflasterte Bereich vor ihrem Haus als Parkplatz genutzt wurde.

Klage stellte auf Lärm ab

Da es keine anderen Parkplätze gebe, verursache das Bringen und Abholen der Kinder Lärm. Vor der Garage der Mieterin stehe ein Fußballtor, weswegen mit einem Ball gegen die Garagenwand geschossen werde. Das verursache zusätzlichen Lärm und habe zu Rissen in der verputzten Wand geführt.

Die zweite Zivilkammer des Landgerichts Koblenz gab der Klage statt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe in ihrer Gemeinschaftsordnung geregelt, dass die Wohnungen nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Darunter falle die Betreuung fremder Kinder im Rahmen von Besuchen oder Nachbarschaftshilfe.

Tagespflege als Gewerbe eingestuft

Die entgeltliche Betreuung in Form einer Pflegestelle für bis zu fünf Kinder gleichzeitig zähle allerdings nicht dazu. Denn das sei keine Nutzung zu Wohnzwecken mehr, sondern die Ausübung eines Gewerbes. Die damit verbundenen Belastungen gingen über das hinaus, was die Gemeinschaftsordnung vorsehe. Die Einstufung als Gewerbe erscheint, bei Studium der geltenden Regeln für die Tagespflege allerdings als ungewöhnlich.

Eine Nutzung als Kindertagespflege sei störender als die zulässige Nutzung der Wohnung durch eine Familie mit mehreren Kindern. Das beanstandete Ballspiel sei zwar keine höhere Belastung durch die Kindertagespflege, weil er auch durch die eigenen Kinder der Mieterin entstehen würde. Kinderlärm sei grundsätzlich als sozialadäquat zu tolerieren.

Lärm durch parkende Autos als Teilbegründung

Das Rangieren und Parken der Fahrzeuge unmittelbar vor dem Haus beim Bringen und Abholen störe hingegen deutlich mehr als eine Fahrzeugnutzung nur durch die Mieterin und ihre Familie, entschieden die Richter. Diesen Lärm müssen die Kläger nicht hinnehmen.(afp/al)

 



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