NetzDG – Bundesregierung gab Forderungen von Iran und China nach

Ausgerechnet über den Menschenrechtsrat der UN scheinen Staaten wie der Iran und China, beide für ihre spezielle Auslegung von Menschenrechten und Meinungsfreiheit bekannt, Einfluss auf die Gesetzgebung in Deutschland genommen zu haben.
Titelbild
Ex-Bundesjustizminister Heiko Maas. Aus seinem ehemaligen Ministerium stammt das NetzDG, oder wurde es ihm diktiert?Foto: Britta Pedersen/dpa
Epoch Times11. Mai 2018

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz hat eine interessante Vorgeschichte. Reporter ohne Grenzen veröffentlichte dazu am 3.Mai einen interessanten Artikel, in dem zur Sprache kam, dass die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Medien-Gesetzgebung ausgewiesenen Experten in der Unterdrückung der Meinungsfreiheit folgt.

Forderung an Deutschland

Wie im Anhang des turnusmäßigen Berichts der UN-Menschenrechtskommission nachzulesen ist, scheint das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) ausgerechnet auf Anregungen aus China und dem Iran zurückzugehen. China und Iran forderten Deutschland auf:

124.88. Take effective measures to prevent the dissemination of racist and xenophobic speeches on the Internet and through the media (China););

124.99. Take effective legal measures to prevent and combat the dissemination of racist, xenophobic and Islamophobic propaganda, particularly in the press and on the internet (Iran (Islamic Republic of));

124.88. Ergreifen Sie wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung rassistischer und fremdenfeindlicher Reden im Internet und über die Medien (China););

124.99. Ergreifen Sie wirksame rechtliche Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der Verbreitung rassistischer, fremdenfeindlicher und islamfeindlicher Propaganda, insbesondere in der Presse und im Internet (Iran (Islamische Republik));

Die Kurzantwort der Bundesrepublik lautete:

Accepted. Action is already consistently taken against the dissemination of criminally relevant material on the Internet or in the media.

Akzeptiert. Gegen die Verbreitung von strafrechtlich relevantem Material im Internet oder in den Medien wird bereits konsequent vorgegangen.

In der anschließenden Erläuterung wird auf die „Koordinierte Internetauswertung Rechtsextremismus“ des BKA verwiesen, die es in dieser Form seit 2012 gäbe und das „zur besseren Durchsetzung des Rechts“, speziell in den sozialen Medien, das NetzDG im Jahr 2017 in Kraft gesetzt wurde.

Reporter ohne Grenzen unterbreitete dem Rechtsausschuß des Bundestages zur Anhörung über das NetzDG am 19. Juni 2017 eine Stellungnahme

Wesentliche Ergebnisse der Stellungnahme

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen zur Regulierung sozialer Netzwerke sind ungeeignet, um gegen „Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte“ vorzugehen. Damit verfehlen sie den Zweck des Gesetzes. Stattdessen greifen sie in dieser Ausgestaltung unverhältnismäßig in die Presse- und Meinungsfreiheit ein und können die Kommunikationsfreiheit im Internet nachhaltig beschädigen.

Das Gesetzesvorhaben ist unzureichend begründet. Der Verweis auf eine einzige Erhebung von jugendschutz.net reicht als empirische Grundlage für ein derart weitreichendes Gesetz nicht aus, zumal wissenschaftliche Studien die Wirkung etwa der zur Begründung angeführten „Erfahrungen im US-Wahlkampf mit strafbaren Falschnachrichten („Fake News“)“ deutlich relativieren.

Insbesondere bergen die in §§ 1,3 und 4 NetzDG-E entwickelten Mechanismen zur Löschung gemeldeter Inhalte die Gefahr eines „Overblockings“, zumal die verfassungsrechtlich entwickelte Maßgabe des Bundesverfassungsgerichtes „Im Zweifel für die Meinungsfreiheit“ in sozialen Netzwerken nicht mehr gelten soll.

Unklar gestaltet ist die geplante Änderung des § 14 Abs. 2 TMG. Im Telemediengesetz sollte stattdessen klargestellt werden, dass Nutzerdaten nur in Ausnahmefällen beim Verdacht schwerer Straftaten herausgegeben werden dürfen, nachdem ein Richter dies genehmigt hat.

Grundsätzlich zu begrüßen sind verschärfte Transparenzpflichten für Betreiber sozialer Netzwerke (§ 2 NetzDG-E) sowie die Einrichtung von Kontaktstellen, damit die Behörden bei Straftaten wirksamer ermitteln können (§ 5 NetzDG-E).

Im Ergebnis empfiehlt Reporter ohne Grenzen, den Gesetzentwurf zu verwerfen. Nötig ist ein von Grund auf neuer Anlauf, um die Bekämpfung strafbarer Inhalte in sozialen Netzwerken rechtlich zu regeln, was zunächst eine umfassende Problemanalyse voraussetzt.

Die Stellungnahme der Reporter ohne Grenzen liegt dem Menschenrechtsrat jetzt ebenfalls vor. Andere Staaten bemerkten, zusammengefasst, dazu:

Problematisch ist mit Blick auf die Pressefreiheit, dass die Bundesregierung nach eigener Aussage zwei Empfehlungen von Iran und China „akzeptiert“ habe. […] Die Bundesregierung führt dazu aus, dass die iranisch-chinesischen Empfehlungen unter anderem mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) aufgenommen wurden.

Dem ist wohl nichts mehr hinzuzufügen.

(al)



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