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BGH-Urteil: Bund muss Sozialhilfeleistungen für Kinder und Jugendliche neu regeln

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Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (L-R): Christine Langenfeld, Doris Koenig, Peter Müller, Peter M. Huber, Vorsitzender Andreas Vosskuhle, Monika Hermanns, Sibylle Kessal-Wulf und Ulrich Maidowski. Sie urteilten am 30. Juli 2019, dass die Bankenunion der EU in Karlsruhe im Einklang mit nationalem und EU-Recht stand.

Foto: ULI DECK/AFP/Getty Images

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Der Bund muss die Sozialhilfeleistungen für Kinder und Jugendliche teilweise neu Regeln. Mit dem 2011 geschnürten Teilhabepaket erlegte der Bund den Gemeinden zu hohe neue Lasten auf, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschied. Für eine Neuregelung gaben die Karlsruher Richter dem Gesetzgeber Zeit bis Ende 2021. (Az: 2 BvR 696/12)
Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket wurden die Sozialleistungen für Kinder und Jugendliche deutlich ausgeweitet. Einbezogen wurden auch Kinder in Kindertagesstätten sowie Kinder aus Familien, die nur Wohngeld, sonst aber keine Sozialleistungen beziehen. Inhaltlich gab es neue sogenannte Bedarfe unter anderem für Schulausflüge, Schülerbeförderung, Nachhilfeunterricht und die Mittagsverpflegung.
Der Gesetzgeber reagierte mit dieser Regelung auf das Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2010. Darin hatten die Karlsruher Richter gerügt, dass existenznotwendige Aufwendungen insbesondere für Kinder bei den Sozialleistungen bislang nicht ausreichend berücksichtigt seien.
Mit einer Kommunalverfassungsbeschwerde machten zehn Städte in Nordrhein-Westfalen eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltung geltend. Dem gab das Bundesverfassungsgericht nun insoweit statt, als sich die Beschwerde auf neu eingeführte Leistungen bezieht.
Das Grundgesetz verbiete es dem Bund, den Gemeinden Aufgaben zu entziehen oder ihnen eigenmächtig neue Aufgaben aufzubürden. Gleiches gelte für eine erhebliche Ausweitung von Aufgaben. Grund seien die damit für die Gemeinden verbundenen organisatorischen, personellen und finanziellen Belastungen.
Mit dem Teilhabepaket habe der Bund die Aufgaben der kommunalen Sozialhilfe „mehr als unerheblich“ ausgeweitet. Die damit verbundenen Belastungen müssten die Gemeinden nicht hinnehmen.
Für eine Neuregelung gaben die Karlsruher Richter dem Gesetzgeber Zeit bis Ende 2021. Bis dahin sind die bisherigen Vorschriften weiter anwendbar. Andernfalls könnten die Sozialämter gar keine Bildungs- und Teilhabeleistungen mehr gewähren, so dass das menschenwürdige Existenzminimum der Kinder und Jugendlichen nicht mehr gewährleistet sei. (afp)

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