Europarat warnt auch vor indirektem Impfzwang
Europarat spricht sich in Resolution gegen Impfzwang aus
In einer Resolution hat der Europarat (PACE) seine Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, politischem Druck und Diskriminierung entgegenzuwirken, wenn Menschen sich nicht gegen Corona impfen lassen wollen. PACE-Resolutionen können gewohnheitsrechtliche Wirkung entfalten.

Das Gebäude des Europarates in Straßburg.
Foto: iStock
Der Europarat (PACE) hat in seiner Sitzung vom 27. Januar die Resolution 2361 angenommen, die den Titel „COVID-19-Impfungen: Ethische, rechtliche und praktische Erwägungen“ trägt.
In dieser spricht das Gremium die Wichtigkeit der Bekämpfung der Corona-Pandemie an und würdigt die raschen Erfolge der Wissenschaft bei der Entwicklung von Impfstoffen.
Andererseits wird in der Resolution auch jeder Form von Impfzwang eine Absage erteilt – auch in der Form der Diskriminierung nicht Geimpfter im Alltag.
Europarat warnt in Resolution auch vor indirektem Impfzwang
In Punkt 7.3.1 der Resolution heißt es, die 47 Mitgliedstaaten des Europarats und die Staaten der Europäischen Union werden aufgefordert, sicherzustellen, dass „die Bürger darüber informiert werden, dass die Impfung NICHT verpflichtend ist und dass niemand politisch, sozial oder in anderer Weise dazu gedrängt werden solle, sich impfen zu lassen, falls man dies nicht selbst wünscht“.
Im darauffolgenden Punkt heißt es, die Mitgliedsländer sollten zudem dafür sorgen, dass „niemand dafür diskriminiert wird, dass er nicht geimpft ist, ob dies nun aufgrund gesundheitlicher Risiken der Fall ist oder weil jemand nicht geimpft werden möchte“.
Darüber hinaus appelliert der Europarat einerseits an die Mitgliedsländer, „effektive Maßnahmen“ gegen „Falschinformation, Desinformation oder Verzögerung bezüglich der COVID-19-Impfungen“ zu ergreifen.
Andererseits fordert man auch „transparente Informationen bezüglich der Sicherheit und möglichen Nebenwirkungen von Impfungen“. Es solle mit sozialen Medien zusammengearbeitet und diese reguliert werden, um „der Verbreitung von Fehlinformationen vorzubeugen“.
EMRK als wichtigster Akt des Europarats
Der Europarat wurde 1949 gegründet. Das in Straßburg ansässige Gremium ist als „Forum für Debatten über allgemeine europäische Fragen“ gedacht. Die Satzung nennt die „allgemeine Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zur Förderung von wirtschaftlichem und sozialem Fortschritt“ als gemeinsames Ziel.
Mit Ausnahme des Kosovos, Weißrusslands und des Vatikanstaats gehören alle Staaten, die geografisch vollständig zu Europa gehören, sowie Israel, die Russische Föderation und die Türkei dem PACE an.
Die Staaten des Europarats haben die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950 und 14 dazugehörige Zusatzprotokolle unterzeichnet und sich verpflichtet, Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten.
Rechtlich nicht bindend, aber mögliche Grundlage für „Soft Law“
Resolutionen der Parlamentarischen Versammlung (PV) des Europarats haben zwar keine rechtsverbindliche Wirkung, jedoch Empfehlungscharakter. Es handelt sich bei ihnen um völkerrechtliche Entschließungen, die von den Mitgliedstaaten zur Kenntnis genommen und in nationales Recht umgesetzt werden können, aber nicht müssen.
Dennoch ist es denkbar, dass Entschließungen des Europarates im Wege des „Soft Law“ Eingang ins Gewohnheitsrecht oder in die Rechtsanwendung etwa von Gerichten finden. Auf diese Weise könnten sie politischen Druck auch auf den Gesetzgeber erzeugen.
Einzelne Regierungen wie jene in Österreich hatten im Jahr 2018 den von der UNO vorgelegten weltweiten Migrationspakt nicht unterzeichnet, der politisch in vielen Staaten umstritten war.
Bundeskanzler Sebastian Kurz hatte diesen Schritt damals mit der Befürchtung begründet, dass der ebenfalls nicht rechtsverbindliche, aber völkerrechtlich verpflichtende Vertrag Gewohnheitsrecht erzeugen könnte, das den Zielen der nationalen Gesetzgebung zuwiderlaufen könnte.

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