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Bundesfinanzhof München

Nachzahlung droht: Nachträgliche Sonderwünsche beim Hauskauf erhöhen Grunderwerbsteuer

Wer sich nachträglich Sonderwünsche wie edle Bodenbeläge oder smarte Rollläden beim Hausbau erfüllt, muss jetzt mit einer höheren Grunderwerbsteuer rechnen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden.

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Ein Urteil des Bundesfinanzhofs in München sorgt für Aufregung. Symbolbild.

Foto: filmfoto/iStock

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Lesedauer: 1 Min.

Beim Kauf einer noch zu errichtenden Immobilie erhöhen nachträglich vereinbarte Sonderwünsche auch die Grunderwerbsteuer. Das Finanzamt kann diese in einem gesonderten Steuerbescheid nachfordern, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in zwei am Donnerstag veröffentlichten Urteilen entschied. (Az. II R 15/22 und II R 18/22)
Die Kläger hatten eine Eigentumswohnung beziehungsweise eine Doppelhaushälfte gekauft. Bei Abschluss der Kaufverträge war die jeweilige Immobilie noch gar nicht gebaut. Während des Baus gaben die Käufer noch Sonderwünsche in Auftrag, etwa elektrische Rollläden oder hochwertigere Türen und Bodenbeläge.
Das jeweilige Finanzamt unterwarf auch solche Sonderwünsche der Grunderwerbsteuer. Dies hat der BFH nun bestätigt. Hintergrund ist, dass die Grunderwerbsteuer nach dem zusammengerechneten Wert von Grundstück und Immobilie berechnet wird. Der Steuersatz liegt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent.
Wie nun der BFG entschied, fließen auch nach Abschluss des Kaufvertrags vereinbarte Sonderwünsche in den bei der Steuerbemessung zu berücksichtigenden Immobilienwert ein, weil üblich ein „sachlicher Zusammenhang“ mit dem Kaufvertrag besteht.
Nach den Urteilen gilt dies allerdings nicht für Leistungen, die der Verkäufer im Namen der Käufer beauftragt, etwa die Anschlüsse für Wasser, Strom und Gas. Ebenfalls steuerfrei bleiben Arbeiten, die die Käufer selbst bei einem Handwerker beauftragt haben. (afp/red)

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