Kinderpornografie: Jeder zehnte Hinweis lief ins Leere

Wenn es um die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs geht, ist die IP-Adresse oft der einzige Hinweis auf die Identität des Täters. Muss man dafür die Daten von Millionen Bürgern speichern?
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Ein Screenshot einer Login-Seite der Kinderpornografie-Plattform "Elysium".Foto: Arne Dedert/dpa/dpa
Epoch Times13. Februar 2022

Eine anlasslose Speicherung von Verbindungsdaten im Internet wird es mit der neuen Bundesregierung nicht geben. Das haben die Ampel-Parteien klar vereinbart.

Wann eine Regelung kommen soll, die Datenschutzinteressen mit den Bedürfnissen der Ermittler zur sogenannten Kinderpornografie versöhnt und wie die genau aussehen soll, ist dagegen noch offen. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) will nach Auskunft eines Sprechers erst die noch ausstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung abwarten.

„Quick-Freeze“-Verfahren

Als milderes Mittel ist das sogenannte „Quick-Freeze“-Verfahren im Gespräch. Dabei werden Internetprovider erst bei einem Anfangsverdacht aufgefordert, Daten zu einzelnen Teilnehmern für einen bestimmten Zeitraum zu speichern. Dass die Zugriffsmöglichkeiten in Ermangelung eines rechtskonformen Verfahrens momentan schlecht seien, räumt auch der rechtspolitische Sprecher der Grünen-Bundestagsfraktion, Helge Limburg, ein. Das sei ein „unbefriedigender Zustand“.

Wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Anfrage des CDU-Abgeordneten Christoph de Vries hervorgeht, hat das Bundeskriminalamt (BKA) bei etwa jedem zehnten Hinweis auf sogenannte Kinderpornografie in den vergangenen Jahren keinen Zugriff mehr auf die IP-Adresse des mutmaßlichen Täters gehabt.

Die meisten Hinweise kommen von einer US-amerikanischen Organisation, die Hinweise auf Missbrauchsbilder prüft und an die Behörden weitergibt. Nach Angaben der Bundesregierung gingen beim BKA in den Jahren 2017 bis 2021 vom National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) insgesamt 189.800 Hinweise auf Darstellungen von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen ein, die nach deutschem Recht strafrechtlich relevant waren. Bei 19.150 dieser Hinweise habe die Datenabfrage bei den Providern nicht zu einer Identifizierung des benutzten Anschlusses geführt. Das Problem: Als einziger Ansatz zur Identifizierung des Täters stand lediglich die IP-Adresse zur Verfügung – die war aber bei dem Unternehmen nicht mehr gespeichert.

Streitthema Vorratsdatenspeicherung

Das deutsche Gesetz zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung liegt seit 2017 auf Eis. Damals hatte die Bundesnetzagentur die Regelungen für Mindestspeicherpflichten bei Internetprovidern und Telefonanbietern vorläufig ausgesetzt – wenige Tage vor Inkrafttreten der Vorschriften. Anlass war ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Kritiker der Vorratsdatenspeicherung lehnen die massenhafte Speicherung von Verkehrsdaten unbescholtener Bürger ab.

Die neue Bundesregierung geht auf diese Bedenken ein: Unabhängig von künftigen Anpassungen des Strafverfahrensrechts sei festzustellen, „dass die Strafverfolgung in den letzten elf Jahren auch ohne die verpflichtende Speicherung von IP-Adressen gewährleistet werden konnte“, sagt ein Sprecher des Bundesjustizministeriums auf Anfrage.

De Vries sieht das anders. Er sagt: „Für jeden, dem der Kinderschutz am Herzen liegt und der es ernst meint mit der Bekämpfung sexuellen Missbrauchs von Kindern, ist diese partielle Ohnmacht unserer Kriminalbeamten und Strafverfolgungsbehörden ein völlig inakzeptabler Zustand.“ Was Bundesjustizminister Buschmann als Freiheitsliebe im Sinne der Bürgerrechte propagiere, sei in der Praxis „Täterschutz bei der Bekämpfung sexualisierter Gewalt an Kindern“. Das von Buschmann ins Spiel gebrachte „Quick-Freeze-Verfahren“ sei keine Alternative, „weil damit alle Straftäter durch die Lappen gehen würden, die nicht durch einen konkreten Anlass auffällig geworden sind“.

In der EU ist die Vorratsdatenspeicherung ohnehin nicht vom Tisch. Wohl aber sind ihr durch Urteile des Europäischen Gerichtshofs klare Grenzen gesetzt. Demnach ist eine zeitlich begrenzte, begründete Vorratsdatenspeicherung bei einer akuten Bedrohung der nationalen Sicherheit oder zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zulässig.

Diesen Spielraum möchte eine Mehrheit der EU-Staaten so weit wie möglich ausreizen, wie aus einem Bericht der Ständigen Vertretung Deutschlands in Brüssel an das Auswärtige Amt von Dezember hervorgeht, der der dpa vorliegt. Darin heißt es mit Blick auf eine Umfrage der EU-Kommission unter den Mitgliedstaaten, eine Mehrheit der Länder sei dafür, ein europäisches Instrument dürfe nicht strenger sein als die Vorgaben des EuGH. Die Mehrheit der Länder ist zudem der Ansicht, dass es nicht ausreiche, die IP-Adresse zu speichern. Mit Blick auf die ausgesetzte deutsche Regelung hatte ein EuGH-Gutachter kürzlich klargestellt, dass sie rechtswidrig ist. Das Urteil dazu dürfte in den kommenden Monaten fallen.

Übergangsregelung auf EU-Ebene

Das von Buschmann verfolgte Quick-Freeze-Verfahren ist dem Bericht zufolge nicht besonders verbreitet in der EU. Es werde nur in einem Land angewendet und dort auch nicht als erfolgreich bewertet. Die anderen Länder hätten Bedenken, dass sich „die Strafverfolgung bei einem Quick-Freeze-Mechanismus abhängig von dem Speicherverhalten der Provider mache.“

Im Kampf gegen Fotos und Videos missbrauchter Kindern wird auf EU-Ebene noch ein anderer Weg verfolgt. Eine Übergangsregelung erlaubt es Facebook, Google und anderen Plattformen derzeit, die privaten Nachrichten ihrer Nutzer auf derlei Darstellungen zu scannen. Dabei geht es allerdings nur um Fotos und Videos, die bereits bekannt sind. Noch ist das Scannen der privaten Kommunikation für die Unternehmen freiwillig. Voraussichtlich Ende März will die EU-Kommission einen Gesetzesvorschlag vorlegen, der die Firmen dazu verpflichten würde. Bürgerrechtler halten das für einen unzulässigen Eingriff in die private Kommunikation. (dpa/red)



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