Ostern in Quarantäne – Bundesländer erlauben unterschiedliche Aktivitäten

24 Grad Celsius und strahlend blauer Himmel. In vielen Bundesländern verspricht der Wetterdienst traumhaftes Wetter für Ostern. Draußen im Grünen echte Ostereier suchen kann dieses Jahr jedoch nur, wer einen eigenen Garten hat. Auch Spaziergänge und Verwandtschaftsbesuche regelt jedes Land unterschiedlich. Was (nicht) erlaubt ist, lesen Sie hier.
Ostern in Quarantäne
Ostern in Quarantäne.Foto: iStock
Von 9. April 2020

Wer ein Fleckchen Grün sein Eigen nennen kann, kann auch dieses Jahr Ostereier im Freien suchen, doch auch für die familiäre Ostereiersuche gibt es Einschränkungen. Es darf zwar im eigenen Garten gesucht werden, Kontakte zu Personen anderer Familien sind aber verboten. Weder Freunde noch Nachbarskinder dürfen teilnehmen.

Größere Veranstaltungen in öffentlichen Parks und Gärten „sind im Sinne des Kontaktverbots nicht erlaubt“, schreibt beispielsweise der „NDR“. Zudem gelten in einigen Ländern bereits Bußgeldkataloge für Verstöße gegen die Corona-Maßnahmen.

Baden-Württemberg

Reisen in und nach Baden-Württemberg sind nicht ausdrücklich verboten. Die Landesregierung rät jedoch dringend davon ab. Zusammenkünfte sind verboten. Draußen darf man sich nur noch alleine oder höchstens zu zweit aufhalten – die einzige Ausnahme bilden Angehörige eines Haushalts. Bei Begegnungen mit anderen gilt stets ein Mindestabstand von 1,5 Metern.

Gottesdienste dürfen nicht stattfinden, Beerdigungen, Taufen und Trauungen dürfen unter bestimmten Bedingungen besucht werden. Die „Welt“ ergänzt zudem, dass der Aufenthalt im Zweitwohnsitz gestattet ist.

Wer die Regeln nicht beachtet, kann von der Polizei und den Ordnungsbehörden bestraft werden. Einen entsprechenden Bußgeldkatalog veröffentlichte das Land auf seiner Webseite.

Bayern

Der Freistaat Bayern schreibt auf seiner Webseite, dass für ganz Bayern wesentliche Beschränkungen gelten. Grundsätzlich gilt: „Zur Arbeit, zum Arzt, zum Lebensmitteleinkauf oder zur Hilfe für andere. Alles andere kann und muss warten!“ Ausnahmen gibt es wiederum für Familien und Lebenspartner.

Sowohl Besuche als auch Spaziergänge mit dem (unverheirateten) Lebenspartner sind erlaubt. Das gilt auch für Patchwork-Familien. Eine zeitliche Beschränkung des Besuchs beim Lebenspartner existiert nicht. Alle Menschen sind jedoch angehalten, „die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.“ Die gemeinsame Ostereiersuche mit Freunden und Nachbarn ist daher auch im eigenen (Klein-)Garten verboten.

Sport, spazieren gehen und Bewegung an der frischen Luft sind gestattet. „Allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung“, so die Landesregierung.

Berlin

In Berlin müssen im prinzipiell alle Zuhause bleiben. Wessen Partner in einer anderen Wohnung in Berlin lebt, darf diese Person besuchen „und am besten [da] bleiben“, so der Berliner Senat. Alle Personen, die ihre Wohnung verlassen, brauchen einen triftigen Grund. Das gilt auch für Fahrten zum Zweitwohnsitz/Partner. Osterspaziergänge und Sport sind erlaubt, „zu zweit mit mindestens 1,5 Metern Abstand“.

Spielplätze und Sportstätten sind weiterhin geschlossen. Öffentliche und private Veranstaltungen, Ansammlungen, Versammlungen und Zusammenkünfte sind generell verboten. Davon ausgenommen sind Zusammenkünfte im privaten und familiären Bereich von bis zu 10 Personen, wenn sie erforderlich sind (Begleitung Sterbender, Trauerfeiern …). Dabei müssen Teilnehmerlisten geführt werden und vier Wochen aufbewahrt werden.

