Trotz Urteil des Verwaltungsgerichtshofs keine Konsequenzen für Söder?

Was bedeutet das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gegen die Ausgangssperre im Frühjahr 2020 im Freistaat?
Epoch Times13. Oktober 2021

Trotz Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gegen die Söderschen Ausgangsbeschränkungen im Freistaat zeigt sich die Regierung in Bayern uneinsichtig. Dabei könnten sich Markus Söder und sein Stab durch die restriktiven Corona-Maßnahmen der Freiheitsberaubung schuldig gemacht haben. Die Richter hatten sich gegen die Verhängung einer weitreichenden Ausgangssperre Ende März bis Anfang April 2020 in Bayern gewandt und diese als unverhältnismäßig erkannt.

Unverhältnismäßige Ausgangssperre

Wie die „Welt“ nun berichtet, wurde mittlerweile kontrovers über mögliche politische und juristische Folgen aufgrund des Verwaltungsgerichtshofsurteils diskutiert. Söder müsse etwa mit seinem Rücktritt die Verantwortung übernehmen, sei unter dem Hashtag „#SoederRücktritt“ gefordert und tausendfach markiert worden.

Doch Markus Söder hielt es nicht einmal für nötig, sich zu dem Thema zu äußern. Seinen Gesundheitsminister habe er vorgeschickt, um ankündigen zu lassen, dass man die Gerichtsentscheidung nicht akzeptieren wolle. Man sei davon überzeugt, dass die Ausgangsbeschränkungen „ein wirksames und richtiges Mittel waren“, so Klaus Holetschek, der CSU-Minister.

Zur Begründung habe Holetschek allerdings in die politische Trickkiste greifen müssen, wie das Blatt weiter berichtet. Während sich der Minister auf eine „Vielzahl an Gerichtsentscheidungen“ berief, die angeblich bestätigt hätten, dass der Regierungsweg ein „rechtskonformer“ gewesen sei, handelte es sich lediglich um Eilentscheidungen, in denen laut „Welt“ lediglich die grobe Folgenabschätzung einer richterlichen Aufhebungsentscheidung vorgenommen werde. Denn die eigentliche rechtliche Beurteilung des Sachverhalts erfolge erst im Hauptsacheverfahren. Doch genau dieses war es, das die Bayern-Regierung kürzlich erst verloren hat. Holetschek kündigte an, in Revision vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu gehen.

Rechtliche Betrachtungen

Wenn nun auch vielerorts politische Konsequenzen gefordert werden, steht diese Möglichkeit einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung hintenan. Für eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung nach Paragraf 239 Strafgesetzbuch scheint aber wenig zu sprechen, obwohl sich grundsätzlich eine Strafbarkeit ergeben könnte.

Eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung komme nur dann in Betracht, wenn eine „vollständige Aufhebung der persönlichen Freiheit“ stattgefunden habe, die den Betroffenen zum „Gefangenen oder absolut Unfreien“ gemacht habe, schreibt das Blatt weiter.

Geschützt sei von dem Paragrafen lediglich die Fähigkeit, sich nach seinem Willen überhaupt von einem Ort wegzubewegen. Was nicht geschützt sei, sei eine bestimmte Art des Weggehens. Die Ausgangsbeschränkung müsse ein „angedrohtes Übel“ darstellen, das den „Grad einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erreicht“, was eine Bußgeldandrohung wohl kaum erreiche.

Zahnloses Urteil?

Bezüglich der verhängten Bußgelder müsse man die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abwarten. Ohnehin habe man eher Aussichten auf Rückzahlung, wenn man Widerspruch eingelegt habe. Eventuelle Schadenersatzforderungen gegen den Staat wären wohl auch erfolglos, wie schon mehrfach bei anderen Corona-Maßnahmen entschieden worden sei.

Das Resümee der „Welt“ deutet wenig Hoffnung an, selbst wenn sich das Bundesverwaltungsgericht der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anschließt: Vielleicht erinnere sich die Regierung bei künftigen Notlagen daran und messe den Grundrechten dann eine größere Bedeutung bei – oder sie werde aufgrund der Folgenlosigkeit ihres Tuns dazu verleitet, künftig verfassungsrechtliche Grenzen bewusst zu überschreiten. (sm)



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