SPD will mit „Reichensteuer“ zusätzliche Corona-Staatsausgaben finanzieren

Mit einer "Solidarität der höchsten Vermögen" in Form einer neuen Vermögenssteuer will die stellvertretende SPD-Chefin Serpil Midyatli zwangsweise Geld für den Staat einnehmen, um Kosten in der Corona-Krise zu decken.
Titelbild
Die Sozialdemokratin, Serpil Midyatli, spricht während des Parteitags der deutschen Sozialdemokraten (SPD) auf dem Messegelände in Berlin, am 6. Dezember 2019.Foto: ODD ANDERSEN/AFP via Getty Images
Epoch Times18. Dezember 2020

Die SPD will die Vermögensteuer („Reichensteuer“) wieder einführen, um damit zusätzliche Ausgaben von Staats- und Sozialkassen in der Corona-Krise zu finanzieren. Die Steuer solle ab einem Vermögen von zwei Millionen Euro – selbstgenutzte Immobilien inklusive – greifen und sich auf ein Prozent pro Jahr belaufen, sagte die stellvertretende SPD-Chefin Serpil Midyatli dem „Spiegel“ laut Vorabmeldung vom Freitag.

Der Satz solle schrittweise steigen und ab einem Vermögen von 20 Millionen Euro 1,5 Prozent betragen, sagte Midyatli weiter. Sie verspreche sich davon jährlich zehn Milliarden Euro. Mit dem Geld lasse sich ein pandemiebedingter Anstieg der Beiträge für Arbeitslosen- und Krankenversicherung verhindern, argumentierte die Sozialdemokratin.

Erzwungene „Solidarität der höchsten Vermögen“

Es gehe um die „Solidarität der höchsten Vermögen“, sagte sie dem Magazin. Midyatli kündigte an, dass ihre Partei „die gerechte Verteilung der Corona-Kosten“ zum Thema im Bundestagswahlkampf machen werde. Bisher müssten vor allem Bezieher von kleinen und mittleren Einkommen die meisten Einbußen verkraften, kritisierte Midyatli.

Bei der Einkommensteuer will Midyatli zudem die Grenze erhöhen, von der an der Spitzensteuersatz greift. Dadurch könnten 90 Prozent der Steuerzahler entlastet werden. Sie schlägt vor, den Spitzensteuersatz schrittweise auf 45 Prozent steigen zu lassen – „für diejenigen, die einige hunderttausend Euro im Jahr verdienen“.

Aktuell liegt der Spitzensteuersatz bei 42 Prozent und wird bei einer Person mit einem Jahresgehalt ab 57.052 Euro erhoben (114.104 Euro bei Eheleuten mit gemeinsamer Veranlagung). (afp/er)



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