Luthe: Corona-Verordnungen sind „handwerklicher Murks“ – Geschäfte dürfen keine Maskenpflicht prüfen

Maskenverweigerer oder Attest-Inhaber? Auf den ersten Blick ist der Grund, warum Menschen trotz Verordnungen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, nicht ersichtlich. Aber wer darf das eigentlich überprüfen?
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Frustration beim Einkaufen.Foto: iStock
Von 22. September 2020

„Wem gegenüber müssen Bürger, die nicht zum Tragen einer sogenannten Maske verpflichtet werden können, diesen Umstand auf welcher rechtlichen Grundlage offenlegen?“ So lautete die Frage des FDP-Abgeordneten Marcel Luthe an die Senatsinnenverwaltung Berlin.

Laut Senat gebe es zwar eine Verpflichtung für Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, die Ausnahmesituation darzulegen. Gleichzeitig heißt es vom Senat: „Eine Mitteilungsobliegenheit wegen Pflichten aus der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung besteht nur gegenüber hoheitlich tätigen Personen.“

Das bedeute, dass nur Beamten und Angestellten des öffentlichen Rechts gegenüber der Nachweis erbracht werden müsse. Verkäufer, Geschäftsinhaber oder beispielsweise Kellner fallen nicht unter diese Personengruppe. Somit muss ihnen weder erklärt werden, warum man keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, noch muss ihnen ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht vorgelegt werden.

Faktisch dürfe „kein Ladenbesitzer kontrollieren, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt, wenn jemand keine Maske trägt“, erklärt Luthe. Es gehe den Supermarktmitarbeiter oder den Tankstellenbetreiber „auch schlichtweg nichts an“, ob ein Mensch an einer chronischen Krankheit, einer Schwerbehinderung oder einer psychischen Krankheit leide. Letztlich ist das auch eine Sache des Datenschutzes.

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Es war einmal: „Der Kunde ist König“

Nicht selten sieht die Realität anders aus. Eine Leserin berichtete gegenüber Epoch Times, dass eine Verkäuferin sie aus einem Geschäft verwiesen habe, weil sie keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen habe, obwohl sie ein Attest vorweisen konnte. In einem anderen Geschäft verlangte die Verkäuferin ausdrücklich, das ärztliche Attest zu sehen. Der Einwand, dass ihr dies nicht zustehe, störte die Verkäuferin nicht.

Auf eine lange Auseinandersetzung mit der Verkäuferin hatte die Leserin auch keine Lust. So verwarf sie die Idee, die Polizei zu rufen, und zeigte das Attest vor. Mit einem kurzen Blick überflog die Verkäuferin die ärztlichen Ausführungen, gab ihrer Kundin das Attest zurück und wandte sich von ihr ab. „Das Motto ‚Der Kunde ist König‘ gibt es seit Corona nicht mehr“, beschwert sich die Leserin gegenüber Epoch Times und sieht sich diskriminiert.

Auch Luthe fragte den Berliner Senat nach diesem Punkt: „Ist ein Hausverbot gegen Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht zum Tragen einer sogenannten Maske verpflichtet sind, vor dem Hintergrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – und des Landes-Antidiskriminierungsgesetzes in Behörden, öffentlichen Gebäuden und Landesbeteiligungen – rechtlich zulässig?“ Darauf hieß es von der Senatsinnenverwaltung, dass man keine „hypothetischen Rechtsfragen“ beantworte.

Dieselbe Antwort erhielt der Politiker auch auf die Frage: „Kann die Aufforderung, Mund und Nase mit einem die Atmung erschwerenden Gegenstand zu bedecken gegenüber – insbesondere – Menschen mit COPD, Asthma, Allergien, anderen Atemwegsobstruktionen, Sauerstoffmangel im Blut, Panikattacken oder sonstiger psychisch bedingter Atemnot eine strafbare Nötigung oder Körperverletzung oder einen anderen Straftatbestand darstellen?“ Auch insoweit hieß es: „Der Senat beantwortet keine hypothetischen Rechtsfragen.“

Diese Antwort reicht Luthe nicht aus. Er wandte sich an die Staatssekretärin und forderte eine Rückmeldung unter Fristsetzung. Dem Politiker sei es wichtig, „dass diese unzulässigen Diskriminierungen chronisch Kranker und Schwerbehinderter sofort beendet werden und die Unternehmen, die diese Menschen wegen ihrer Krankheit diskriminieren, auch zur Verantwortung gezogen werden.“

Praktischer Rat gegen Verordnungs-Unsinn

Ganz praktisch betrachtet zeige die Antwort des Senats „einmal mehr den Unsinn der Verordnungen“. Kein Ladenbesitzer dürfe selbst kontrollieren, ob ein Ausnahmetatbestand vorliege; er dürfe auch niemandem, bei dem dieser Tatbestand vorliege, unzulässig diskriminieren und somit einem Behinderten wegen seiner Behinderung ein Hausverbot erteilen.

Luthe fragt: „Und auf welcher Grundlage will dann eine Landesregierung den Ladenbesitzer zur Verantwortung ziehen, wenn es in seinem Geschäft vermeintliche Verstöße gibt? Es kann keine geben, weil die Verordnungen handwerklicher Murks sind.“

Bis dieser Punkt geklärt ist, rät Luthe Betroffenen: „Der Justizsenator hat kürzlich eine Antidiskriminierungsstelle eingerichtet, die unter [email protected] und über die 030-9013-0 bei staatlicher Diskriminierung in Berlin hilft. Davon sollten alle Betroffenen regen Gebrauch machen. Dass eine vorläufige, sogenannte ‚Jedermann‘-Festnahme bei vermeintlichen Verstößen gegen die Verordnungen unzulässig ist, sollte nun auch jeder wissen.“

Hier geht es zum Antwortschreiben des Senats.



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