Grundrechte Ade? – Soll Strafverfolgung wirklich alles dürfen?

Auf der 89. Justizministerkonferenz Anfang Juni in Thüringen ging es neben eher allgemeinen Fragen zur Durchführung und Interpretation von Gesetzen auch um weitere Eingriffe in die Grundrechte.
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Die "Wartburg" in Thüringen. In Thüringen fand im Juni 2018 die Frühjahrskonferenz der Länderjustizminister statt.Foto: iStock
Von 15. Juni 2018

Die Justizministerkonferenz der Landesjustizminister, kurz JUMIKO genannt, tagt zweimal pro Jahr. Die Justizminister berieten Anfang Juni u.a., wie man die Überwachung der Telekommunikation bei Verdächtigen sicherstellen kann.

Fast alle sensiblen Themen der Tagesordnung sind mit unauffälligen Titeln versehen. Einige Beispiele:

Polizei soll in Wohnungen einbrechen dürfen – um Spähsoftware anzubringen

Die Länderjustizminister regten ein Recht zur Betretung der Wohnungen an, um den Ermittlungsbehörden das heimliche Aufbringen von Spähsoftware und anderen Überwachungsmöglichkeiten für elektronische Kommunikation zu gestatten. Das heimliche Betreten von Privaträumen ist im Vergleich zur Haussuchung (Hausdurchsuchung) unter Zeugenüberwachung heikel. Mehr als heikel.

Das Telekommunikationsüberwachungsgesetz §100a StPO enthält bereits eine immer länger werdende Liste von Straftaten, die eine Überwachung der Kommunikation rechtfertigen. Die Regelungen zur Onlineüberwachung und -durchsuchung (Stichwort Staatstrojaner) gehen schon hart an die Grenzen dessen, was zu rechtfertigen ist.

Doch nun soll nicht nur in das Brief- und Fernmeldegeheimnis, sondern auch in das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung in einer Weise eingegriffen werden, die über das etablierte Recht zur Hausdurchsuchung hinausgeht.

Darf der deutsche Staat seine Bürger für Handlungen im Ausland zur Rechenschaft ziehen, die dort keinen Verstoß gegen die gültigen Rechtsnormen darstellen?

Thema Internet: Wie kann eine Strafverfolgung von deutschen Bürgern im Ausland sichergestellt werden, wenn sie dort insbesondere im Internet Taten begehen, die in Deutschland unter den Paragraphen 130 StGB (Volksverhetzung) fallen würden?

In Deutschland wird das öffentliche Bezweifeln des Holocaust, so wie er dargestellt wird, als Straftat bewertet und kann zur Verurteilung führen. Auch das Verbreiten von einigen Originalschriften oder aktualisierter Ableitungen der NS-Machthaber führt zur Verfolgung nach §130 StGB.

Dieser Straftatbestand existiert in keinem anderen Land. Deshalb ist es in anderen Ländern auch nicht verboten z.B. Adolf Hitlers „Mein Kampf“ unkommentiert zu verbreiten oder Fotos von Leichenbergen, die als einer der Beweise des Holocaust gelten, anders zu interpretieren.

Abgesehen von dieser konkreten Frage ging es darum, ob der deutsche Staat seine Bürger für Handlungen im Ausland zur Rechenschaft ziehen darf, die dort keinen Verstoß gegen die gültigen Rechtsnormen darstellen.

Aktuelle Probleme der Justiz mit islamischen Vostellungen

Weiterhin wurde eine einheitliche Regelung diskutiert, die es verbieten soll, bei Gericht das Gesicht teilweise oder ganz zu verbergen/verschleiern.

Ein anderes Thema ist die Paralleljustiz anderer Völker und wie verhindert werden kann, dass gerade aus islamischen Ländern stammende Einwohner Deutschlands hier die aus ihren Herkunftsländern stammenden Schlichtungsgerichtsbarkeit durchführen.

Hauptproblem dabei ist, dass diese sich nicht auf die Schlichtung von Bagatellen beschränken. Für diese gibt es auch im deutschen Recht Schlichtungsstellen. Viele islamische Migranten nutzen ihre Schlichtungsgerichte auch zur Entscheidung von Fällen, die der deutschen Strafjustiz zufallen müssten.

Dürfen verdeckte Ermittler Straftaten begehen?

Noch brisantere Themen wurden bei der letzten JUMIKO-Tagung im Juni weit hinten in der Tagesordnung „untergebracht“. So zum Beispiel die Frage, ob es den Ermittlungsbehörden bei der verdeckten Ermittlung gestattet sein sollte, selber einschlägige Straftaten zu begehen – um sich Vertrauen bei den Observierten zu erwerben.

Konkret ging es hierbei um die Frage, ob verdeckte Ermittler die sich in Kinderpornoringe einschleichen wollen, selber kinderpornografisches Material an deren Mitglieder weitergeben dürfen. Das ist oft die einzig mögliche „Eintrittskarte“ um in das Innere der Netzwerke einzudringen.

Das Bundesjustizministerium wurde aufgefordert zu prüfen, ob und wie es möglich wäre, beispielsweise computergeneriertes „virtuelles“ kinderpornografisches Material zum Einsatz zu bringen, ohne dabei den Grundsatz zu verletzen, dass der Staat zur Strafverfolgung selber keine Straftat begehen darf.

Laut Webseite der Thüringer Landesregierung hat die JUMIKO folgende Aufgaben:

Aufgaben der JUMIKO: Die JUMIKO dient der Koordinierung und Abstimmung aktueller justiz- und rechtspolitischer Vorhaben in den Ländern sowie der Artikulation gemeinsamer Interessen und Anliegen gegenüber dem Bund. Als Forum des ständigen Meinungs- und Erfahrungsaustauschs ist sie eine wichtige Impulsgeberin für die Gestaltung künftigen justiz- und rechtspolitischen, insbesondere auch gesetzgeberischen Handelns auf Länder-, Bundes- und Europaebene.

Neben Themen des Familienrechts, Besoldungs- und Versorgungsregelungen oder der Frage der Durchsetzbarkeit von Räumungsbegehren von Wohneigentumsbesitzern vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung standen aber noch brisantere Themen auf der Tagesordnung. Zur Einsichtnahme hier die Gesamtliste als Link.

Dieser Beitrag stellt ausschließlich die Meinung des Verfassers dar. Er muss nicht zwangsläufig die Sichtweise der Epoch Times Deutschland wiedergeben.


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