Leicht radioaktiv
Hessisches Gericht billigt Deponieablagerung von Bauschutt aus Kernkraftwerk Biblis
Der hessische Verwaltungsgerichthof entschied, dass gering belasteter Bauschutt es Kernkraftwerks Biblis auf einer Deponie entsorgt werden kann. Zuvor hatten Behörden Betonabfälle als nicht gefährlich eingestuft und für die Entsorgung auf einer Deponie freigegeben.

Einer der vier Kühltürme des stillgelegten KKW Biblis fällt beim Abriss in sich zusammen.
Foto: Frank Rumpenhorst/dpa/Frank Rumpenhorst/dpa
Gering belasteter Bauschutt vom Rückbau des südhessischen Kernkraftwerks Biblis kann auf einer nahen Deponie entsorgt werden. Mit einem am Freitag bekanntgegebenen Beschluss wies der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel dagegen gerichtete Eilanträge ab und bestätigte den Sofortvollzug. (Az. 5 B 964/24)
Konkret geht es insbesondere um Betonabfälle, welche die Behörden als nicht gefährlich einstuften und für die Entsorgung auf einer Deponie freigaben. Voraussetzung dafür ist, dass die Belastung selbst für die am stärksten betroffenen Deponiearbeiter höchstens um zehn Mikrosievert pro Jahr liegt.
Zum Vergleich: Die natürliche Strahlung ist nach Berechnungen des Bundesamts für Strahlenschutz mit durchschnittlich 2,1 Millisievert 210-mal so hoch.
Deponiebetreiberin und Eigentümer des Grundstücks klagten gegen Aufnahme des Bauschutts
Da der zuständige Abfallzweckverband über keine Deponie verfügt, verpflichtete das Regierungspräsidium Darmstadt eine Deponie in Büttelborn, bis zu 3.200 Tonnen des Bauschutts aufzunehmen. Dagegen klagten die Deponiebetreiberin und der Eigentümer des Deponiegrundstücks. Daraufhin ordnete das Regierungspräsidium den Sofortvollzug an.
Die dagegen gerichteten Eilanträge hatten schon vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt keinen Erfolg. Die Entsorgung in Büttelborn sei rechtmäßig und entspreche dem „Grundsatz der gebietsbezogenen Abfallentsorgung“.
Dies vermeide weite Transporte und sei daher nicht nur wirtschaftlich, sondern auch umweltschonend. Die Belastung für die Bevölkerung und selbst für Deponiebeschäftigte sei äußerst gering.
Dem schloss sich in zweiter und im Eilverfahren letzter Instanz nun der VGH an. Die Abwägung der verschiedenen Belange durch das Verwaltungsgericht sei richtig und rechtmäßig. Zudem habe die Deponiebetreiberin ihre Klage zu spät begründet. (afp)
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