Happy End trotz Kostenschock – Hilfsaktion beschert Kindesmutter über 30.000 Euro

Maskenpflicht, Abstand, Corona-Tests. Seit Monaten leiden viele Schüler unter den Corona-Maßnahmen. Eine alleinerziehende Mutter geriet in die Schlagzeilen, weil ein Leipziger Familienrichter ihren Antrag auf Aufhebung der Maskenpflicht nicht nur zurückwies, sondern ihr auch noch Gerichtskosten in fünfstelliger Höhe aufbrummte. Inzwischen ist zumindest die Kostenfrage geklärt. Rechtsanwältin Viviane Fischer analysierte die Rechtslage – und kündigte eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter an.
Von 10. Mai 2021

Es war ein Schock für die betroffene Mutter, die sich Unterstützung für ihre zwei Kinder vom Familiengericht Leipzig erhofft hatte. In ihrem Antrag führte sie unter anderem an, dass ihre zwei Kinder unter der Maske litten und eines davon Ausschlag bekam. Doch statt eine Aufhebung der Maskenpflicht zu erwirken, wurde die Mutter selbst zur Zielscheibe und geriet in finanzielle Bedrängnisse.

Zum einen wollte der Familienrichter die Erziehungseignung der Mutter prüfen lassen, zum anderen brummte er ihr eine horrende Gerichtskostenrechnung auf. Sage und schreibe 18.654 Euro sollte die Antragstellerin für ihren abgelehnten Antrag an das Gericht bezahlen. Rechtsanwältin Viviane Fischer vom Corona-Ausschuss hat sich dazu entschlossen, gegen den Richter Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben.  Sie sieht in dem Leipziger Beschluss eine „Willkürentscheidung“.

Inzwischen hat eine Spendenaktion, initiiert von Daniel Bräuer, den Schock der alleinerziehenden Mutter gedämpft. Ganze 32.210 Euro konnten gesammelt werden. Abzüglich der einbehaltenen Gebühren der Plattform „Gofundme“ blieben 30.961,48 Euro für die Mutter übrig. Viele Menschen fühlten sich mit ihrem Schicksal verbunden. Jens E., der 25 Euro gespendet hatte, hinterließ folgenden Eintrag:

„Ich hatte ähnliches vor und gebe zu, ich war ein paar Tage geschockt nach diesem furchtbaren und menschenfeindlichen Urteil. Doch jetzt erst recht! Danke aber auch an Daniel, den Organisator! Ich bin zutiefst gerührt von allen, die hier mitmachen. Das macht uns allen Mut weiterzumachen!“

Jemand schrieb:

Spenderkommentar. Foto: Screenshot gofundme

Marina L. äußerte: „Ich habe eben erst von dieser Sammel-Aktion erfahren. Der erforderliche Betrag ist zwar schon erreicht, aber vielleicht kann der übersteigende Betrag dabei helfen, ein noch deutlicheres Zeichen gegen solch maßlose Ungerechtigkeit, wie sie hier passiert ist, zu setzen. Ich wünsche mir so sehr, dass dieser ganze unmenschliche Spuk endlich vorbei ist…“.

Ein anderer betonte: „Ich würde mir wünschen, dass die Frau gegen das Urteil vorgeht und gerne spende ich dann nochmal.“

Rechtsanwältin kündigt Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter an

Rechtsanwältin Viviane Fischer wirft dem Leipziger Familienrichter Prof. Dr. Jens Lieckfeld, dessen Namen sie erstmals in einem Interview öffentlich machte, Rechtsbeugung vor und hat sich entschlossen, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Lieckfeldt einzureichen.

Sie kritisiert, dass er sich zu dem Antrag der zweifachen Mutter wegen Kindeswohlgefährdung für unzuständig erklärt und den Fall an das Verwaltungsgericht verwiesen hat. Anders hatten zuvor der Weimarer Richter Christian Dettmar und eine Richterin aus Weilheim entschieden, die in ähnlich gelagerten Fällen in den politisch verordneten Maßnahmen an Schulen eine Kindeswohlgefährdung sahen.

