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Fliegengaze als Gesichtsmaske? Gericht hält Ausschluss der Schüler vom Unterricht für rechtswidrig

Eine Schulleitung darf einen Schüler nicht vom Unterricht ausschließen, wenn er sich weigert, eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß der Verordnung zu tragen. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 25. August.

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Ein Kind mit einem Insektenschutz.

Foto: iStock

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Zwei Schüler eines Gymnasiums am Niederrhein sind nach der Weigerung, im Unterricht eine geeignete Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, zu Unrecht von der Teilnahme am Präsenzunterricht ausgeschlossen worden.
Das entschied die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 25. August im Rahmen eines Eilverfahrens (18 L 1608/20). Den gleichzeitig gestellten Antrag der Schüler, ihnen eine die Maskenpflicht betreffende vorläufige Ausnahmegenehmigung zu erteilen, lehnte das Gericht jedoch ab.
Zwar sei die Schule zu Recht davon ausgegangen, dass die von den Schülern getragenen aus Fliegengazen bestehenden Gesichtsmasken keine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Verordnung sei. Jedoch ließe sich aus der Coronabetreuungsverordnung keine Ermächtigung der Schule ableiten, mit einem Unterrichtsausschluss auf die bestehende Pflichtverletzung zu reagieren.
„Auch auf Rechtsgrundlagen aus dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen lasse sich die Maßnahme jedenfalls im konkreten Einzelfall nicht stützen“, hieß es vom Gericht.

Keine Gefahr für andere

Gemäß Paragraf 54 Schulgesetz NRW könnten Schüler vorübergehend und dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden, wenn von ihnen eine „konkrete Gesundheitsgefahr für andere“ ausgehe. Diese habe die Schule jedoch nicht geltend gemacht.
Die hier gewählte Maßnahme des Ausschlusses vom Unterricht könne jedoch lediglich für einen konkreten Zeitraum zwischen einem Tag und zwei Wochen ausgesprochen werden, der zudem hinreichend zu begründen sei. Dies sei im konkreten Fall nicht erfolgt, urteilte das Gericht.
Einen Antrag der Schüler, dass sie sich aus medizinischen Gründen vorläufig ohne Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule aufhalten dürfen, lehnte das Gericht ab. Nach Ansicht des Gerichts lagen dafür keine Voraussetzungen vor. In Paragraf 1 Absatz 6 Nummer 2 der Coronabetreuungsverordnung NRW heißt es:
[Abweichend kann] die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheiden, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Einzelfall aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung ausgeschlossen ist.
Für eine derartige Entscheidung der Schulleitung müsse der betreffende Schüler die medizinischen Gründe beziehungsweise die Beeinträchtigung nachvollziehbar darlegen und glaubhaft machen – in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung. Die dem Gericht vorgelegten Atteste der Schüler reichten im konkreten Fall nicht aus. (sua)

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