Gebühr von 2,50 Euro für elektronisches Ticket zum Selbstausdrucken unzulässig

Eventim: Eine Servicegebühr von 2,50 Euro für ein elektronisches Ticket zum Selbstausdrucken ist unzulässig, entschied der Bundesgerichtshof.
Titelbild
Außenansicht der Royal Albert Hall in London. Die Royal Albert Hall ist eine Konzerthalle, berühmt für ihre Sommer-Prominenten-Konzerte seit 1941. Sie wurde 1871 fertiggestellt.Foto: iStock
Epoch Times23. August 2018

Eine Servicegebühr von 2,50 Euro für ein elektronisches Ticket zum Selbstausdrucken ist unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschieden, wie die klagende Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mitteilte.

Demnach wies das Gericht einen Revisionsantrag der Firma Eventim gegen ein Urteil von Juni 2017 des Oberlandesgerichts Bremen zurück. Die Verbraucherschützer maßen dem Urteil gegen den Marktführer in der Ticketvermittlung „grundsätzliche Bedeutung“ bei.

Verbraucher können beim Online-Kauf von Tickets verschiedene Optionen wählen, wie sie an ihre Eintrittskarte kommen – unter anderem das Ausdrucken am heimischen Rechner nach Versand des Tickets per Email. Eventim erhebt dafür pauschal eine „Servicegebühr“ von bis zu 2,50 Euro, „obwohl für die Übermittlung weder Porto- noch Materialkosten anfallen“, kritisierte die Verbraucherzentrale.

Zu Unrecht erhobene Entgelte für die „ticketdirect“-Option müssten nun von Eventim an die Kunden zurückgezahlt werden, forderten die Verbraucherschützer. Passiere das nicht, werde die Verbraucherzentrale rechtlich dagegen vorgehen. Betroffene könnten zudem auf der Internetseite der Zentrale einen Musterbrief herunterladen. (afp)



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