Urteil: Kinder haben Anspruch auf Kitaplatz in zumutbarer Nähe – damit sind 30 Minuten mit dem ÖPNV gemeint

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschied, dass ein zumutbarer Kitaplatz nicht mehr als 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln entfernt liegen darf.
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Symbolbild.Foto: iStock
Epoch Times2. August 2019

Kinder haben laut einem Gerichtsurteil Anspruch auf einen Kitaplatz, der in einer zumutbaren Entfernung zum Wohnort liegt. Die Einrichtung dürfe nicht mehr als 30 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln entfernt liegen, entschied das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz in einem am Freitag Urteil zu einem Fall aus Mainz.

Ein in Vollzeit arbeitender Vater hatte demnach sein Kind im Dezember 2018 bei der Stadt Mainz für einen Kitaplatz angemeldet. Die Mutter arbeitet in Teilzeit. Die Stadt stellte einen Kitaplatz ab dem 1. Oktober im Stadtteil Hechtsheim zur Verfügung. Die Kita ist mit Bus und Straßenbahn 40 Minuten vom Zuhause des Kindes entfernt – zu weit weg aus Sicht der Familie.

Einen ersten Eilantrag, mit dem die Stadt Mainz verpflichtet werden sollte, dem Kind einen zumutbaren Platz zuzuweisen, lehnte das Verwaltungsgericht Mainz ab. Die Beschwerde vor dem OVG hatte nun Erfolg. Das dreijährige Kind hat spätestens ab dem 12. August einen Anspruch auf einen Kitaplatz in seiner Nähe. Es sei zudem aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern für das Kind unzumutbar, bis Oktober auf einen Platz warten zu müssen.

Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz hat ein Kind ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Platz in einer Kita in zumutbarer Entfernung. Die Grenze für die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes setzte das Gericht bei 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln an. (afp)



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