EuGH: Fingerabdrücke auf Perso rechtmäßig

Wer einen neuen Personalausweis beantragt, muss inzwischen auf dem Amt Fingerabdrücke abgeben. Der EuGH sieht darin kein Problem, gibt der EU aber trotzdem Hausaufgaben auf.
Gängige Praxis: Für einen Personalausweis werden Fingerabdrücke gescannt.
Gängige Praxis: Für einen Personalausweis werden Fingerabdrücke gescannt.Foto: Paul Zinken/dpa
Epoch Times21. März 2024

Fingerabdrücke dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auf Personalausweisen gespeichert werden. Das Privatleben und die personenbezogenen Daten würden dabei trotzdem genügend geschützt, entschied das höchste europäische Gericht in Luxemburg.

Allerdings stütze sich die Verordnung, die die Speicherung regele, auf eine falsche Rechtsgrundlage. Deswegen erklärten die Richter sie für ungültig. Bis maximal zum 31. Dezember 2026 darf die Verordnung aber noch wirksam sein, damit die EU genug Zeit hat, eine neue Verordnung mit der richtigen Rechtsgrundlage zu erlassen.

Seit mehr als zwei Jahren ist in der Bundesrepublik jeder verpflichtet, beim Beantragen eines neuen Personalausweises seine Fingerabdrücke im Einwohnermeldeamt abnehmen zu lassen. Deutschland hat damit eine Verordnung der EU umgesetzt. Die Abdrücke werden laut Bundesinnenministerium nur auf dem Ausweis selber gespeichert, nicht aber in einer zentralen Datenbank.

Deutscher beanstandete Verstoß gegen Grundrecht

Vor einem Wiesbadener Gericht beanstandete ein Deutscher, dass ihm kein neuer Personalausweis ohne Fingerabdrücke ausgestellt wird. Das Gericht legte den Fall dem EuGH vor. Der sollte klären, ob die Speicherung von zwei Fingerabdrücken gegen das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten verstößt.

Das verneinten die Richter nun am Donnerstag. Zwar würden die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz der personenbezogenen Daten eingeschränkt. Dies sei allerdings gerechtfertigt, weil damit die Herstellung von gefälschten Ausweisen und Identitätsdiebstahl bekämpft werden könne. Außerdem ermögliche es EU-Bürgern, ihr Recht auf Freizügigkeit in der EU leichter auszuüben.

Alte Verordnung bleibt vorerst wirksam

Allerdings stütze sich die zugrunde liegende Verordnung auf die falsche Rechtsgrundlage, teilten die Richter mit. Das habe zur Folge gehabt, dass nicht das korrekte Gesetzgebungsverfahren angewandt wurde. Es brauche unter anderem Einstimmigkeit unter den EU-Ländern. Daher erklärte das Gericht die Verordnung für ungültig.

Weil das aber „schwerwiegende negative Folgen für eine erhebliche Zahl von Unionsbürgern und für ihre Sicherheit“ haben könnte, bleibt die Verordnung dem Urteil zufolge wirksam, bis eine neue Verordnung erlassen wurde. Dafür setzten die Richter eine Frist bis zum 31. Dezember 2026. Über den konkreten Fall muss nun das Gericht in Wiesbaden entscheiden. (dpa)



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