NRW konkretisiert neue Corona-Regelungen per Erlass – Versammlungen mit mehr als 1.000 Personen verboten

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Im April stehen Bonner vor dem Rathaus Schlange, um Anti-Aerosol-Masken und medizinische Einwegmasken zu kaufen.Foto: Andreas Rentz/Getty Images
Epoch Times13. Oktober 2020

Die NRW-Landesregierung hat die angekündigten Verschärfungen der Corona-Regeln noch einmal detaillierter ausgeführt. Eine Sprecherin des NRW-Gesundheitsministeriums sagte der „Rheinischen Post“ (Dienstag, 13. Oktober), die Regelungen seien ab sofort gültig, müssten aber noch in den entsprechenden Allgemeinverfügungen der Kommunen umgesetzt werden.

In dem Erlass des Gesundheitsministeriums weist der zuständige Staatssekretär Edmund Heller Landräte und Oberbürgermeister an, ab einem Wert von 35 positiven Tests pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche (7-Tage-Inzidenz) eine Maskenpflicht bei Konzerten, Aufführungen und Sportevents anzuordnen.

Diese soll dann auch am Sitz- oder Stehplatz gelten. Zudem werden in den betroffenen Regionen Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 1.000 Personen generell verboten. Ausgenommen sind angemeldete Demonstrationen, bei denen jedoch auch die Abstandsregelungen gelten.

Privatveranstaltungen aus einem herausragenden Anlass werden unabhängig von der Inzidenz am Veranstaltungsort auf 50 Personen begrenzt. Steigt der Inzidenz-Wert in einem Kreis oder einer Stadt über den Wert von 50, werden zusätzlich zu der verschärften Maskenpflicht auch Kontakte im öffentlichen Raum auf fünf Personen beschränkt, die nicht zu einem Haushalt gehören.

Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen sind im Außenbereich generell verboten, in geschlossenen Räumen gilt eine Grenze von 250 Personen sowie die Begrenzung der zulässigen Teilnehmerzahl auf 20 Prozent der normalen Kapazität des Veranstaltungsortes.

Auch müssen die Städte eine Sperrstunde einrichten. Für Privatfeiern aus besonderem Anlass gilt bereits eine maximale Teilnehmerzahl von 25 Personen. „Über die aufgezählten Maßnahmen hinausgehende Schutzmaßnahmen im Einzelfall können auf kommunaler Ebene weiterhin ergriffen werden, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist“, schreibt Staatssekretär Heller.

Über weitergehende Schutzmaßnahmen – wie zum Beispiel eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch im Außenbereich – müssen sich die Behörden mit dem Landeszentrum Gesundheit abstimmen.

Das Ministerium weist zudem darauf hin, dass es sich „eine Erweiterung der Liste der verbindlich anzuordnenden Maßnahmen“ aufgrund des „aktuell sehr dynamischen Infektionsgeschehens, der fortlaufenden Auswertung Ihrer Hinweise aus der Praxis und der weiteren fachpolitischen Beratungen“ ausdrücklich vorbehalte. (dts/sza)



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