Halber Lohn für volle Arbeit

Weil die Drogeriekette Schlecker entgegen der gesetzlichen Vorgaben für eine Frau nicht mehr in die Insolvenzsicherung eingezahlt hatte, bekommt sie trotz voller Arbeit letztendlich nur den halben Lohn.
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Schlecker-FilialeFoto: über dts Nachrichtenagentur
Epoch Times12. Dezember 2017

Das Insolvenzgeld richtet sich nach dem Lebensunterhalts-Prinzip und wird daher nach dem entfallenen Lohn berechnet. Das gilt auch, wenn Arbeitnehmer wegen einer Altersteilzeit-Vereinbarung mehr gearbeitet haben, als es ihrem Lohn entspricht, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 11 AL 28/16 R)

Es wies damit eine frühere Schlecker-Angestellte aus Thüringen ab. Weil die Drogeriekette entgegen der gesetzlichen Vorgaben für sie nicht mehr in die Insolvenzsicherung eingezahlt hatte, bekommt sie daher trotz voller Arbeit letztendlich nur den halben Lohn.

Die Arbeitnehmerin hatte mit Schlecker Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell vereinbart: Drei Jahre sollte sie voll weiterarbeiten, erhielt aber nur den halben Lohn. Dafür sollte sie dann in den nachfolgenden drei Jahren von der Arbeit freigestellt sein, aber weiterhin den halben Lohn beziehen.

Die Schlecker-Insolvenz im März 2012 traf die Frau noch in der Arbeitsphase und machte die Altersteilzeit-Pläne zunichte. Immerhin erhielt sie aber noch Insolvenzgeld. Damit ersetzt die Bundesagentur für Arbeit Lohn für bis zu drei Monate, den der Arbeitgeber wegen seiner Pleite nicht mehr gezahlt hat.

Hier berechnete die Bundesagentur das Insolvenzgeld nach dem tatsächlich gezahlten Lohn und zahlte für drei Monate insgesamt 3928 Euro aus. Die Arbeitnehmerin meinte, ihr Insolvenzgeld müsse nach ihrem regulären vollen Lohn berechnet werden – schließlich habe sie auch voll gearbeitet.

Für das Arbeitslosengeld ist dies gesetzlich ausdrücklich so geregelt. Wie nun das BSG betonte, habe der Gesetzgeber dies für das Insolvenzgeld aber nicht getan. Maßgeblich sei laut Gesetz hier „der Betrag, der für die Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt ist“. Das sei konkret der monatliche Zahlbetrag, der in der Altersteilzeit-Vereinbarung festgelegt ist.

Im Normalfall hätte ein anderes Urteil auch dazu geführt, dass die Arbeitnehmerin für die drei Insolvenzgeld-Monate faktisch den anderthalbfachen Lohn bekomme hätte. Denn Unternehmen müssen ihre Rückstellungen für die Freistellungsphase einer Altersteilzeit gegen Insolvenz versichern. Schlecker hatte aber jedenfalls hier keine Beiträge mehr zur Insolvenzsicherung gezahlt. (afp)



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