3G-Regel in Bus und Bahn sowie das Comeback der Homeoffice-Pflicht

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Smartphone mit Corona-Impfzertifikat (Symbolbild).Foto: Istockphoto/RobertAx
Epoch Times18. November 2021

Das neue Infektionsschutzgesetz, das der Bundestag am Donnerstag mit den Stimmen der Ampel-Parteien beschlossen hat, soll Maßnahmen in der Corona-Pandemie auch nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite ab der kommenden Woche ermöglichen.

Auch die in den meisten Ländern geltenden 2G-Regeln bekommen durch das Gesetz eine sichere Rechtsgrundlage. Weil noch offen ist, ob der Bundesrat am Freitag grünes Licht gibt, ist noch unklar, ob die Neuerungen in der kommenden Woche wirklich kommen.

Öffentliche Verkehrsmittel:

In Bussen und Bahnen soll künftig bundesweit die 3G-Regel gelten. Die Fahrgäste müssen also einen negativen Test vorlegen, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind. Die Regelung gilt auch für Inlandsflüge, ausgenommen sind hingegen Taxen und die Schülerbeförderung. Die Art und Weise der Kontrollen bleibt den Verkehrsunternehmen überlassen. In der Regel werden sie wohl im Rahmen der Fahrscheinkontrolle gemacht werden.

3G am Arbeitsplatz:

Bundesweit sollen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber einen Impfnachweis oder Genesenennachweis vorlegen müssen. Sind sie weder geimpft noch genesen, müssen sie täglich vor Betreten ihres Arbeitsplatzes einen aktuellen Corona-Test vorlegen. Arbeitgebern droht ein Bußgeld, wenn sie den Status nicht kontrollieren.

Wenn sich Beschäftigte der 3G-Regel entziehen, muss der Arbeitgeber versuchen, ein Arbeiten ohne direkten Kontakt zu anderen Mitarbeitern zu ermöglichen. Ist das nicht möglich, droht den Betroffen Lohnverlust – und im Zweifelsfall sogar die Kündigung.

Zudem soll die zum 1. Juli aufgehobene Homeoffice-Pflicht wieder aktiviert werden: Wenn keine zwingenden Gründe entgegenstehen, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Arbeit im Homeoffice anbieten. Die Beschäftigten wiederum müssen das Angebot annehmen, wenn keine Gründe entgegenstehen.

Einkaufen: 

Geschäfte sollen offen bleiben, Schließungen sind nicht geplant. Allerdings gilt hier weiter die Maskenpflicht.

Bars und Restaurants:

Restaurants und Bars können offen bleiben, wenn sie ihre Sitzplätze unter Einhaltung der jeweiligen Hygieneregeln anbieten. Es könnte aber zu Schließungen kommen, wenn es zu eng wird, um die Regeln einhalten zu können.

Freizeit:

Beim Besuch von Theatern, Kinos, Fitnessstudios oder Fußballstadien können Länder die 2G-Regel vorschreiben. Das heißt, dass Ungeimpfte auch mit einem negativen Corona-Test nicht mehr an diesen Freizeitaktivitäten teilhaben können.

Für Veranstaltungen kommt zudem „2G Plus“ infrage: Dann müssten Geimpfte und Genesene zusätzlich einen negativen Corona-Test vorlegen. Auch Kapazitätsbegrenzungen soll es geben können.

Länderklausel:

Nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite sollen die Länder auch künftig mit schärferen Maßnahmen in Eigenregie handeln können – dann müssen dies aber die jeweiligen Landesparlamente beschließen.

Zu den möglichen Maßnahmen gehören Personenbeschränkungen für Betriebe, Einrichtungen oder Veranstaltungen sowie Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum.

Ausgangssperren oder das generelle Verbot für Veranstaltungen oder Versammlungen sollen aber ausgeschlossen sein. Das gilt etwa auch für Weihnachtsmärkte oder Gottesdienste. Im konkreten Fall kann es aber durchaus zu Absagen kommen.

Geltungsdauer:

Die neuen Regeln sollen bis zum 19. März gelten. Der Bundestag kann diese aber vorher um bis zu drei weitere Monate verlängern.

Alten- und Pflegeheime:

Einigkeit besteht darüber, dass es für die Mitarbeitenden in den Heimen eine Pflicht zu regelmäßigen Tests geben soll – bei Ungeimpften täglich. Noch nicht verständigt haben sich die Ampel-Parteien über eine Impfpflicht für die dortigen Beschäftigten. Dies ist nicht Bestandteil des jetzt beratenen Infektionsschutzgesetzes und soll in den kommenden Wochen geklärt werden.

Mögliches Scheitern im Bundesrat:

Sollte das Gesetz am Freitag im Bundesrat scheitern, könnte der Vermittlungsausschuss nach einer Einigung suchen. Solange eine solche aussteht, gilt das alte Infektionsschutzgesetz weiter. Dann hätte der Bundestag die Möglichkeit, die epidemische Lage von nationaler Tragweite zu verlängern.

Tut er dies nicht, würde die Länderöffnungsklausel im jetzigen Gesetz greifen. Sie ermöglicht den Ländern die Anwendung der bisherigen Maßnahmen, wenn ihre jeweiligen Parlamente das beschlossen haben. 3G am Arbeitsplatz sowie in Bus und Bahn gäbe es aber vorerst nicht. (afp/dl)



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