Die Einhaltung der Richtlinien wird von Polizei und den Ordnungsbehörden kontrolliert. Bei Zuwiderhandlungen sind Bußgelder und Strafen möglich.

Brandenburg

Auch in Brandenburg ist der Sport im Freien – höchstens zu zweit oder mit der Familie – erlaubt. Darüber hinaus dürfen sich alle Menschen weiterhin frei bewegen, sind jedoch dazu aufgefordert, „generell auf private Reisen und Besuche – auch der Verwandten – zu verzichten“. Das gilt auch im Inland und für überregionale Tagesausflüge, schreibt die Landesregierung. Lediglich der Landkreis Ostprignitz-Ruppin hat ein Einreiseverbot verhängt.

Private Feiern sind auf die Mitglieder des eigenen Hausstands zu beschränken. „Ansammlungen, Feiern oder Treffen mit Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes sind verboten.“ Für Oster-/ Lagerfeuer gelten die bisher bekannten Einschränkungen. Als geselliges Ereignis dürften auch diese Möglichkeiten sehr eingeschränkt sein. Der Aufenthalt im Zweitwohnsitz und auf dem eigenen Boot ist uneingeschränkt möglich, ebenso gegenseitige Besuche und Übernachtungen von Lebenspartnern.

Sport, auch Angeln, und Bewegung an der frischen Luft und auf dem Wasser sind erlaubt. Daher sind auch Aktivitäten wie Segeln, Surfen oder Paddeln nicht grundsätzlich verboten. Kontaktbeschränkungen verbieten jedoch die gemeinsame Nutzung von Wasserfahrzeugen mit Freunden. Marinas, Bootsvereine, Häfen, Wassertankstellen, Werften, Schleusen sind nur eingeschränkt nutzbar.

Bremen

In Bremen sind Ansammlungen von mehr als zwei Personen „grundsätzlich verboten“. Ausnahmen gelten wiederum für Familien und gemeinsam in einem Haushalt lebende Personen. Da Zusammenkünfte in Vereinen und Einrichtungen aller Glaubensrichtungen untersagt sind, entfällt auch der gemeinsame Ostergottesdienst. Solo-Sportarten sowie Bewegung an der frischen Luft sind weiterhin möglich. Fitnessstudios bleiben geschlossen.

Aufenthalte im Zweitwohnsitz sind nicht explizit geregelt. Besuche des Lebenspartners sind wie in anderen Bundesländern möglich. In der Öffentlichkeit ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Hamburg

Der „NDR“ schreibt: „In Hamburg gelten auch an den Ostertagen die allgemeinen Bestimmungen des Kontaktverbots für die Hansestadt.“ Diesen gestatten den Aufenthalt im öffentlichen Raum „mit höchstens einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands“. Sonderregeln gelten für die Insel Neuwerk. Das Betreten der Insel ist lediglich Einwohnern gestattet.

Darüber hinaus erlaubt Hamburg Grillen im privaten Garten mit maximal einer fremden Person oder mit Mitgliedern des eigenen Haushalts. Wer seinem netten Nachbarn etwas frisch Gegrilltes abgeben möchte, sollte es ihm jedoch vor die Haustür stellen. In Parks und an anderen öffentlichen Orten sind Grillen und Picknicks verboten. Der Verzehr von Speisen in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich untersagt.

Feste feiern ist lediglich innerhalb der Wohnung möglich. Gut essen, tanzen, spielen, Filme gucken – das kann daheim und mit den Mitgliedern des eigenen Haushalts stattfinden. Generell gilt: Wer nicht zum Haushalt gehört, soll nur im Notfall in die Wohnung kommen. Das gilt auch für Angehörige. Ausgenommen sind Lebenspartner, die in verschiedenen Wohnungen leben.

Spazieren, Wandern, Joggen, Radfahren – in Hamburg ist alles erlaubt, was man alleine, mit den Mitgliedern des eigenen Haushalts oder zu zweit mit einer haushaltsfremden Person unternimmt. Wer die Feiertage nutzen und in seiner Wohnung etwas reparieren oder seinen Balkon bepflanzen möchte, kann dies tun. Die Bau- und Gartenfachmärkte sind geöffnet, so dass man – unter Einhaltung des Abstands – Material und Pflanzen kaufen kann.

