Wegen Aufhebung der Maskenpflicht an Schulen: Anklage gegen Weimarer Richter

Ein Familienrichter erklärte an Schulen Coronaregeln für rechtswidrig. Die Staatsanwaltschaft hat über ein Jahr später Anklage erhoben. Dem Richter droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
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Justizia.Foto: iStock
Epoch Times3. Juni 2022

Im April 2021 hob der Familienrichter Christian D. in einem Urteil die Maskenpflicht an zwei Schulen in Weimar auf und ordnete Präsenzunterricht an. Nun wurde gegen den Richter eine Anklage wegen Rechtsbeugung erhoben. Dem Richter werde vorgeworfen, elementare Verfahrensvorschriften missachtet und gegen materielles Recht verstoßen zu haben, teilt das Landgericht Erfurt mit.

Die gerichtliche Kontrolle hinsichtlich der Gesundheitsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen obliege allein den Verwaltungsgerichten und es habe einer Regelungskompetenz des Familiengerichtes gefehlt, erklärt das Landgericht Erfurt. Dementsprechend wird dem Richter vorgeworfen, den Beschluss willkürlich gegenüber Leitungen und Lehrern zweier Schulen sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen erlassen zu haben.

Er habe sich dabei laut Anklage in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt, um die angebliche Unwirksamkeit und Schädlichkeit staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie öffentlichkeitswirksam darzustellen.

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

Sollte der Familienrichter wegen Rechtsbeugung verurteilt werden, droht ihm eine Freiheitsstrafe von zwischen einem Jahr und fünf Jahren.

Der Rechtsanwalt Dr. Alexander Christ erklärt auf seinem Telegram-Kanal, dass der Staat mit dem Verfahren jegliche Grenzen überschreite. „Ein unabhängiger Richter spricht Recht, wird danach mit unverhältnismäßigen Hausdurchsuchungen überzogen und sieht sich nun auch noch einer Anklage ausgesetzt“, schreibt er. Mit dem Vorgehen gegen den Richter werde „ein Exempel statuiert, das erkennbar andere Richter abschrecken soll – und auch tatsächlich bereits abgeschreckt hat.“

Die Eltern zweier Kinder im Alter von 14 und 8 Jahren klagten wegen der Corona-Maßnahmen und leiteten ein Kinderschutzverfahren gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB ein. Ihre Kinder seien physisch, psychisch und pädagogisch geschädigt, ohne dass dies ein Nutzen für die Kinder oder Dritte habe.

Das Gericht erkannte an, dass die Kinder Träger von Grundrechten seien und ein Recht auf körperliche Unversehrtheit haben. „[…] Eingriffe in diese Grundrechte – gleichgültig, ob durch Privatpersonen oder Amtsträger verursacht – könnten nicht anders bewertet werden als eine objektive Gefährdung des „Kindeswohls“ i.S.d. §§ 1666 BGB, 157 FamFG.“, heißt es im Beschluss.

Nach umfassenden Gutachten wurde den Leitungen und Lehrern sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen untersagt, allen Schülern der zwei Schulen das Tragen einer Maske vorzuschreiben und Mindestabstände und Schnelltestungen einzufordern. Außerdem wurden die Schulen zum Präsenzunterricht verpflichtet.

Wenige Wochen nach dem Urteil gab es bei dem Richter ein Ermittlungsverfahren und eine Hausdurchsuchung. Im Mai wurde die Maskenpflicht an Schulen von dem Thüringer Oberlandesgericht bestätigt. (afp/sk)



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