Fischer geht davon aus, dass bei der Kostenentscheidung in Leipzig „sachfremde Erwägungen im Spiel gewesen sein“ dürften. Eine rechtliche Basis für die hohen Gerichtskosten von 18.654 Euro gebe es nicht. Üblicherweise würden die Gerichtskosten nach einem Regelwert berechnet. Nach Fischers Rechnung betrugen die Gerichtskosten demnach lediglich einen Bruchteil, nämlich 59,68 Euro.

Der Richter hatte zunächst den Verfahrenswert, nachdem sich die Gerichtskosten berechnen, auf horrende 4.120.000 Euro festgelegt, da er davon ausging, dass rund 1.030 Schüler in dem ursprünglich gestellten Antrag mit umfasst seien und für ein jedes Kind der Regelwert von 4.000 Euro zugrunde gelegt wurde.

Später wurde der vier Millionen Euro-Wert auf 500.000 Euro gekappt, sodass der Mutter Gerichtskosten von 18.654 Euro in Rechnung gestellt wurden. Eine besondere Aufwandssteigerung, die höhere Gerichtskosten rechtfertigt, vermochte Viviane Fischer vorliegend nicht zu erkennen.

Vielmehr sieht sie darin eine „Willkürentscheidung“ und wirft dem Leipziger Familienrichter Rechtsbeugung, also vorsätzliche falsche Anwendung des Rechts, vor. Das ist nach Paragraf 339 StGB strafbar. Neben einer Strafanzeige ist laut Fischer auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde denkbar, die „von jedermann, also zum Beispiel auch per Mail oder per Fax beim Dienstherrn, das wäre der Direktor des Amtsgerichts Leipzig, erhoben werden“ könne.

Beschwerde gegen Kostenentscheidung

Die betroffene Mutter selbst muss gegen die Kostenentscheidung des Gerichts vorgehen. „Es ist außer Frage, dass die Kostenentscheidung aufgehoben werden wird. Sie ist rechtlich nicht haltbar“, so Fischer weiter.

Für die Juristin ist die richterliche Entscheidung ein „politisches Signal“ – ob autonom wegen einer maßnahmenfreundlichen Einstellung des Richters oder aufgrund von persönlichen oder sonstigen Näheverbindungen oder wegen einer Drucksituation könne sie jedoch nicht beurteilen. „In jedem Fall stellt sich die Leipziger Entscheidung als ein Missbrauch der Rechtsstellung eines Richters dar. Sie ist in meinen Augen mit der Würde des bekleideten Amtes nicht zu vereinbaren.“

Familiengericht zuständig

Der Leipziger Familienrichter hatte sich in dem Verfahren zur Prüfung des Kindeswohls für unzuständig erklärt und stattdessen an das Verwaltungsgericht verwiesen. Dieses Vorgehen hält Fischer für „rechtsfehlerhaft“.

„Das Familiengericht ist zur Durchführung von Vorermittlungen verpflichtet und muss nach pflichtgemäßer Ermessensausübung feststellen, ob Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage für das betreffende Kind vorliegen, wie auch das Oberlandesgericht Karlsruhe in seiner jüngsten Entscheidung noch einmal bestätigt hat“, argumentiert sie.

Dass in Bezug auf die Corona-Maßnahmen letztlich der Staat die Ursache für die Kindeswohlgefährdung setze, begründe keine Sonderzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, die das gesetzlich verankerte Wächteramt der Familiengerichte aushebeln könne.

Andernfalls hätten Kinder keinen effektiven Schutz vor schädigendem staatlichen Treiben“, verdeutlicht Fischer.

Man stelle sich nur einmal vor, dass eine Regierung, die sich völlig von Recht und Gesetz entfernt habe, per Verordnung sexuellen Missbrauch an Kindern in Schulen für legal erklären oder sogar anweisen würde, schildert die Anwältin weiter. Dann wären Kinder quasi schutzlos, wenn die Eltern sich im Rahmen kostenintensiver, langwieriger Verfahren an die Verwaltungsgerichte wenden müssten.

Das sei weder mit dem Grundgesetz noch mit der UN-Kinderkonvention zu vereinbaren. Die UN-Kinderkonvention gilt seit dem 15. Juli 2010 vorbehaltlos auch in Deutschland. Darin heißt es:

„Artikel 3 [Garantie des Kindeswohls] (1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

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