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Das Beispiel Dänemark

Europäischer Gerichtshof billigt Parkzeitbeschränkung auf Autobahnrastplätzen

EU-Staaten dürfen die Parkdauer auf Autobahnrastplätzen zeitlich beschränken. Voraussetzung ist allerdings, dass für Lastwagen ausreichend Ausweich-Parkplätze privater Anbieter verfügbar sind, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied.

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Der Europäische Gerichtshofs in Luxemburg.

Foto: Arne Immanuel Bänsch/dpa

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EuGH wies damit eine Vertragsverletzungsklage der EU-Kommission gegen Dänemark ab. (Az. C-167/22)
Dänemark hatte 2018 die Höchstparkdauer auf öffentlichen Autobahnrastplätzen auf 25 Stunden begrenzt. Die EU-Kommission sah darin eine unzulässige Beschränkung des freien Warenverkehrs und leitete gegen Dänemark ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Denn von der Regelung seien die Lkw ausländischer Speditionen härter betroffen als die der dänischen Konkurrenz.
Der EuGH bestätigte nun zwar, dass die Parkzeitbegrenzung in den freien Warenverkehr eingreift. Auch könne es sein, dass ausländische Speditionen davon stärker betroffen sind, weil sie in Dänemark nicht über eine Betriebsstätte verfügen, zu der ihre Laster zurückkehren können.
Fahrer ausländischer Lkw könnten für die rechtlich vorgegebenen längeren Ruhezeiten aber auch private Parkplätze ansteuern, argumentierte der EuGH. Hier habe die EU-Kommission nicht nachgewiesen, dass diese nicht in ausreichender Zahl verfügbar sind. (afp)

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