Besser vor Wohnungsverlust geschützt: Karlsruhe stärkt Rechte von Hartz-IV-Empfängern vor Gericht

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Hartz-IV-Empfängern gestärkt. Die Sozialgerichte müssen in Eilverfahren zur Übernahme von Wohn- und Heizkosten prüfen, welche negativen Folgen den Betroffenen im konkreten Einzelfall drohen, entschieden die Richter.
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Für Millionen Menschen ist Hartz IV Dauerzustand.Foto: Sean Gallup/Getty Images
Epoch Times22. August 2017

Hartz-IV-Empfänger können sich künftig besser gegen eine Kürzung ihrer Unterkunftsleistungen wehren. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz darf nicht erst dann Erfolg haben, wenn bereits eine Räumungsklage erhoben wurde, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag bekanntgegebenen Beschluss erklärte. (Az: 1 BvR 1910/12)

Die Leistungen für Hartz-IV-Empfänger setzen sich aus den sogenannten Regelleistungen für den täglichen Lebensunterhalt sowie Leistungen für die Kosten von Unterkunft und Heizung zusammen. Im konkreten Fall war ein Jobcenter in Nordrhein-Westfalen davon ausgegangen, der Arbeitslose lebe mit einem weiteren Menschen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft. Mit Blick auf deren Einkommen reduzierte das Jobcenter die Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Der Arbeitslose klagte und wollte mit einem Eilantrag erreichen, dass die Kürzungen bis zu einer abschließenden Gerichtsentscheidung ausgesetzt werden. Das Landessozialgericht (LSG) Essen lehnte dies ab. Da der Vermieter noch keine Räumungsklage eingereicht habe, könne die Sache so eilig nicht sein.

Wie nun das Bundesverfassungsgericht entschied, dürfen aber die Sozialgerichte ihre Entscheidung in solchen Fällen nicht pauschal nur von einer Räumungsklage abhängig machen. Vielmehr müssten sie die gesamte Situation des Arbeitslosen in den Blick nehmen.

Die eigene Wohnung sei ein wichtiger Bestandteil des sozialen Existenzminimums. Die Gerichte müssten berücksichtigen, welche finanziellen, sozialen oder gar gesundheitlichen Folgen ein Verlust der Wohnung haben könnte.

Das LSG dürfe nicht allein auf einen starren Zeitpunkt abstellen, zu dem eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Betroffenen bereits eingetreten sei, entschied das Bundesverfassungsgericht. Wenn bereits eine Räumungsklage eingereicht ist, könne der Verlust der Wohnung vielleicht gar nicht mehr abgewendet werden. (afp)



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