Bundesverfassungsgericht: Selbst kleines Einkommen Angehöriger zählt bei Hartz IV mit – Weniger Leistungen berechnet

Der Staat darf Hartz-IV-Leistungen niedriger ansetzen, wenn der Empfänger in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft von Familienangehörigen unterstützt wird. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Titelbild
SymbolbildFoto: Sean Gallup/Getty Images
Epoch Times8. September 2016

Bei jungen Hartz IV-Empfängern, die mit Eltern zusammenleben, kann auch ein kleines Einkommen des Vaters oder der Mutter mitzählen, wie „t-online“ berichtet. Eine gegenseitige finanzielle Unterstützung könne erwartet werden, wie aus einem am Mittwoch veröffentlichen Beschluss (Az.: 1 BvR 371/11) hervorgeht.ge

Erwerbsunfähigkeits-Rente des Vaters zählt mit

Ein 21-Jähriger hatte weniger Hartz IV bekommen, weil das Amt die kleine Erwerbsunfähigkeits-Rente seines Vaters zum Teil mitberücksichtigte. Er klagte deswegen und erklärte, sein Vater wäre aus seiner Sicht gar nicht zum Unterhalt verpflichtet. Hier ginge es aber, so die Karlsruher Richter, nicht um rechtliche Ansprüche, sondern um “faktische wirtschaftliche Verhältnisse”.

Demnach ist im Zweiten Sozialgesetzbuch geregelt, wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört. Dazu gehören zum Beispiel Ehepartner, Lebensgefährten. Kinder zählten ursprünglich nur bis zum 18. Lebensjahr dazu. 2006 wurde diese Grenze aber auf 25 Jahre gesetzt. Es sollten keine falschen Anreize für den Auszug daheim gesetzt werden.

Kinder sollen ohne Nachteile von zu Hause ausziehen können

Die Verfassungsrichter halten es für plausibel, wenn Eltern ihren arbeitslosen Kindern auch nach der Volljährigkeit zu Hause nichts in Rechnung stellen und den größten Teil der Kosten zu Hause übernehmen. Würden die Eltern diese Unterstützung verweigern, müsse es aber ohne Nachteile bei den Hartz IV-Leistungen möglich sein, von zu Hause auszuziehen.

Dem Beschluss zufolge darf der Gesetzgeber den Anspruch auf Sozialleistungen so ausgestalten, dass die Solidargemeinschaft möglichst geschont wird. In dem Fall habe der Vater, der im Monat rund 615 Euro Rente bekam, über „hinreichende Mittel“ verfügt, „um zur Existenzsicherung seines Sohnes beizutragen“.

Der Sohn hatte 80 Prozent der Hartz-IV-Regelleistung bekommen. Das bewege sich innerhalb des Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers. (dk)



Epoch TV
Epoch Vital
Kommentare
Liebe Leser,

vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.

Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.

Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.


Ihre Epoch Times - Redaktion