Polizeichefin: Staatliche Gewalt gegen Blockierer auf gesetzlicher Grundlage

Ein Video von einem Polizeieinsatz gegen einen auf der Straße sitzenden Klimaaktivisten sorgt für Diskussionen. Berlins Polizeipräsidentin rechtfertigt den Einsatz von körperlichem Zwang.
Titelbild
Aktivisten der Gruppe „Letzte Generation“ werden von Polizisten von der Straße entfernt.Foto: John MacDougall/AFP via Getty Images
Epoch Times30. April 2023

Berlins Polizeipräsidentin Barbara Slowik hat körperlichen Zwang von Polizisten gegen Klimaaktivisten bei Straßenblockaden verteidigt. Zu Vorwürfen der Polizeigewalt sagte Slowik der „Berliner Morgenpost“: „Kommt eine Person unseren Aufforderungen, eine Straße zu verlassen, nicht nach, wenden wir gegen sie Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs an. Dafür gibt es eine gesetzliche Grundlage, auf der die Polizei, die in diesem Staat das Gewaltmonopol hat, Gewalt anwenden darf.“

Hintergrund sind Videoaufnahmen, in denen ein Polizist einem auf der Straße sitzenden Mann ankündigt, er werde Schmerzen erleiden, falls er die Fahrbahn nicht räume. Anschließend packt der Polizist den Demonstranten und trägt ihn weg. Der Mann brüllt.

Slowik: Keine Anwendung von „Schmerzgriffen“

Den Einzelfall wollte die Berliner Polizeipräsidentin nicht bewerten. Doch es sei „rechtsstaatlich geboten, deutlich zu machen, dass die angekündigten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs zu Schmerzen führen können“. Die Polizei wende keine sogenannten Schmerzgriffe an, die explizit Schmerz auslösen sollten. „Aber es gibt Griffe, die, wenn sich jemand etwa schwer macht oder fallen lässt beziehungsweise dem vorgegebenen Bewegungs- und Richtungsimpuls nicht folgt, zu Schmerzen führen können“, sagte die Polizeipräsidentin. „Darüber sollen die Kollegen schon aufklären.“

Der oberste Grundsatz sei es, dass bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges verhältnismäßig gehandelt werde. „Was genau verhältnismäßig ist, ordnet im Einsatz entweder der Polizeiführer an oder entscheiden die Kollegen im Einzelfall.“ Vielen Menschen sei nicht bewusst, was die Polizei dürfe. Das führe dazu, „dass legitime Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs, die zugegebenermaßen nicht schön aussehen, als Polizeigewalt in einem illegitimen Sinn aufgefasst werden“. (dpa/red)



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