Ab 1. Januar: Gas- und Strompreisbremsen sollen rückwirkend greifen

Die von der Regierung geplante Gaspreisbremse für Haushalte und kleinere Unternehmen soll schon ab Januar greifen. Gleiches gilt für die Strompreisbremse.
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Kochen auf dem Gasherd wird ebenfalls teurer.Foto: iStock
Epoch Times23. November 2022

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Offiziell kommt die Gaspreisbremse im März, rückwirkend soll es aber auch Entlastungen für Januar und Februar geben. Das war von vielen Seiten gefordert worden – zugleich betonten die Versorger, dass die Umstellung zum Jahreswechsel nicht zu schaffen sei.

Vertreter der Stadtwerke bezweifeln die Umsetzbarkeit vor März. „Wir kennen Stand heute noch keine Vorschriften, wir kennen die Regeln, die wir umsetzen sollen, noch nicht“, warnte Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer beim Verband kommunaler Unternehmen (VKU).

Der Entwurf muss nach der endgültigen Einigung in der Ampelkoalition noch in Bundestag und Bundesrat eingebracht werden. Kritiker bemängeln, dass die einfachste Lösung zur Entlastung der Bevölkerung von hohen Energiepreisen – eine Senkung der Steuern und Abgaben – anscheinend nicht infrage kommt. Damit könnte auch der bürokratische Aufwand für die Verwaltung der Gas- und Strompreisbremse vermieden werden.

Welche Kosten entstehen?

Für die Umsetzung der Preisbremse für Erdgas und Wärme fallen laut Gesetzentwurf 546 Milliarden Euro in den Jahren 2023 und 2024 an. Getragen werden sollen die Kosten vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds.

Für die Strompreisbremse werden die genauen Kosten noch berechnet. Finanziert werden soll diese Maßnahme zum Teil durch die Abschöpfung eines Teils der Gewinne von Stromproduzenten, die es ohne die Energiekrise nicht gegeben hätte. Wie diese Übergewinne jedoch kassiert werden sollen, ist ungewiss.

Die Preisbremsen

Die Gaspreisbremse gilt laut Gesetzentwurf bis Ende April 2024. Haushalte und kleinere Firmen mit einem Jahresverbrauch von unter 1,5 Millionen Kilowattstunden sollen in diesem Zeitraum 80 Prozent ihres Vorjahresverbrauchs für 12 Cent pro Kilowattstunde bekommen.

Für Fernwärmekunden gilt ein gedeckelter Bruttopreis von 9,5 Cent. Für den nicht gedeckelten Verbrauch werden die vertraglich vereinbarten Preise fällig.

Die Strompreisbremse funktioniert analog zur Gaspreisbremse. Auch hier sollen im März rückwirkend die Entlastungen für Januar und Februar angerechnet werden. Der Strompreis soll für Privathaushalte und kleine Firmen, die weniger als 30.000 Kilowattstunden Strom im Jahr verbrauchen, bei 40 Cent pro Kilowattstunde brutto gedeckelt werden – brutto bedeutet inklusive Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte. Auch hier gilt ein Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs – alles darüber wird teurer. Für Industriekunden liegt die Deckung bei 13 Cent für 70 Prozent des Verbrauchs.

Deckelung in der Industrie

Dazu kommen laut Gesetzentwurf Härtefallregelungen für Haushalte, Unternehmen und Einrichtungen, die von den steigenden Energiepreisen besonders betroffen sind, wie Wohnungsunternehmen und soziale Träger.

Auch die Industrie und Großkunden, also Unternehmen ab einem Gasverbrauch von 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr, profitieren ab Januar von gebremsten Preisen: Hier werden die Preise bei 7 Cent gedeckelt, und zwar für 70 Prozent des Gasverbrauchs. Diese industrielle Gaspreisbremse gilt für rund 25.000 Unternehmen und etwa 1.900 Krankenhäuser.

Beim Strom gilt für alle ab einem Verbrauch von 30.000 Kilowattstunden im Jahr ein Deckel von 13 Cent für 70 Prozent des Verbrauchs. Das ist der garantierte Netto-Arbeitspreis – Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an.

Was ändert sich für den Verbraucher?

Günstiger wird es nur bedingt, es wird lediglich der Preisanstieg gedämpft: „Die Preisbremsen sollen die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abfedern“, steht im Gesetzentwurf.

Verbraucherschützer verweisen darauf, dass 2023 trotzdem mit einer Verdopplung der Gaspreise verglichen mit 2021 – also vor dem Ukraine-Krieg – gerechnet werden muss. Sie fordern daher neben Härtefallregelungen einen gesetzlich geregelten Aufschub, wenn jemand die Rechnung nicht zahlen kann. Somit könnte dem Kunden dann nicht einfach die Gas- oder Stromlieferung verweigert werden. (afp/nas)



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