Hessen

Auch in Hessen gelten umfassende Einschränkungen. Nach Angaben der „Welt“ mussten Eigentümer von Zweitwohnungen rund um den Edersee in Nordhessen abreisen. Konkret erlaubt die Landesregierung die Nutzung nur, „wenn keine andere eigene Häuslichkeit zur Verfügung steht“.

Soweit geschäftliche oder dienstliche Zwecke verfolgt werden, dürfen auch Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Airbnb genutzt werden. Touristische Reisen sind im ganzen Bundesland untersagt. Verstöße gegen die Verordnungen werden einheitlich mit Bußgeldern belegt.

Persönlichen Kontakte sind so weit wie möglich zu minimieren. Bestimmte Ausnahmen nennt die Regierung auf ihrer Webseite nicht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass für die Sport- und Freizeitgestaltung ähnliche Bestimmungen – maximal zu zweit oder mit der Familie – gelten.

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg, so der „NDR“, kontrollieren Ordnungsämter Fahrzeuge, die außerhalb des Landes gemeldet sind. Eigentümer einer Zweitwohnung aus anderen Bundes­ländern, dürfen diese nur nutzen, wenn es für die Ausübung einer beruf­lichen Tätig­keit zwingend erforderlich ist. Die Landesregierung hatte am Osterwochenende zudem Ausflüge innerhalb der Landesgrenzen, auch für Einheimische, verboten. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommerns hat die österlichen Reisebeschränkungen allerdings für Einheimische außer Vollzug gesetzt. Für Auswärtige bleibt die Reise über Ostern nach Mecklenburg-Vorpommern jedoch bis auf gewisse Ausnahmen untersagt.

Ausflüge „vor der eigenen Haustür, in der eigenen Umgebung“ sind ebenso wie das Aufsuchen des eigenen Gartens, Wochenendgrundstücks und Zweitwohnsitzes erlaubt. Kurzfristig doch erlaubt ist der Besuch von Gärten und Garten­anlagen auf den Ostsee­inseln, in den Küstengemeinden sowie in und um Waren, Malchow, Malchin, die Mecklen­burgische Klein­seen­platte, Röbel-Müritz und die Seen­land­schaften Waren und Feld­berg. Die Landesregierung empfiehlt an den Ostertagen entsprechende Nachweisdokumente (Mietvertrag, Meldebescheinigung …) mitzuführen.

Zudem sind auch private Brauchtumsfeuer (Osterfeuer) in Mecklenburg-Vorpommern dieses Jahr unter Strafe verboten. In der Öffent­lich­keit ist, wo immer möglich, ein Mindest­abstand von 2 Metern einzuhalten. Im Gegensatz zum benachbarten Brandenburg verweist die Wasserschutzpolizei Sportler von Seen, Kanälen und Flüssen, sagte eine Anwohnerin gegenüber „Epoch Times“.

Niedersachsen

Einige Landkreise an der niedersächsischen Nordseeküste sind für Touristen und Zweitwohnungsbesitzer gesperrt, berichtet der „NDR“. Osterbesuche außerhalb der Familie seien mit Einschränkungen möglich. Treffen mit bereits ausgezogenen Kindern, getrennt lebenden Lebensgefährten oder einem engen Freund oder einer Freundin sollen möglich sein, erklärte Niedersachsens Gesundheitsministerin Carola Reimann (SPD).

Auch in der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück soll der Kreis der Menschen möglichst klein und gleichbleibend sein. Wie in anderen Bundesländern dürfen sich Partner besuchen, sofern sie nicht ohnehin einen gemeinsamen Haushalt teilen. Ebenso ist die Betreuung älterer oder kranker oder aus sonstigen Gründen hilfebedürftiger Personen sowie Minderjähriger gestattet. Auch Partys jeglicher Art sind untersagt. Verstöße gegen die Verordnungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Um „Baumarkt-Tourismus“ zu vermeiden, haben entsprechende Geschäfte in Niedersachsen wieder geöffnet. Der (einsamen) Arbeit an Haus und Garten steht also nichts im Weg. Darüber hinaus dürfen Sportler, „die mit dem Sport ihren überwiegenden Lebensunterhalt bestreiten“, sowie diverse Spitzensportler trainieren. Der individuelle Sport darf ebenso stattfinden.

