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Stadt Bochum muss Gefährder Sami A. nicht zurück nach Deutschland holen

Die Stadt Bochum muss den abgeschobenen Gefährder aus Tunesien nicht zurückholen, entschied nun das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Nach Ansicht des Gerichts ist eine Gefahr der Folter und der unmenschlichen Behandlung des Tunesiers in seinem Heimatstaat nicht mehr wahrscheinlich.

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Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte anfangs unter Androhung eines Zwangsgelds von 10.000 Euro verlangt, Sami A. aus Tunesien zurückzuholen – nun wurde das Urteil geändert.

Foto: Caroline Seidel/dpa

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Die Stadt Bochum muss den nach Tunesien abgeschobenen mutmaßlichen Islamisten Sami A. nicht zurück nach Deutschland holen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am Mittwoch (Az. 8 L 2184/18). Es änderte damit eine Entscheidung von Mitte Juli ab, derzufolge A. unverzüglich zurückgeholt werden sollte. Bereits am 21. November hatte eine andere Kammer des Gerichts die Rückholungsanordnung vorläufig aufgehoben.
Nach Ansicht des Gerichts ist eine Gefahr der Folter und der unmenschlichen Behandlung des Tunesiers in seinem Heimatstaat nicht mehr wahrscheinlich. Hintergrund ist eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgelegte entsprechende Verbalnote der tunesischen Botschaft in Berlin vom 29. Oktober. Die neue Entscheidung ist per Beschwerde anfechtbar.
Der zuletzt in Bochum lebende A. war am 13. Juli unter umstrittenen Umständen aus Deutschland abgeschoben worden. Tags zuvor hatte das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen noch ein Abschiebeverbot verhängt, weil dem von den deutschen Behörden als islamistischer Gefährder eingestuften Tunesier in seiner Heimat Folter drohe.
Diese Entscheidung änderte das Gericht nun ab. A. soll ein Leibwächter des früheren Al-Kaida-Chefs Osama bin Laden gewesen sein. Sein Fall beschäftigt Justiz und Politik bereits seit langem.
(afp)

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