Kein Arbeitsunfall an der Hotelbar – Gesellige Runden im Kreis der Kollegen sind oft Privatsache

Eine gesellige Runde unter Kollegen ist in aller Regel nicht gesetzlich unfallversichert. Auch im Anschluss an eine betriebliche Veranstaltung ist die Freizeitgestaltung Privatsache, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht in Kassel betonte.
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Eine gesellige Runde unter Kollegen, z.B. in einer Hotelbar ,ist in aller Regel nicht gesetzlich unfallversichert.Foto: DIBYANGSHU SARKAR/AFP/Getty Images
Epoch Times30. März 2017

Eine gesellige Runde unter Kollegen ist in aller Regel nicht gesetzlich unfallversichert. Auch im Anschluss an eine betriebliche Veranstaltung ist die Freizeitgestaltung Privatsache, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel betonte. (B 2 U 15/15 R)

Das BSG wies damit einen angestellten Versicherungsvertreter ab. Sein Arbeitgeber hatte 2006 alle Außendienstler zu einem Sicherheitstraining des ADAC eingeladen. Anschließend hatte die Vertriebsdirektion noch in ein Lokal eingeladen. Dort wurden die Ergebnisse einer Mitarbeiterbefragung präsentiert, anschließend gab es ein gemeinsames Abendessen.

Das Lokal schloss um Mitternacht, spätestens dann war das offizielle Programm beendet. Einige der Außendienstler trafen sich aber noch in der Hotelbar. Gegen 00.45 Uhr ließ der Kläger wissen, er wolle zur Toilette.

Das nächtliche Treffen an der Hotelbar sei „privat veranlasst“

Auf der steilen Treppe dorthin stürzte er und wurde erst einige Zeit später bewusstlos aufgefunden – mit 2,5 Promille Alkohol im Blut. Über zehn Jahre lag er im Wachkoma, bis er nun Anfang März starb.

Seine Witwe meinte, das gesellige Beisammensein der Kollegen sei noch der betrieblichen Veranstaltung zuzurechnen und der Sturz somit ein Arbeitsunfall gewesen. Daher stehe ihr eine Hinterbliebenenversorgung zu.

Dem widersprach das BSG nun klar. Das Treffen an der Hotelbar sei „privat veranlasst“ gewesen. Zu dem Ausklang habe der Arbeitgeber weder eingeladen, noch habe ein offizieller Mitarbeiter der Vertriebsdirektion daran teilgenommen.

Auch ein „innerer Zusammenhang“ zur beruflichen Tätigkeit habe nicht bestanden. Bei Dienstreisen sei ein solcher Zusammenhang bei der abendlichen Freizeitgestaltung in der Regel auch nicht gegeben, unterstrichen die Kasseler Richter. (afp)



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