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Grundsatzentscheidung: Bundesverfassungsgericht prüft syrische Kinderehe auf Rechtmäßigkeit

Der Bundesgerichtshof erbittet vom Verfassungsgericht eine Prüfung, ob für die Wirksamkeit einer Kinderehe nicht besser eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden müsse.

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Ein Hinweisschild steht vor dem Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe.

Foto: Uli Deck/Archiv/dpa

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Lesedauer: 1 Min.

Mit Annahme des Gesetzesentwurfs der Regierungskoalition zur Ehemündigkeit sorgte der Bundestag im Juni 2017 in Bezug auf Kinderehen für Klarheit.
Seit dem dürfen Ehen nach § 1303, „nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
Nun legen Richter des Bundesgerichtshofs ihren Kollegen vom Bundesverfassungsgericht einen Fall zur Klärung vor.
Dabei geht es um ein syrisches „Flüchtlingspaar“, das im August 2015 über die Balkan-Route nach Deutschland einwanderte.
Noch in Syrien hatte das Paar am 10. Februar 2015 vor einem syrischen Scharia-Gericht rechtmäßig geheiratet.
Der Ehemann war zum Hochzeitstag 21 Jahre alt, seine Frau war mit 14 Jahren noch minderjährig, berichtet die „Bild-Zeitung“.
Das zuständige Amtsgericht wertete die in Syrien geschlossene Ehe des Paares als verbotene Kinderehe.
Allerdings entschied das Oberlandesgericht Bamberg, in Bezug auf die Aufenthaltsbestimmung des Mädchens im Mai 2016, dass die Ehe zwischen ihr und ihrem Cousin wirksam sei.
Daher dürfe das als Vormund bestellte Jugendamt nicht über den Aufenthalt des Mädchens bestimmen.
Der Bundesgerichtshof stellte darauf folgend fest, dass der Umgang des Ehemannes mit seiner Frau von der Wirksamkeit der in Syrien geschlossenen Ehe abhänge.
Dem stehe allerdings in diesem Falle das gesetzliche generelle Verbot von Kinderehen in Deutschland, bei dem der oder die Minderjährige jünger als 16 Jahre alt ist, entgegen.
Der Bundesgerichtshof erbittet nun das Bundesverfassungsgericht um eine Prüfung, ob für die Wirksamkeit einer Kinderehe nicht besser eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden müsse.

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