Logo Epoch Times
Niederlage für Verbraucherschützer

Kein Stopp für Meta: KI-Training mit Facebook-Daten zulässig

Der US-Konzern Meta darf ab Dienstag mit Daten aus Facebook und Instagram seine KI trainieren – auch ohne aktive Zustimmung der Nutzer. Das OLG Köln wies einen Eilantrag dagegen ab.

top-article-image

Das OLG Köln erlaubt Meta die Nutzung von Nutzerdaten zum Training seiner KI (Archivbild) .

Foto: Andrej Sokolow/dpa

author-image
Artikel teilen

Lesedauer: 1 Min.

Verbraucherschützer sind mit einem Eilantrag gescheitert, um den Meta-Konzern daran zu hindern, Nutzerdaten auf seinen Plattformen Facebook und Instagram zum Trainieren seiner KI-Modelle zu verwenden.
„Nach vorläufiger und summarischer Prüfung“ liege kein Verstoß von Meta gegen EU-Gesetze vor, erklärte das Oberlandesgericht Köln am Freitag.
„Meta verfolgt mit der Verwendung zum Training von Systemen Künstlicher Intelligenz einen legitimen Zweck.“ Die Verwendung der Daten stelle sich daher „auch ohne Einwilligung der Betroffenen als rechtmäßig“ dar.
Meta hat angekündigt, ab kommendem Dienstag mit Daten von Nutzern auf seinen Plattformen Facebook und Instagram seine KI-Modelle zu trainieren. Dabei verzichtet der Konzern darauf, von den Nutzern eine Einverständniserklärung einzuholen.
Stattdessen können sie selbst aktiv werden, und der Nutzung ihrer Daten widersprechen. Verbraucher- und Datenschützer sehen das kritisch.

Berechtigtes Interesse ist gegeben

Das Oberlandesgericht Köln sieht das berechtigte Interesse von Meta an der Verarbeitung der Daten jedoch gegeben. Der Zweck, das Training von KI-Systemen, „kann nicht durch gleich wirksame andere Mittel, die weniger einschneidend wären, erreicht werden“, erklärte das Gericht. „Im Rahmen der Abwägung der Rechte von Nutzern und Meta als Betreiberin überwiegen die Interessen an der Datenverarbeitung.“
Das Gericht hebt unter anderem hervor, dass Meta lediglich öffentlich verfügbare Daten verwenden will, die auch über eine Suchmaschine im Internet auffindbar wären. Auch sei der Schritt bereits im vergangenen Jahr angekündigt und die Nutzer über Apps und andere Wege informiert worden. Das Urteil ist demnach rechtskräftig. (afp/red)

Kommentare

Noch keine Kommentare – schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel.