Strache scheitert mit Klage gegen „Süddeutsche“-Mitarbeiter in Ibiza-Affäre

Wie die Staatsanwaltschaft München am Freitag mitteilte, wurden Ermittlungsverfahren gegen drei Journalisten und zwei Chefredakteure aus "rechtlichen Gründen" eingestellt. Das öffentliche Interesse an der Aufdeckung der Missstände überwiege gegenüber den Nachteilen des Geschädigten, heißt es in der Begründung.
Titelbild
Heinz-Christian Strache.Foto: Michael Gruber/Getty Images
Epoch Times6. Dezember 2019

Der ehemalige Vorsitzende der österreichischen FPÖ, Heinz-Christian Strache, und mehrere Privatpersonen sind mit Anzeigen gegen Verantwortliche der „Süddeutschen Zeitung“ wegen der sogenannten Ibiza-Affäre gescheitert.

Wie die Staatsanwaltschaft München I am Freitag mitteilte, wurden Ermittlungsverfahren gegen drei Journalisten und zwei Chefredakteure aus „rechtlichen Gründen“ eingestellt. Gegen zwei Geschäftsführer der Zeitung seien gar keine Verfahren eingeleitet worden, weil keine Anhaltspunkte für Straftaten vorgelegen hätten.

In einem unter anderem von der „Süddeutschen“ veröffentlichten heimlich gedrehten Video war Strache bei Gesprächen mit einer angeblichen russischen Oligarchin in einer Villa auf Ibiza zu sehen.

Die Affäre um illegale Parteispenden löste ein politisches Erdbeben in Österreich aus und führte zum Bruch der Koalition von ÖVP und FPÖ.

Öffentliches Interesse überwiegt

Die Staatsanwaltschaft München I erklärte zur Einstellung des neben Strache durch Anzeigen von sieben Privatleuten ins Rollen gekommenen Verfahrens, zwar sei das Veröffentlichen heimlich gefertigter Tonaufnahmen grundsätzlich strafbar.

Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungs- und Pressefreiheit sowie der Freiheit der Meinungsäußerung sei das Handeln der Journalisten in diesem Fall aber nicht unbefugt gewesen.

Angesichts der besonderen Bedeutung der Presse- und Meinungsfreiheit für einen demokratischen Rechtsstaat überwiege das überragende Interesse an der Berichterstattung über die in dem Fall vorliegenden Missstände. Dies stehe über den Nachteilen der Geschädigten, zu denen es durch die Veröffentlichungen gekommen sei.

Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft schützt die Pressefreiheit nicht grundsätzlich die rechtswidrige Beschaffung von Informationen.

Es gebe aber keine Anhaltspunkte, dass die Journalisten rechtswidrig an das Video gekommen seien. Insbesondere gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie auf irgendeine Art und Weise in die Herstellung der Videoaufnahmen involviert gewesen seien. (afp)

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