Das Robert-Koch-Institut hat die Niederlande offiziell als Risikogebiet eingestuft, daher sollen unnötigen Reisen in die Niederlande vermieden werden. Rückreisende dürfen laut „NDR“ 14 Tage lang weder Krankenhäuser noch Pflege- und Bildungseinrichtungen besuchen.

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen sind alle Bürger angehalten, auf touristische Reisen zu verzichten, schreibt die „Welt“. Sowohl Dauercamper als auch Eigentümer einer Zweitwohnung oder eines Schrebergartens dürfen ihr Urlaubsdomizil aufsuchen. Grillen und Picknicks sind jedoch verboten und werden mit bis zu 250 Euro Strafe belegt. Pro Person. Traditionelle Oster- und Brauchtumsfeuer dürfen nicht stattfinden.

Ausnahmen von den allgemeinen Kontaktbeschränkungen bilden wiederum Familien, Angehörige eines gemeinsamen Haushalts sowie Ehe- und Lebenspartner. Für alle anderen gilt: Höchstens zu zweit und mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern. Gesonderte Regeln zur individuellen Sport- und Freizeitgestaltung fehlen auf der Webseite des Landes.

Rheinland-Pfalz

Auf der Webseite der Landesregierung finden sich keine genauen Regelungen zu Kontakt- sowie Ausgangsbeschränkungen. Die deutschlandweite Schließung von Hotels greift auch hier und verbietet die Vermietung einer Zweitwohnung oder eines Ferienhauses. Für den grenzüberschreitenden Verkehr sind die Vorschriften der jeweiligen Länder zu beachten.

Saarland

Bewohner des Saarlands dürfen die eigenen Wohnräume nur mit einem triftigen Grund verlassen. Sport und Bewegung an der frischen Luft sind alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit den Personen, die im selben Haushalt leben, möglich. Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, dürfen weder besucht noch in der eigenen Wohnung empfangen werden. Lebenspartner mit getrennten Wohnungen und Handwerker für dringende Reparaturen bilden die Ausnahme.

Beim Sport im Freien gilt ein Abstand von zwei Metern, bei der Unterhaltung zum Beispiel über den Gartenzaun soll der Abstand mindestens 1,5 Meter betragen. Der eigene Garten darf auch zum Grillen im oben genannten Personenkreis genutzt werden. Grillpartys oder ein „nettes Beisammensein“ mit weiteren Personen, Nachbarn oder Freunden sind tabu. Des Weiteren ist die „Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken“ nicht gestattet. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.

Eine Einschränkung für den Aufenthalt in der eigenen Zweitwohnung ist weder explizit erlaubt noch verboten. Ausfahrten mit dem Motorrad sind im Saarland erlaubt.

Sachsen

„Grundsätzlich gilt auch bei uns in Sachsen nach wie vor: Das Verlassen der häuslichen Unterkunft bleibt ohne triftigen Grund untersagt“, fasst Sachsens Sozialministerin Petra Köpping die Beschränkungen zusammen.

Bezüglich Sport und Bewegung an der frischen Luft gilt, dass die Bewegung draußen „vorrangig im Umfeld der häuslichen Umgebung allein, in Begleitung des Lebenspartners oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen soll“. Nur im Ausnahmefall, insbesondere bei der Betreuung alleinstehender Senioren, sei das auch mit einer weiteren, nicht im Hausstand lebenden Person, erlaubt.

In der Öffentlichkeit sollen Personen einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten. Wer bei Kontrollen durch die Ordnungsbehörden auf der Straße angetroffen wird, muss die Gründe benennen, warum er sich außer Haus aufhält. Sprich: Besuche bei Verwandten und Freunden müssen zu Ostern ausfallen. Zweitwohnungen dürfen besucht, aber nicht vermietet werden.

Sachsen-Anhalt

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt erlaubt den Besuch der Lebenspartner sowie der Angehörigen, insbesondere der (Schwieger‐)Eltern, der Kinder und der Großeltern. Auch Reisen in das Landesgebiet sind aus familiären Gründen weiter zulässig.

