2015 eingereist
Mädchen (11, 13) missbraucht: Nach Bewährung für Afghanen folgt Bewährung
An zwei minderjährige Mädchen hatte sich der afghanische junge Mann vergangen, zweimal bekam er Bewährung, weil er geständig und gut integriert ist.

Symbolbild.
Foto: iStockphoto/stacey_newman
Obwohl der junge Afghane Khodai R. offenbar die volle Härte des Gesetzes suchte, fand er diese nicht. Zweimal vergewaltigte er minderjährige Mädchen, zweimal wurde er auf Bewährung freigelassen. Auch eine Abschiebung des 23-Jährigen fand nicht statt.
2015 nach Deutschland eingereist
Khodai R. flüchtete 2013 aus Afghanistan, kam über die Türkei und Griechenland 2015 nach Deutschland. 2018 lernte der junge Afghane, heute 23 Jahre alt, im niedersächsischen Langenhagen ein Mädchen kennen. Sie war noch ein Kind von elf Jahren und lernbehindert. Mehrmals traf sich der junge Mann mit dem Kind, mehrfach missbrauchte er die 11-Jährige dabei schwer, reichte das Mädchen sogar noch an zwei Landsleute weiter.
Wie die „Bild“ berichtet, flog alles auf, als sich die Inklusionsschülerin an ihre Vertrauenslehrerin wandte. Der Prozess folgte im Februar 2020 am Landgericht Hannover: zwei Jahre Jugendhaft auf Bewährung. Khodai R. war wieder frei.
Laut der alleinerziehenden Mutter des Kindes hatte das Erlebte gravierende Spuren in der Psyche des Kindes hinterlassen: „Sie war vorher ein lachendes Mädchen. Danach nicht mehr.“ Sie sei selbstmordgefährdet gewesen und habe sich geritzt. Nun lebe sie in einer therapeutischen Wohngruppe.
Besuch im Kinderzimmer
Wie sich herausstellte, hatte sich der Asylbewerber nur Wochen zuvor im Januar 2020 an einem weiteren Kind vergangen. In einem hessischen Dorf bei Gießen schlich sich der Mann in das Kinderzimmer einer 13-Jährigen, öffnete ihre Hose, griff in die Unterhose und betatschte das schlafende Mädchen im Intimbereich, wie die „Gießener Allgemeine“ berichtete.
Die Familie erstattete Anzeige, das Mädchen brauchte therapeutische Gespräche. Für Khodai R. brachte es ein Jahr acht Monate Haft – auf Bewährung. Seine „letzte Chance“ laut dem Richter.
Geständig, integriert und freigelassen
Ihm sei in beiden Fällen zugutegehalten worden, dass er geständig war und gut integriert sei, weil er als Anlagenführer arbeite. Allerdings könnte er auch abgeschoben werden, laut § 54 des Aufenthaltsgesetzes, weil der Sexualstraftäter eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr erhalten habe. Ob das so kommt, bleibt abzuwarten.
Selbst wenn es nach der Aufhebung des Abschiebestopps zu einer Abschiebung kommen sollte, wäre das noch keine Garantie für eine Heimreise des Täters. In München wurde jüngst ein Abschiebeflug mit einer gecharterten Boeing der Fluggesellschaft „Privileg Style“ nach Afghanistan kurz vor dem Start gestoppt, wegen der Unruhen in Kabul. (sm)
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