NetzDG – Bundesregierung gab Forderungen von Iran und China nach
Ausgerechnet über den Menschenrechtsrat der UN scheinen Staaten wie der Iran und China, beide für ihre spezielle Auslegung von Menschenrechten und Meinungsfreiheit bekannt, Einfluss auf die Gesetzgebung in Deutschland genommen zu haben.

Ex-Bundesjustizminister Heiko Maas. Aus seinem ehemaligen Ministerium stammt das NetzDG, oder wurde es ihm diktiert?
Foto: Britta Pedersen/dpa
Forderung an Deutschland
„124.88. Ergreifen Sie wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung rassistischer und fremdenfeindlicher Reden im Internet und über die Medien (China););
„Akzeptiert. Gegen die Verbreitung von strafrechtlich relevantem Material im Internet oder in den Medien wird bereits konsequent vorgegangen.
Wesentliche Ergebnisse der Stellungnahme
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen zur Regulierung sozialer Netzwerke sind ungeeignet, um gegen „Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte“ vorzugehen. Damit verfehlen sie den Zweck des Gesetzes. Stattdessen greifen sie in dieser Ausgestaltung unverhältnismäßig in die Presse- und Meinungsfreiheit ein und können die Kommunikationsfreiheit im Internet nachhaltig beschädigen.
Das Gesetzesvorhaben ist unzureichend begründet. Der Verweis auf eine einzige Erhebung von jugendschutz.net reicht als empirische Grundlage für ein derart weitreichendes Gesetz nicht aus, zumal wissenschaftliche Studien die Wirkung etwa der zur Begründung angeführten „Erfahrungen im US-Wahlkampf mit strafbaren Falschnachrichten („Fake News“)“ deutlich relativieren.
Insbesondere bergen die in §§ 1,3 und 4 NetzDG-E entwickelten Mechanismen zur Löschung gemeldeter Inhalte die Gefahr eines „Overblockings“, zumal die verfassungsrechtlich entwickelte Maßgabe des Bundesverfassungsgerichtes „Im Zweifel für die Meinungsfreiheit“ in sozialen Netzwerken nicht mehr gelten soll.
Unklar gestaltet ist die geplante Änderung des § 14 Abs. 2 TMG. Im Telemediengesetz sollte stattdessen klargestellt werden, dass Nutzerdaten nur in Ausnahmefällen beim Verdacht schwerer Straftaten herausgegeben werden dürfen, nachdem ein Richter dies genehmigt hat.
Grundsätzlich zu begrüßen sind verschärfte Transparenzpflichten für Betreiber sozialer Netzwerke (§ 2 NetzDG-E) sowie die Einrichtung von Kontaktstellen, damit die Behörden bei Straftaten wirksamer ermitteln können (§ 5 NetzDG-E).
Im Ergebnis empfiehlt Reporter ohne Grenzen, den Gesetzentwurf zu verwerfen. Nötig ist ein von Grund auf neuer Anlauf, um die Bekämpfung strafbarer Inhalte in sozialen Netzwerken rechtlich zu regeln, was zunächst eine umfassende Problemanalyse voraussetzt.
„Problematisch ist mit Blick auf die Pressefreiheit, dass die Bundesregierung nach eigener Aussage zwei Empfehlungen von Iran und China „akzeptiert“ habe. […] Die Bundesregierung führt dazu aus, dass die iranisch-chinesischen Empfehlungen unter anderem mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) aufgenommen wurden.
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