Dem Osterspaziergang an frischer Luft stehen lediglich die bekannten Kontaktbeschränkungen im Wege. Im Kreis der Familie, der Angehörigen des eigenen Hausstandes, oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person dürfen Sachsen sich in der Natur bewegen. Zu anderen Personen ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Eine Fahrt mit dem Motorrad ist als Sport und Bewegung an der frischen Luft grundsätzlich zulässig. Die touristischen Hotspots des Landes sollten jedoch gemieden werden.

Die Ostereiersuche im öffentlichen Raum ist nicht verboten, es wird jedoch darum gebeten, diese im eigenen Garten und nur mit der eigenen Familie durchzuführen. Reisen aus touristischem Anlass sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken unternommen werden. Familienbesuche sind aber weiterhin möglich.

Feiern, Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen ist unabhängig von der Personenzahl untersagt, während auf dem Privatgrundstück „im Kreis der Kernfamilie“ weiter gegrillt werden darf. Nachbarn sind nicht eingeladen. Spiel- und Bolzplätze sind gesperrt. Ballsport und Bewegung sind aber weiterhin auch an der frischen Luft möglich.

Da Gärtnern der Seele guttut, dürfen Schrebergärten und Dauercamper „zu nicht‐touristischen Zwecken und zur Pflege der Parzellen“ ihre Liegenschaften nutzen. Feriengrundstücke und Zweitwohnsitze dürfen nicht besucht werden.

Schleswig-Holstein

„Für Touristen, Tagesausflügler und Zweitwohnungsbesitzer gibt es derzeit ein Einreiseverbot“, schreibt die „Welt“. Eigentümer einer Ferienwohnung, die sich bereits in Schleswig-Holstein aufhalten, dürfen bleiben. Ferienwohnungen auf den Inseln und Halligen müssen jedoch geräumt werden. Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen für Zweitwohnung „aus zwingenden beruflichen, gesundheitlichen sowie aus ehe-, sorge- und betreuungsrechtlichen Gründen“.

Der „NDR“ berichtete von „abgefangenen Spaziergängern und Radfahrern, die offenbar versehentlich die Landesgrenze überquert hatten“. Die Regierungen haben sich nun darauf geeinigt, mit Augenmaß, aber bestimmt in der Sache, auch an Ostern Kontrollen durchführen. Nord- und Ostseefähren sind für den touristischen Verkehr gesperrt. Die Fähren transportieren nur Inselbewohner, Berufspendler (mit Nachweis) und wichtige Güter.

Veranstaltungen in Schleswig-Holstein sind grundsätzlich untersagt. Für Familienbesuche im privaten Raum gilt lediglich die dringende Bitte, die Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Sie fallen nicht unter das Verbot der Zusammenkünfte im Sinne der entsprechenden Verordnung, sind jedoch auf maximal zehn Personen beschränkt. Auch sogenannte „Nachbarschaftshilfe“ bleibt möglich. Kleingärten dürfen zur notwendigen Bewirtschaftung aufgesucht werden.

Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (drinnen und draußen) ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer untersagt. Angeln an natürlichen Gewässern (See, Fluss, Ostsee oder Nordsee) bleibt erlaubt – Fischen auf dem Wasser ist verboten. Häfen, Marinas und Bootsanleger sind geschlossen. Verstöße gegen Regeln der Verordnungen werden mit einem Bußgeld geahndet. Für Dänemark gilt – zu Land und zu Wasser – bis mindestens zum 10. Mai gilt ein Einreiseverbot.

Thüringen

Bewohner Thüringens dürfen sich im öffentlichen Raum „nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands“ aufhalten. Elternteile mit Umgangsrecht dürfen ihr Kind sehen und betreuen und dafür auch die Wohnung verlassen. Außerhalb des eigenen Hausstandes sollten Kinder keinen unnötigen Kontakten ausgesetzt werden.

Individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft ist weiterhin erlaubt. Gruppenbildung, zum Beispiel an touristischen Hotspots wie dem Rennsteig, sind jedoch zu vermeiden. Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen (unter freiem Himmel) sind verboten. Dies betrifft auch Sportvereine und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften. Das heißt, gemeinsame Gottesdienste und Ostereiersuche dürfen nur im engsten Kreis und im eigenen Garten stattfinden.

Gesonderte Regelungen für Zweit- und Ferienwohnung existieren zum jetzigen Zeitpunkt nicht.

Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen vorbehalten.



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